Nun ist es endgültig beschlossene Sache: das Renteneintrittsalter wird ab dem Jahr 2012 bis zum Jahr 2029 schrittweise von 65 auf 67 Jahren angehoben. Nachdem der Deutsche Bundestag am 09.03.2007 die Anhebung des Renteneintrittsalters entschieden hat, billigte auch der Bundesrat am 30.03.2007 die Neuregelung (abgedruckt in BT-Drucks. 16/3794).
Im Rahmen der heftigen Diskussionen um die Rente mit 67 wurde bislang ein Aspekt so gut wie gar nicht erörtert: zahlreiche Arbeitsverträge enthalten eine Klausel, wonach das Arbeitsverhältnis mit der Vollendung des 65. Lebensjahres endet. Bedeutet dies nun, dass der Arbeitsvertrag endet, bevor der Arbeitnehmer das neue Renteneintrittsalter erreicht hat? Muss er ab seinem 65. Lebensjahr sogar mit Arbeitslosigkeit oder mit Rentenkürzungen rechnen? Grund genug, die sich daraus ergebende Fragestellung juristisch einmal näher zu beleuchten.
Entgegen einer langläufigen Meinung endet ein Arbeitsverhältnis nicht automatisch mit Erreichen eines bestimmten Alters. Es bedarf vielmehr zur Beendigung des Vertragsverhältnisses eines konkreten Beendigungsaktes, also einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages. Auf der anderen Seite wird das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze sowohl vom Gesetz als auch von der Rechtsprechung nicht schematisierend als personenbedingter Kündigungsgrund angesehen. Um die sich hieraus ergebenden Schwierigkeiten zu umgehen, ist in zahlreichen Arbeitsverträgen geregelt, dass das Arbeitsverhältnis spätestens mit Erreichen eines bestimmten Alters endet. Diese so genannten Altersgrenzenklauseln haben daher eine eigenständige Funktion und sollten in keinem Arbeitsvertrag fehlen.
Es ist empfehlenswert, die eingetretene Änderung des Renteneintrittsalters von 65 auf 67 Jahren bei der künftigen Vertragsgestaltung dergestalt zu berücksichtigen, dass ein Arbeitsvertrag nicht mehr auf das Erreichen des 65. Lebensjahres zeitlich begrenzt ist, sondern auf den Eintritt der so genannten Regelaltersrente abstellt. Für neu abzuschließende Arbeitsverträge bietet sich beispielsweise folgende Formulierung an: "Der Arbeitsvertrag endet ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das Alter erreicht, ab dem er erstmals einen Anspruch auf gesetzliche Regelaltersrente erwirbt". Diese Klausel vermeidet bewusst die Festlegung auf ein bestimmtes Alter, sondern verweist auf die entsprechenden gesetzlichen Regelungen in den §§ 35 und 235 SGB VI, welche die jeweils gültigen Regelaltersrenten festlegen. Durch die schrittweise Anhebung kann die Regelaltersrente in der Übergangsphase von 2012 bis 2029 zwischen dem 65. und dem 67. Lebensjahr liegen. Die vorstehend zitierte Klausel dürfte also dem Bestimmtheitserfordernis arbeitsvertraglicher Regelungen im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechen, da das jeweils geltende Regelrenteneintrittsalter gesetzlich festgelegt ist und sich durch einen Blick in das Gesetz entnehmen lässt.
Für bereits bestehende Arbeitsverträge, die ausdrücklich auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abstellen, hat der Gesetzgeber vorgesorgt und durch eine Änderung des § 41 S. 2 SGB VI eine Klarstellung mit auf den Weg gebracht. Enthält demnach der Arbeitsvertrag einen früheren Beendigungstermin als das neue Regelrenteneintrittsalter, gilt der Arbeitsvertrag gegenüber dem Arbeitnehmer trotzdem so, als wäre er von vornherein auf das Erreichen der neuen Regelaltersrente befristet.
Das bedeutet, der Arbeitnehmer hat ein Recht darauf, trotz eines bis zum 65. Lebensjahr begrenzten Arbeitsvertrages bis zum Eintritt der neuen Regelaltersrente bei seinem Arbeitgeber zu arbeiten. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitnehmer die hiervon abweichende Altergrenze von 65 Jahren innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren vor Erreichen dieser Grenze erstmals vereinbart hat oder eine vertraglich bereits bestehende Altersgrenze von 65 gegenüber seinem Arbeitgeber innerhalb der 3 Jahre vor Erreichen dieser Altersgrenze nochmals ausdrücklich bestätigt hat. Nur dann ist der Arbeitnehmer hieran gebunden. Eine vertraglich vereinbarte Altersgrenze von 65 Jahren in derzeit bestehenden Arbeitsverträgen gilt mit anderen Worten nur dann fort, sofern sich der Arbeitnehmer innerhalb der letzten 3 Jahre vor Vollendung seines 65. Lebensjahres bewusst hierfür entscheidet.
Festzuhalten bleibt nach alledem, dass für Arbeitnehmer mit Arbeitsverträgen, die bis zum 65. Lebensjahr begrenzt sind, vor dem Eintritt der neuen Regelaltersrente keine Arbeitslosigkeit oder eine Kürzung ihrer Rentenansprüche droht. Die schrittweise Anhebung des Renteneintrittsalters von 65 auf 67 Jahren sollte bei der Neugestaltung von Arbeitsverträgen zwar berücksichtigt werden, bei alten Arbeitsverträgen mit Altersgrenzen von 65 Jahren besteht aber kein akuter Handlungsbedarf. (Dr. Christian Salzbrunn/mf)