Bei Überschreitung von Zahlungsfristen ist jetzt erhöhte Wachsamkeit gefragt. Einige Gläubiger nutzen den Forderungsverzug für unlautere Geschäfte. Sie machen prompt saftige Strafgebühren geltend und fordern sie im Mahnprozess zusätzlich ein. Säumige Zahler werden vielfach mit hohen Bearbeitungspauschalen, Erstattungsgebühren oder Verzugszinsen belegt. Oft erreichen die Zusatzkosten und Strafgebühren sogar die Höhe der eigentlichen Forderungen.
Mehrere Gerichtsurteile haben einer überhöhten Gebührenpraxis nun deutlich einen Riegel vorgeschoben. Demnach dürfen Gläubiger nur noch in begrenztem und nachvollziehbarem Umfang Strafgebühren geltend machen. Säumige Zahler sollten Strafgebühren ebenso kritisch prüfen wie die eigentliche Forderung. Selbst wenn es die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehen, können hohe Rückbuchungsgebühren unzulässig sein. Betroffene sollten sich nicht gleich einschüchtern lassen. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, mit Fachleuten Rücksprache zu halten. Neben Rechtsanwälten zählen hierzu auch selbstständige Bilanzbuchhalter und Controller, die als Spezialisten des Finanz- und Rechnungswesens mögliche Anfechtungsgründe kennen und aufdecken können.
Als besonders tückisch kann sich in der Praxis das Lastschriftverfahren erweisen. Nicht selten nutzen Gläubiger diese Zahlungsform als Freischein und schlagen bei Rücklastschriften hohe Strafgebühren auf.
Praxistipps für den Umgang mit Mahnkosten und Co.:
Schuldner sind gut beraten, alle diese Positionen auf ihre Verhältnismäßigkeit hin zu prüfen und gegebenenfalls anzufechten. Das bedeutet im Einzelnen:
1. Bearbeitungspauschale:
Viele Mahnungen veranschlagen eine pauschale Bearbeitungsgebühr. Bei Rücklastschriften speziell bei Massen- oder Einmalgeschäften können leicht rund 50 Euro zu Buche stehen. Einige Gläubiger geben damit gerne eigene Personalkosten weiter, was in dieser Form nicht rechtens ist. Deshalb: Alle Forderungen hinterfragen und gegebenenfalls überhöhte Pauschalen anfechten.
2. Erstattungsgebühren:
Häufig erhöht sich die Rechnungssumme um zusätzliche Kosten wie beispielsweise Bankgebühren, deren Bezug zur Erstforderung unklar bleibt. Drittkosten müssen immer in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorgang stehen und dokumentierbar sein. Daher: Vorgang gründlich prüfen und eventuell zusätzlichen Nachweis fordern.
3. Verzugszinsen:
Bei Zahlungsverzug berechnen einige Gläubiger unverzüglich Strafzinsen auf den geschuldeten Betrag. Nicht immer sind die Höhe und der Zeitraum richtig bemessen. Wurde vertraglich nichts anderes vereinbart, sind fünf Prozent bzw. acht Prozent (unter Unternehmen) über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zulässig. Besser: Immer die Höhe und Rechtmäßigkeit von Strafzinsen hinterfragen. (OE)
Die Autorin Angelika Hilgers ist Bilanzbuchhalterin, Controllerin und Präsidiumsmitglied im Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e. V. (www.bvbc.de).