Der BGH entschied durch sein Urteil vom 28.06.2017 (Az. IV ZR 440/14), dass-- völlig unabhängig vom Widerruf-- auch ein Schadensersatzanspruch für die Rückabwicklung einer Lebensversicherung ausreichen kann - auch bei ab 2008 abgeschlossenen Verträgen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn dem Versicherungsnehmer (VN) schuldhaft vor Vertragsabschluss die Versicherungsbedingungen nicht zur Verfügung gestellt wurden, und er deshalb einen Schaden erlitten hat bzw. er den Vertrag bei rechtzeitiger Übergabe der Versicherungsbestimmungen nicht abgeschlossen hätte. Irreführende Informationen etwa in Form überhöhter Beispielrechnungen sind ein weiterer Grund.
Häufiger kann der VN sich auf die Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens berufen (BGH, Az. IV ZR 164/11). Rückabwicklungen sind auch bei nichtigen oder schwebend unwirksamen Verträgen möglich, wenn etwa die versicherte Person nicht zugestimmt hatte oder bei Minderjährigen die vormundschaftlichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Für Rückabwicklungsanspruch, Schadenersatzhöhe und den Nachweis der Schadenursächlichkeit wird meist eine versicherungsmathematische Begutachtung notwendig werden.
Hohes wirtschaftliches Potenzial durch Widerruf
Nach einem Widerruf von Lebensversicherungsverträgen mit Abschluss von 1995 bis 2007 - darf der Versicherer (VR) nur die meist relativ geringen verbrauchten Risikokosten behalten. Die Prämien hat er sonst vollständig zurück zu zahlen. Auch bei sonst unkündbaren Basisrenten kann so wieder über das Kapital und mehr verfügt werden. Daneben sind alle vom Versicherer tatsächlich gezogenen Nutzungen ohne Abzüge herauszugeben (BGH, Az. IV ZR 201/14 und IV ZR 384/14). Diese muss der VN mit einem Bezug zur konkreten Ertragslage des Versicherers darlegen - ohne versicherungsmathematische Begutachtung inklusive Auswertung aller Geschäftsberichte des Versicherers über die Vertragslaufzeit wird dies kaum gelingen.
Fast jederzeitige Rückabwicklung der Pensionszusage oder bAV
Die Rückabwicklung einer Versorgungszusage - Pensionszusage für Arbeitnehmer (AN) oder GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) - ist ein anderes Thema. Gründe für die Anfechtung, die Unwirksamkeit oder sonstige Rückabwicklungsansprüche der Versorgungszusage lassen sich meist finden, vor allem, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich zum beiderseitigen Vorteil einig sind. Gut gemacht, kann die Rückabwicklung ein Steuersparmodell sein - einschließlich in etwa einer Halbierung der Sozialversicherung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der vorzeitigen Auszahlung als Lohn; anstatt im Rentenalter.
Bei Direktversicherungen, Entgeltumwandlungen und Pensionsrückdeckungen ist auch eine Lebensversicherung im Boot, gegen die eigene genannte Rückabwicklungs- oder Schadenersatzansprüche bestehen können. Vielfach bietet deren Widerruf für den Arbeitgeber dann die Chance, mehr Geld vom Versicherer zu bekommen, als dem Arbeitnehmer in der bAV-Zusage versprochen wurde. Ohne Widerruf führt die heute übliche Unterdeckung, also eine Versicherungsleistung, die nicht ausreicht die Leistungen der Versorgungs-Zusage komplett zu bedienen, zu einer Einstandspflicht des Arbeitgebers, also nachträglichem und meist ungeplantem Kostenaufwand.
Der Versicherungsvermittler klärt über solche Risiken meist nicht auf - etwa im Rahmen einer Szenariotechnik, passend zu den für den Arbeitgeber gelieferten bAV-Formularen für die Personalabteilung bzw. Lohnakten. Gerade dies kann indes dann als Grund für den Rückabwicklungsanspruch dienen, weil der AN bei korrekter Aufklärung z.B. der Entgeltumwandlung niemals zugestimmt hätte.
Selten Schutz vor Widerruf durch Insolvenzverwalter
Die übliche Beratung durch den Versicherungsvertrieb, beispielsweise mittels Einräumung eines Bezugsrechts oder durch Einräumung einer Verpfändung sei das fürs Alter angesparte Vermögen vor Insolvenz geschützt, erweist sich meist nur als Schein einer Absicherung. Widerruft der Arbeitgeber oder später dessen Insolvenzverwalter die Lebensversicherung, laufen solche Sicherungen ins Leere, weil ja der Versicherungsvertrag selbst vernichtet ist. Mitarbeiter dürfen dann Ihre Rechtsansprüche aus der bAV-Zusage zur Insolvenztabelle anmelden, mit guter Aussicht auf durchschnittlich vielleicht bis zu weniger als 3% der erhofften Leistung als Insolvenzquote. Den Pensionssicherungsverein jedenfalls geht dies auch nichts an.
