Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz verbessert die Entschädigungssituation von Diskriminierungsopfern nach dem Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)", indem es in seinem Urteil klarstellt, dass Entschädigungen für immaterielle Schäden nicht steuerpflichtig sind und somit dem Geschädigten in voller Höhe zufließen. Dies führt je nach steuerlicher Situation der Geschädigten zu einer deutlichen finanziellen Verbesserung.
Klage gegen die ordentliche Kündigung
Im vorliegende Fall ging es um eine Klägerin, die im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Worms-Kirchheimbolanden wohnt und Einzelhandelskauffrau ist. Sie erhob eine Kündigungsschutzklage gegen die ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses. Das tat sie "aus personenbedingten Gründen" und sie forderte auch eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihrer Behinderung eib. Denn wenige Wochen vor der Kündigung hatte das Amt für soziale Angelegenheiten Landau eine Körperbehinderung von 30 Prozent bei ihr festgestellt. Vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern schlossen die Klägerin und ihr Arbeitgeber sodann einen Vergleich, in dem "eine Entschädigung gem. § 15 AGG" i.H.v. 10.000 Euro vereinbart und das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wurde.
Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin gegen die Auffassung des beklagten Finanzamtes, dass es sich bei dieser Entschädigung um steuerpflichtigen Arbeitslohn gehandelt habe. Das FG gab der Klägerin Recht und führte zur Begründung Folgendes aus:
Dem beim Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich sei zu entnehmen, dass es sich bei der Zahlung nicht um Ersatz für entstandene materielle Schäden i.S. des § 15 Abs. 1 AGG (z.B. entgehenden Arbeitslohn) gehandelt habe, sondern um den Ausgleich immaterieller Schäden i.S. des § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Diskriminierung der Klägerin als Behinderte. Eine solche Entschädigung sei steuerfrei und nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren. Der Arbeitgeber der Klägerin habe die Benachteiligung zwar bestritten. Im Wege des Vergleichs sei er jedoch bereit gewesen, eine Entschädigung wegen (nur) behaupteter Benachteiligung zu zahlen. Solche Einnahmen hätten keinen Lohncharakter und seien daher steuerfrei.
Steuerfreiheit bestätigt
Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des AGG ist der Arbeitgeber nach § 15 Abs. 1 AGG verpflichtet, den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Wird (etwa wegen Kündigung) entgehender Arbeitslohn ersetzt, handelt es sich um steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Nach § 15 Abs. 2 AGG hat der Arbeitgeber allerdings auch einen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist (also immaterielle Schäden), zu ersetzen. Solche Zahlungen (z.B. wegen Mobbings, Diskriminierung oder sexueller Belästigung) haben keinen Lohncharakter und sind deshalb steuerfrei. (oe)
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