Viele Shop-Betreiber bieten die Zahlungsart Lastschrift an. Für den Fall, dass die Lastschrift nicht gezogen werden kann, läuft der Shop-Betreiber zum einen seinem Geld hinterher, zum anderen ist dies für ihn auch mit zusätzlichen Kosten verbunden.
In vielen Shop-AGB sieht man daher sinngemäß Klauseln, dass bei einer Rücklastschrift eine Schadenspauschale in Höhe von 10,00 Euro oder mehr gefordert wird. Derartige Klauseln sind immer problematisch, wenn der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mehr an Schadenersatz verlangt, als ihm eigentlich tatsächlich entstanden ist. Eine Klausel, die im Fall einer Rücklastschrift eine Schadenspauschale von 10,00 Euro vorsah, ist jedenfalls von dem Oberlandesgericht Schleswig (OLG Schleswig, Urteil vom 26.03.2013, Az.: 2 U 7/12) als unwirksam angesehen worden.
Die Klausel wurde durch einen Mobilfunkanbieter verwendet und galt für Rücklastschriften, die vom Kunden zu vertreten waren. Ursprünglich hatte der Mobilfunkanbieter eine Schadenspauschale von 20,95 Euro verlangt, diese dann auf 14,95 Euro und später auf 10,00 Euro herabgesetzt. Ein Verbraucherschutzverein hatte gegen diese Klausel geklagt.
Derartige Klauseln sind grundsätzlich zulässig. Die geforderte Schadenspauschale muss jedoch dem realen Schaden entsprechen. Im vorliegenden Fall hatte das OLG Schleswig die Klausel als unwirksam angesehen, da 10,00 Euro den gewöhnlichen Schaden übersteigen. In diesem Fall ist eine Klausel unwirksam gemäß § 309 Nr. 5 a BGB. Hierbei ist es Sache des Verwenders der Klausel, in diesem Fall des Mobilfunkanbieters, anderenfalls des Shop-Betreibers, darzulegen und zu beweisen, dass die Pauschale im Rahmen des gewöhnlich zu erwartenden Schadens liegt. Offensichtlich können bei einer Rücklastschrift eine Bankgebühr zwischen 3,00 Euro bis hin zu 8,75 Euro entstehen sowie Benachrichtigungskosten in Höhe von 0,40 Euro. Der durchschnittliche Schaden liegt daher bei 6,27 Euro und nicht bei 10,00 Euro. Die Differenz ist zwar gering, zeigt jedoch, wie genau die Rechtsprechung dies bei derartigen Klauseln nimmt.
Personal- und IT-Kosten zur Bearbeitung der Rücklastschrift dürfen nicht in die Schadenspauschale mit eingerechnet werden. Sogenannte systembedingte allgemeine Kosten sind nicht erstattungsfähig. Auch Refinanzierungskosten und entgangener Gewinn sind nicht durch die Rücklastschrift verursacht worden, sondern durch den Zahlungsverzug des Kunden.
Die Entscheidung zeigt, dass pauschale Schadenersatzansprüche selbst dann, wenn sie nur geringfügig höher sind als der tatsächliche Schaden, zu einer Unwirksamkeit der Klausel führen können.
Gewinnabschöpfungsanspruch
Im vorliegenden Fall hatte der Verbraucherschutzverein sogar noch weitergehende Ansprüche geltend gemacht, nämlich einen Gewinnabschöpfungsanspruch zugunsten des Bundeshaushaltes. Derartige Ansprüche werden nur sehr selten geltend gemacht und vor Gericht durchgewunken. In diesem Fall sah der Mobilfunkanbieter jedoch die rote Karte:
Weil der Mobilfunkanbieter nach Ansicht des Gerichtes vorsätzlich eine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen hatte, hatte er nach Ansicht des Gerichtes bei einer Vielzahl von Kunden einen Gewinn erzielt, nämlich die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten und den 10,00 Euro. Diesen Gewinn wird der Mobilfunkanbieter nunmehr, wenn das Urteil rechtskräftig wird, an den Bundeshaushalt abführen müssen.
Nach unserer Erfahrung sollte man mit derartigen Klauseln - gerade im Bereich von Internetshops - sehr vorsichtig sein. Die Gefahr, dass eine derartige Klausel unwirksam ist und erheblichen wettbewerbsrechtlichen Ärger zur Folge hat, ist außerordentlich hoch. Wir raten daher davon ab, derartige Klauseln zu verwenden. (oe)
Der Autor Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
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