Auf gute Nachbarschaft

Rechtliches am Gartenzaun

05.06.2014 von Renate Oettinger
Wer ein Privat- oder Geschäftshaus nutzt, muss auf die Belange der benachbarten Grundstückseigentümer Rücksicht nehmen. Dazu gehören auch die Rechte und Pflichten aus einem Garten.
Wenn zu einem Ladengeschäft eine Rasenfläche gehört, sollten die Zeiten für das Rasenmähen mit den Lärmschutzbestimmungen abgestimmt werden.
Foto: fotolia.com/Horticulture

Häufig gibt es Probleme, was den Pflanzabstand von Ziergehölzen betrifft, die Höhe von Bäumen und den Einsatz von Chemikalien. Die Arag-Experten nennen Einzelheiten hierzu.

Pflanzabstände von Ziergehölzen zur Grundstücksgrenze

Die Bestimmungen über den Pflanzabstand von Ziergehölzen sind extrem unübersichtlich. Denn hier kommt es in den meisten Bundesländern nicht auf die konkrete Höhe an, sondern auf die Frage, ob es sich um stark- oder schwachwüchsige Sorten handelt. Gelegentlich spielt auch die Wuchsform eine Rolle. Diese Angaben kann oft nur der Fachmann machen, so dass die Rechtslage auf diesem Gebiet sehr unsicher ist. Verwirrend ist vor allem, dass dieselben Gehölzarten je nach Bundesland unterschiedlich eingestuft werden, dabei bilden fast alle Gesetze abstrakte Kategorien wie "sehr stark wachsend", "stark wachsend" usw. So gilt die Linde beispielsweise in Hessen als "sehr stark wachsend", in Berlin als "stark wachsend" und in Baden-Württemberg jedoch nur als "großwüchsig".

Der einzuhaltende Pflanzabstand zur Grundstücksgrenze schwankt zwischen drei und acht Metern. Wer also den für seinen Fall zutreffenden Grenzabstand sucht, muss zunächst nachschauen, ob diese Pflanze von dem Gesetz seines Bundeslandes ausdrücklich erwähnt wird. Wenn ja, kann er den zutreffenden Wert unmittelbar der entsprechenden Liste entnehmen. Ist sie nicht erwähnt, muss der Gärtner selbst versuchen, sie in eine der abstrakten Kategorien einzuordnen - was meist nur ein Profi kann - oder er muss versuchen, aus den Katalogen der anderen Landesgesetze zu ersehen, wie ähnliche Pflanzen dort eingestuft werden.

Bäume an der Sichtschutzwand

Pflanzen, die hinter einer Sichtschutzwand stehen, dürfen nicht unbegrenzt in die Höhe wachsen. Übersteigen sie die Wand in der Höhe und beeinträchtigen sie dann den Nachbarn, hat dieser laut ARAG Experten einen Anspruch auf Rückschnitt. Im zugrunde liegenden Streitfall steht zwischen den Grundstücken zweier Nachbarn seit vielen Jahren ein Sichtschutzzaun von zwei Metern Höhe. Dahinter wurden von einem Nachbarn Eiben und Thujen gepflanzt. Diese wuchsen heran und überragten eines Tages den Zaun um mehr als 20 cm. Auch die Wurzeln der Pflanzen drangen in das andere Grundstück ein.

Der genervte Nachbar verlangte den Rückschnitt der Eiben und Thujen, denn im rückwärtigen Bereich würden diese sein Grundstück massiv verschatten. Der Boden an der Grundstücksgrenze versauere wegen der herabfallenden Nadeln, so dass auch das Gras nicht mehr wachse. Gehwegplatten würden durch die Wurzeln angehoben; die Einfahrt sei auch schon betroffen. Außerdem wollte man eine weitere Terrasse errichten, was aufgrund der Wurzeln bisher nicht möglich war. Der andere Nachbar weigerte sich. Schließlich stünden die Pflanzen hinter der Schutzwand. Es kam zu einem Schlichtungsverfahren, das jedoch erfolglos blieb.

Der Streit landete vor Gericht: Der zuständige Richter verurteilte den Freund immergrüner Gewächse, seine Eiben und Thujen auf die Höhe des bestehenden Sichtschutzzaunes zurückzuschneiden und die eingedrungenen Wurzeln zu entfernen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Rückschnitt der Pflanzen. Zwar gelte der gesetzlich geregelte Mindestabstand zur Grundstücksgrenze von 50 Zentimetern bzw. von zwei Metern bei einer Pflanzenhöhe von über zwei Metern nicht, wenn sich die Pflanzen hinter einer Mauer oder dichten Einfriedung befänden. Dies gelte aber nur, wenn die Pflanzen die Sichtschutzwand nur unerheblich überragten (AG München, Az.: 173 C 19258/09).

Die chemische Keule im Blumenbeet

Glyphosat ist das weltweit am häufigsten verkaufte Pflanzengift. Dabei handelt es sich um einen Inhaltsstoff, der in vielen Unkrautvernichtungsmitteln enthalten ist. Lange Zeit galt der Wirkstoff, der jetzt auch Hobbygärtnern im Fachhandel zugänglich ist, als völlig unbedenklich. Wissenschaftler und Umweltschützer sehen das mittlerweile anders. Eine aktuelle Studie des Instituts für Bakteriologie und Mykologie an der Universität Leipzig führt die Wissenschaftler zu der Annahme, dass Glyphosat im Zusammenhang mit der bislang unerforschten Rinderkrankheit Botulismus stehen könnten. Dabei handelt es sich um eine Vergiftung, die für Rinder tödlich ausgehen kann und die auch für Menschen gefährlich sein könnte. Wie die neuen Forschungsergebnisse belegen, tötet der Wirkstoff gesundheitsfördernde Bakterien (z.B. Lactobazillen und Bifidobakterien) und stört so erheblich das Gleichgewicht des Magen-Darm-Trakts.

Die Forscher vermuten weiterhin, dass eine Glyphosat-Vergiftung gefährlichen Keimen wie dem Botulismuserreger, den ein unversehrtes Immunsystem leichthin verkraftet, überhaupt erst den Weg ebnet. ARAG Experten raten Hobbygärtnern also um besondere Vorsicht beim Einsatz von Unkrautvernichtungsmitteln. Der Fachhandel hält mittlerweile auch eine Reihe von umweltverträglichen Alternativen bereit.

Quelle: www.arag.de

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