Gericht erlaubt Verwertung von Provider-Auskunft

Rechtslage rund um IP-Adressen bleibt unklar

20.11.2008
Provider sind nach wie vor berechtigt, Auskunft darüber zu erteilen, welcher Internetnutzer sich hinter einer bestimmten IP-Adresse verbirgt. Von Niko Härting.

Dies hat das OLG Zweibrücken jetzt entschieden (OLG Zweibrücken vom 26.09.2008, Az.: 4 W 62/08). In dem Verfahren ging es um einen Antrag eines Computerspiel-Händlers auf einstweilige Verfügung gegen einen Nutzer, der ein Computerspiel auf einer illegalen Online-Tauschbörse angeboten hatte. Mit Hilfe von Antipiracy-Software hatte der Händler die IP-Adresse des Nutzers ermittelt und Strafanzeige erstattet. Die Deutsche Telekom AG (DTAG) erteilte daraufhin Auskunft über die Identität des Nutzers.

In erster Instanz hatte das LG Frankenthal die Auskunftserteilung für unzulässig erachtet. Es handele sich bei der IP-Adresse und den Kundendaten um Verkehrsdaten (LG Frankenthal vom 21.05.2008, Az.: 6 O 156/08). Diese Daten dürften aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung (BVerfG vom 11.03.2008, Az.: 1 BvR 256/08) nur zur Verfolgung schwerer Straftaten verwendet werden.

Das OLG Zweibrücken verneinte jedoch ein Beweisverwertungsverbot unter Hinweis darauf, dass es im konkreten Fall nicht um "Vorratsdaten" gehe, sondern um Daten, die die DTAG "im eigenen Interesse" gespeichert habe. Darüber hinaus äußerte das OLG Zweibrücken Zweifel daran, ob es sich bei den IP-Adressen überhaupt um "Verkehrsdaten" handelt. Das Gericht gab zu erkennen, dass es dazu neigt, ebenso wie das LG Offenburg (LG Offenburg vom 17.04.2008, Az. 3 Qs 83/07) IP-Adressen als "Bestandsdaten" anzusehen mit der Folge einer sehr weitgehenden Zulässigkeit von Auskünften.

Das Zweibrücker Urteil lässt letztlich offen, wie die DTAG und andere Provider mit IP-Adressen zu verfahren haben, die nicht "im eigenen Interesse" gespeichert sind, sondern zur Erfüllung der gesetzlichen Pflicht der Vorratsspeicherung. Für den betroffenen Nutzer ist die Rechtslage jedoch erst einmal klar: Er wurde unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro zur Unterlassung des Peer-to-Peer-Angebots verurteilt.

Für die Provider bleibt die Rechtslage verworren. "Bestandsdaten", "Verkehrsdaten", "eigenes Interesse", "Vorratsspeicherung": Wer blickt da noch durch? Klarheit wird wohl erst eine abschließende BVerfG-Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung bringen.

Autor: Rechtsanwalt Niko Härting, Chausseestraße 13. 10115 Berlin, Tel: 030 283057-411, Fax: 030 283057-44, E-Mail: haerting@haerting.de, Internet: www.haerting.de