Ein Motorradfahrer, der bei einem Unfall eine schwere Fußverletzung erleidet, die er durch spezielle Schuhe möglicherweise hätte vermeiden können, hat trotzdem einen vollen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das beschloss das Oberlandesgericht Nürnberg im April 2013 (Az.: 3 U 1897/12). Der Motorradfahrer war unverschuldet in einen Unfall geraten. Er machte Schmerzensgeld geltend, das die Versicherung aber kürzen wollte. Ihr Argument: Der Motorradfahrer trug nur leichte Sportschuhe, mit Motorradstiefeln wären die Unfallfolgen geringer gewesen. Das Gericht sah das anders. Es existiert keine Vorschrift zum Tragen von Motorradschuhen. Außerdem fehlt es an allgemeingültigen Erkenntnissen, welche Art von Motorradschuhen zur Vermeidung von Verletzungen sinnvoll ist, so die Arag-Experten.
Sichere Kleidung
Wenn ein Motorradfahrer bei einem Unfall keine geeignete Schutzkleidung getragen hat, trägt er regelmäßig eine Mitschuld an den eigenen Verletzungen. Das Wissen um das erheblich höhere Verletzungsrisiko bei Verzicht auf Schutzkleidung gilt als Allgemeingut, da alle maßgeblichen Verbände das Tragen von Schutzkleidung empfehlen. Dies gilt laut ARAG Experten ausdrücklich nicht nur für den Schutzhelm, den zu tragen gesetzlich geboten ist, sondern auch für Schutzkleidung an den Beinen. Aus diesem Grund bekam z.B. der Motorradfahrer in einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall nur ein gemindertes Schmerzensgeld zugesprochen (OLG Düsseldorf, Az.: I-1 U 137/05).
Regenpause unter einer Brücke
Kein Biker wird gerne nass. Daher suchen Zweiradfahrer oft Schutz unter Brücken und warten auf der Standspur der Autobahn, bis der Regen aufhört. Doch ARAG Experten warnen: Das ist gefährlich und schlichtweg verboten! Das Einsetzen eines Regenschauers ist auch für einen Motorradfahrer kein zwingender Notfall, der ein Halten auf der Standspur der Autobahn rechtfertigt. Kommt es dabei zu einem Unfall, muss der Motorradfahrer damit rechnen, dass ihm eine Mitschuld angerechnet wird.
Die Arag-Experten verweisen in diesem Zusammenhang auf einen konkreten Fall, in dem eine Mithaftung des Bikers dennoch verneint wurde. Er hatte unter der Brücke auf das Ende des Schauers gewartet, als eine Autofahrerin aufgrund des starken Regens die Kontrolle über ihr Fahrzeug verlor und von der Straße abkam. Sie erfasste den unter der Brücke wartenden Biker.
Während die Vorinstanz ihm eine Mitschuld von 25 Prozent zusprechen wollte, argumentierte das Oberlandesgericht Celle: Zu dem Unfall wäre es auch gekommen, wenn der Biker in gleicher Höhe gefahren wäre, weil die Frau allein aufgrund eines Fahrfehlers bzw. zu hoher Geschwindigkeit von der Fahrbahn abgekommen war. Dementsprechend kann ihm keine Mitschuld am Unfall gegeben werden. Zwar hatte der angefahrene Motorradfahrer in diesem Fall Glück, doch ARAG Experten weisen Biker abschließend noch einmal ausdrücklich auf das Verbot hin, die Standspur unter Brücken zu nutzen, um auf besseres Wetter zu warten (OLG Celle, AZ: 14 W 48/01). (oe)
Quelle: www.arag.de