Starkregen- und Flutschäden

Schadenersatz bei fehlender Elementarschadenversicherung

07.06.2024 von Johannes Fiala und Peter A. Schramm
Viele Gebäude sind nicht ausreichend versichert, so dass sich nach Flutschäden Versicherungen oft weigern, Schadensersatz zu leisten. Daher ist wichtig zu wissen, wann Geschädigte sich bei Versicherungsmaklern und Agenturen schadlos halten können.
Wer haftet, wenn ein Gebäude zum Beispiel von einer Überschwmmung betroffen ist und nicht ausreichend gegen Elementarschäden versichert war?
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Aspekte der Elementarschadenversicherung werden insbesondere in Bayern aktuell heftig diskutiert. Der Staat sieht sich angesichts zunehmend häufigerer und heftiger Wetterkatastrophen nicht mehr in der Lage, Hilfsprogramme für Betroffene in bisherigem Umfang aufrecht zu erhalten. Er verweist stattdessen auf die private Initiative und Vorsorge.

Generell wären bis zu 99 Prozent aller Gebäude auch in Hochwassergebieten versicherbar gewesen. Doch nur etwa 54 Prozent der Gebäude sind aktuell gegen Elementarschäden wie Starkregen, Überflutung oder Erdbeben auch tatsächlich versichert. Versicherungsvermittler haben allerdings umfassende Beratungspflichten. Wenn sie denen nicht korrekt nachkommen, kann der Versicherte sich unter Umständen an sie wenden.

Wurde keine Elementarschadenversicherung vermittelt, aber vielleicht anderer üblicher Versicherungsschutz für ein Gebäude (zum Beispiel Haftpflicht-, Sturm-, Brand-, Hagel, Rechtsschutz-, Leitungswasser-Versicherung), wird sich jeder Richter fragen, ob der Versicherungskunde vor seiner Entscheidung gegen eine Elementarversicherung vom Vermittler korrekt beraten wurde.

Fragebögen nach dem Motto "Welches Schweinderl hätten Sie denn gern?", auch solche im Internet, können eine qualifizierte vollständige Beratung nicht ersetzen (BGH, Urteil vom 10. März 2016, Az. I ZR 147/14). Eine Fallvariante beim Fragebogen mit folgender Vermittlerhaftung wäre die Unterversicherung.

Wenn Kunden beim Versicherungsschutz sparsam sind

Die Sparsamkeit des Kunden ist für sich genommen noch kein Grund, dass eine Elementarschadenversicherung ausscheidet. Vielmehr hat der Vermittler nach Alternativen zu suchen - etwa indem für alle Gebäude-Versicherungsbausteine ein entsprechend höherer Selbstbehalt zur Prämienreduzierung angeboten wird - selbst bei KFZ-Versicherung unter anderem könnte alternativ stattdessen gespart werden.

Wer eine mögliche Elementarschadenversicherung nicht abgeschlossen hat, muss sogar damit rechnen, dass staatliche Hilfsgelder deshalb um die Hälfte gekürzt werden - auch dies ein geltend zu machender Schaden.

Auch Deckungskonzepte ausländische Versicherer berücksichtigen

Die Betriebe zahlreicher Versicherungsmakler sind so klein, dass diese keine direkte Anbindung für die Zusammenarbeit mit allen Versicherern erhalten. Dann weichen diese auf "Versicherungsgroßmärkte" aus, insbesondere sogenannte Pools und Einkaufsgenossenschaften. Diese haben dann jedoch auch nur eine eingeschränkte Palette von Versicherern beziehungweise Tarifen im Angebot. Mancher Makler scheut sich auch beispielsweise günstigere Versicherer aus dem Ausland anzubieten.

Auf diese dann eingeschränkte Beratungsgrundlage hat der Makler von Anfang an hinzuweisen - gem. § 60 Absatz 2 im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unter genauer Nennung seiner eingeschränkten Marktgrundlage. Vielleicht hätte es ja woanders eine passendere und/oder günstigere Versicherungsdeckung gegeben, für deren Fehlen daher nun der Makler haftet. Der schlecht versicherte Kunde hätte sich oft nach vorheriger Aufklärung woanders beraten lassen?

Vermittler kann selbst bei fehlender Versicherbarkeit haften

Hätte gar keine Elementarschadenversicherung vermittelt werden können, so führt die Falschberatung selbst nicht zu einem Schaden wegen der fehlenden Versicherungsleistung, weil der Kunde auch bei korrekter Beratung nirgendwo das Risiko hätte absichern können. Indes könnte der Maklerkunde seinen Schaden auch dann daraus herleiten, dass er - wenn der Makler ihn auf diese wegen des zu hohen Risikos unversicherbare Lücke hingewiesen hätte - in seine Immobilie nichts mehr investiert oder sie verkauft hätte, um eine neue auf sicherem Grundstück zu erwerben.

