Laut einem aktuellen Urteil des LAG Rheinland-Pfalz muss der Arbeitnehmer beweisen, dass sein Resturlaub aus dem Vorjahr übertragen wurde. Grundsätzlich können Urlaubstage nämlich nur bis 31. März des darauf folgenden Jahres abgefeiert werden. Wird nichts anderes vereinbart, verfällt der "Resturlaub" automatisch.
Eine Urlaubsübertragung auf einen späteren Zeitraum kann nur über eine einvernehmliche Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen. Dabei genügt es nicht, wenn der Arbeitnehmer auf eine angebliche mündliche Absprache verweist. Er muss als Beweis ein schriftliche Bestätigung vorlegen können, so das Gericht (Az. 5 Sa 209/04). (mf)