Selbst die Übertragung von Rechtsansprüchen auf Versicherungsleistungen an den Arbeitnehmer - inklusive der Versicherungsnehmer-Eigenschaft - beim Ausscheiden aus dem Betrieb kann den ehemaligen Arbeitgeber oder seinen Insolvenzverwalter am Widerruf meist nicht hindern, denn Gestaltungsrechte wie das Widerrufsrecht bleiben regelmäßig bei ihm. Dem Insolvenzverwalter wäre vielmehr ein Vorwurf zu machen, wenn er die Insolvenzmasse nicht durch Widerruf mehrt, und den lückenhaften vertraglichen Schutz der Arbeitnehmer ungenutzt lässt. Der Arbeitnehmer kann sich zwar überlegen, ob der Arbeitgeber oder dessen früherer Versicherungsvermittler beispielsweise über die Lücken im Insolvenzschutz nicht oder falsch aufgeklärt hatte? Schadensersatzansprüche deshalb werden dann jedoch häufig bereits verjährt sein.
Aussichtslose Gutachten zum Lebensversicherungs-Widerruf
Noch immer tauchen Gutachten auf, in welchen pauschal mit beispielsweise "Basiszinssatz plus 5%" die vormals bezahlten Versicherungsprämien hochgerechnet werden, um die Höhe des Anspruchs gegenüber dem VR darzulegen. Der für Versicherungsrecht zuständige BGH-Senat hat dieser Sicht - obwohl im Bankrecht verbreitet, also bei einem anderen BGH-Senat - längst eine Absage erteilt. Derartige oft "umsonst"-Parteigutachten erweisen sich dann als im doppelten Sinn umsonst: kostenlos wie vergeblich. Indes bezahlen Rechtschutzversicherungen (RSV) den regelmäßig vom VN benötigten Versicherungsmathematiker als Privatgutachter nicht, weil dies nicht unter die RSV-Deckung fällt.
Zeitaufwand der Unternehmen für Widerrufsabwicklung ist ersatzfähig
Ein seriöser Anwalt müsste gleichwohl über die Notwendigkeit eines professionellen Gutachtens aufklären, anstatt mit "preiswerten Milchmädchen-Rechnungen" die Gerichte nutzlos zu belästigen. Der "Schatz" den es nach einem Widerruf oder Rückabwicklung aus anderen Gründen zu heben gilt, ist leider nicht risiko- und kostenlos zu haben. Freiwillig akzeptieren zwar viele Versicherer einen berechtigten Widerruf und legen sogar eine Widerrufsabrechnung vor - doch ob diese akzeptabel ist, kann ohne gutachterliche Prüfung kaum festgestellt werden. Bessere Chancen für die Widerrufsabrechnung erfordern dazu auch nachfolgenden überdurchschnittlichen Aufwand zur Rechtsdurchsetzung.
Bei größeren privaten Lebensversicherungen und üblichen Größenordnungen der bAV-Verträge sind die Kosten gleichwohl meist wirtschaftlich sinnvoll. Dies haben auch Unternehmensberater erkannt und Prozessfinanzierer - bis zu 50% Erfolgsbeteiligung werden dann aufgerufen; am Ende eine reine Verhandlungssache - auch wenn es um deren Vertragsinhalte geht. Zudem können Arbeitgeber ihren Zeitaufwand ab dem Widerruf dokumentieren, und die anteiligen Kosten später vom VR erstattet verlangen. Das ist in etwa so, wie wenn ein Anwalt seine Forderung selbst einklagt, und dann auch seine üblichen Kosten mit ansetzt.
Zweifelhafter Rat von Verbraucherschützern bei Berufsunfähigkeitsversicherung
Mit dem Widerruf der Lebensversicherung entfallen auch Zusatzversicherungen etwa für Berufsunfähigkeit. Beim Widerruf einer bereits ohnehin ggf. vor langen Jahren gekündigten Lebensversicherung spielt dies jedoch schon gar keine Rolle mehr.
Beinhaltet die Lebensversicherung eine Zusatzversicherung gegen Berufsunfähigkeit, so dient diese meist nur der Beitragsbefreiung für die Hauptversicherung - dann ist sie unnötig, wenn der Widerruf umgesetzt wird.