Aufklärung und Beratung muss klären, was wie versichert werden sollte

Wenn beraten wird, genügt weder der Hinweis auf Lücken im bestehenden Vertrag, noch genügt der Ratschlag, alle Risiken zu versichern. Vielmehr hat der Versicherungsmakler das zu versichernde Objekt selbst zu überprüfen. Das Internet und Fragebögen können keine Begehung ersetzen.

Überhaupt darf der Makler keine sachwidrigen Weisungen des Kunden akzeptieren, wenn dieser ihn vielleicht nicht richtig verstanden hat beziehungweise mangels ausreichender Beratung noch gar keine ausreichende Entscheidungsgrundlage besitzt. Auch für den (weitergehenden) Verzicht auf eine (ggf. Teil-)Beratung benötigt der durchschnittliche Versicherungskunde eine qualifizierte Entscheidungsgrundlage - widrigenfalls der Makler sachwidriges Verhalten akzeptiert; und damit dem Grund nach ebenfalls haftet.

Einmalige Beratung genügt nicht, denn der Versicherungsmakler hat das Versicherungsobjekt im Auge zu behalten und bei Veränderungen auf risikogerechte Anpassungen hinzuwirken (BGH, Urteil vom 5. April 1967 - Ib ZR 56/65, VersR 1967, 686). Auch über eine später neu hinzukommende Versicherbarkeit ist zu beraten. Es versteht sich, dass eine Umdeckung etwa einer früheren Elementarschaden-Pflichtversicherung in eine Gebäudeversicherung ohne solche Absicherung zur Haftung führen wird.

Verpflichtung des Versicherungsvermittlers zur Rechtsberatung

Wiederholt stellen Kunden fest, dass ihre "Betreuer" in Versicherungsfragen das Kleingedruckte, also die Versicherungsbedingungen noch nie gründlich studiert hatten. Rechtliche Feinheiten kommen auf, wenn der Versicherer nach einem Hochwasser etwa meint, nur Starkregen sei versichert - und ankündigt ohne vorherige Klage keine Leistung zu erbringen.

Wie soll ein Versicherungskunde als Laie rechtlich den Unterschied zwischen Starkregen, Flut und Überschwemmung oder Rückstau bereits begrifflich ohne Beratung erfassen?

Auch wer meint, wegen fehlender frühzeitiger Unwetterwarnung durch den Staat, oder etwa unterlassenem Ablaufenlassens von Wasser in Rückhaltebecken beziehungweise Talsperren durch Betreiber geschädigt zu sein, wird erfahren dass eine Staatshaftung meist voraussetzt, dass niemand sonst haftet.

Versicherungsvermittler haften bei Versicherungslücken persönlich

Ein ehemaliger Justizminister hat durch ein Fachinstitut ermitteln lassen, dass seinerzeit rund 85 Prozent der Versicherungsvermittler (Makler und Agenten) dem Kunden vor seiner Entscheidung keine Beratungsdokumentation ausgehändigt hatten. Sinn und Zweck dieser Pflicht nach der sogenannten EU-Vermittler-Richtlinie (gültig seit 21. Mai 2007) ist es dem Kunden zu ermöglichen, vor dem Abschluss der Versicherung, alle Gründe und Empfehlungen vor seiner Entscheidung genau zu prüfen. Daher nützt es nichts, wenn solche Dokumente nachträglich zugeleitet werden - es entscheidet vielmehr der Inhalt der Dokumentation und die rechtzeitige Übergabe.

Makler besitzen eine entsprechende Haftpflichtversicherung für solche Beratungsfehler. Für Agenten haftet regelmäßig der von ihnen vertretene Versicherer mit, den nach VVG auch selbst bei Erkennbarkeit eines Beratungsbedarfs - etwa wegen Fehlen der Elementarschadenversicherung - eine eigene Beratungspflicht gemäß § 6 VVG trifft.

Bundesgerichtshof entscheidet bis hin zur Beweislastumkehr

Die Dokumentation ist später der beste Beweis für die Beratungslücke, also Fehlberatung und Vermittlerhaftung, wenn sie zum Beispiel wie oft floskelhaft und nichtssagend ist. Fehlt die Dokumentation komplett, oder kann der Vermittler die rechtzeitige Übergabe an den Versicherungskunden nicht beweisen, führt dies bis hin zur Beweislastumkehr (BGH, Urteil vom 13. November 2014, Az. III ZR 544/13).

Die unterlassene Dokumentation ist dann also noch kein Beweis - sie führt nur dazu, dass der Versicherungsnehmer die bestimmte Falschberatung zunächst nur konkret behaupten muss, und dann der Makler/Agent die Beweislast trägt, dass er korrekt beraten hat. Dazu reicht weder, dass er die Elementarschadenversicherung angeboten hat, noch dass er dringend zu ihr geraten hat. Vielmehr muss er die Folgen des Fehlens deutlich vor Augen geführt und wirklich alle Möglichkeiten, sie irgendwie zu ermöglichen, genau geprüft und erläutert haben.