Der BGH meint, dass verbrauchte Risikokosten vom VR abgezogen und nach einem Widerruf behalten werden dürfen, weil der VN bei eingetretenem Versicherungsfall die Leistung des VR beansprucht hätte. Noch nicht entschieden hat der BGH, ob dies dann dazu führt, daß der VN nach dem Widerruf alle Leistungen aus einem bereits eingetretenen Versicherungsfall behalten darf, die mit den abgezogenen Risikoprämien bezahlt sind, oder diese zurückgeben muss. Die Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen könnte neben anderen Umständen (LG Heidelberg, Urteil vom 24.03.2017, Az. 3 O 286/16) ausnahmsweise zum Verwirken des Rechts auf Widerruf führen, weil sie das Bestehen des Vertrages voraussetzt und der Versicherer damit auf dem unbedingten Willen des VN zur Vertragsfortführung vertrauen durfte.
Risiko bei zunächst kostenlosen Widerrufs-Dienstleistern
Das Einsammeln von Widerrufsfällen zeigt sich für viele Dienstleister - so Prozessfinanzierer und Inkassofirmen - als Geschäftskonzept. Einige besitzen indes keine notwendige Zulassung für Inkassogeschäfte, was die Nichtigkeit des Dienstleistungsvertrages sowie der zugehörigen Vollmacht bedeuten kann. Häufig fehlt es bei jungen Finanzdienstungs-Servicefirmen indes auch an der Finanzkraft, um die Rechtsverfolgungskosten aufzubringen - so könnten Fälle trotz Beauftragung liegen bleiben und verjähren.
Jedenfalls wenn die fehlende Bonität für jedermann erkennbar ist, weil eine mehr oder weniger vermögenslose Auslandsfirma die Rückabwicklung durchfechten soll, indiziert dies eine Sittenwidrigkeit, was ebenfalls zur Nichtigkeit von Verträgen, Abtretung und Vollmachten führt (vgl. BGH, Beschluss vom 07.04.2009, Az.KZR 42/08).
Nichtig können auch wucherische Angebote sein, bei welchen etwa 30-50% Erfolgsbeteiligung vom VN versprochen werden - für das Einsammeln der Unterlagen, und Weitergabe an einen Anwalt, ohne eigene Prozesskostenfinanzierung. Dabei wird bisweilen die freie Anwaltswahl auf wenige Kooperationspartner beschränkt, was für sich bereits verfassungswidrig sein kann (BGH, Urteil vom 26.10.1989, Az. I ZR 242/87).
Selten genutzte Verteidigungsstrategien der Versicherer
VR ist zunehmend bewusst, dass für sie das Risiko der Doppelleistung besteht, wenn Factoring- bzw. Inkassofirmen trotz nichtiger Vereinbarungen mit VN eine Zahlung erhalten würden - daher setzen sich bisher noch wenige mit wiederholtem Erfolg zur Wehr (BGH, Urteil vom 11.01.2017, Az. IV ZR 340/13). Manchen VR-Anwaltskanzleien scheint das Thema nicht bewusst zu sein - im Schadenfall haften sie damit ggf. wegen fehlerhafter Prozessführung. Nicht bei allen Kanzleien mag indes die kostengünstige Abkürzung eines langwierigen Prozesses zum Geschäftskonzept zu gehören.
Durch eine Streitverkündung gegenüber dem VN eröffnet sich dem VR die Möglichkeit nicht nur den Einwand der behaupteten Inkasso-Vertragsnichtigkeit dem VN zu offenbaren, sondern auch diesen eingehend zu begründen. Dies mit passenden Hinweisen etwa auf mangelhafte Solvenz garniert, die bei ggf. überzogenen Forderungsberechnungen kaum die Tragung der anteiligen Verfahrenskosten nach schon deshalb teilweisem Unterliegen erlauben würde. Wenn das Gericht dann den Widerruf durch den Dienstleister für wirksam beurteilt, kann der VN als Streitverkündeter nicht später das Gegenteil behaupten und abermals jetzt wirksam widerrufen und vom VR eine Zahlung verlangen.
Manche Inkasso- oder Factoringvereinbarung kann als Rechtsdienstleistung auch deshalb nichtig sein, weil es zum Nachteil des VN zu einer Interessenkollision zwischen rascher kostengünstiger Gewinnrealisierung für den Dienstleister und optimalem Ergebnis für den VN und deshalb zu einem ungünstigen Vergleich kommen könnte, § 4 RDG.
Und schließlich wird den VN das Risiko einer Rückforderung der Auszahlung an ihn - nach einem (Teil-)Erfolgsfall - später durch einen Insolvenzverwalter der Factoring- oder Inkassofirma kaum begeistern. (oe)