Definition
Kopplungsangebote sind gekennzeichnet durch das Zusammenfassen von Offerten unterschiedlicher Produkte, unabhängig davon, ob sie ganz oder teilweise unentgeltlich angeboten werden. Sie werden unterschieden in allgemeine und besondere Kopplungsangebote.
Während unter allgemeinen Kopplungsangeboten insbesondere das Gesamtpreisangebot zu verstehen ist, differenziert man bei besonderen Kopplungsangeboten in Zugabe und gekoppelte Gewinnchance. Die Zugabe ist dadurch geprägt, dass sie unentgeltlich erfolgt (Draufgabe). Die gekoppelte Gewinnchance verbindet ein Waren - oder Dienstleistungsangebot mit der Einräumung einer Gewinnchance im Rahmen von Preisausschreiben oder Gewinnspielen. Sie ist eine erweiterte Form der Zugabe. Nicht vom Begriff des Kopplungsangebotes umfasst sind Geschenke (welche unabhängig vom ursprünglichen Angebot gewährt werden) und Preisnachlässe (hierzu zählen auch Geldzuwendungen und Geldgutscheine). Auch Gebinde, also die Zusammenfassung mehrerer identischer Waren oder Dienstleistungen zu einer Verkaufseinheit, sind keine Kopplungsangebote. Dies gilt ebenso für unselbständige Bestandteile der Hauptleistung, also wenn der Verkäufer besondere Garantien ausspricht oder eine kostenlose Kundenbeförderung zum Geschäft oder Kaufobjekt anbietet.
In der Vergangenheit ebenfalls nicht zu den Kopplungsangeboten gezählt wurden sog. Funktionseinheiten, bei denen die eine Leistungskomponente nicht ohne die andere angeboten wird (z.B. Netzkartenvertrag mit unentgeltlichem Erwerb eines Mobiltelefons,
kostenlose Montage beim Kauf von Skiern und Skibindung, günstige Finanzierung bei Hauskauf).
Anlässlich der Aufhebung der ZugabeVO in 2001 ist allerdings eine Tendenz in der Rechtsprechung erkennbar, die Funktionseinheiten als allgemeine Kopplungsangebote zu werten und der allgemeinen Missbrauchskontrolle auszusetzen.
Gesetzliche Regelungen
Bis zur Aufhebung der ZugabeVO in 2001 galt der Grundsatz, dass Zugaben grundsätzlich verboten sind. Sonstige Kopplungsgeschäfte waren dagegen zulässig, soweit bestimmte Grenzen eingehalten wurden. Im Jahre 2002 war die Zulässigkeit von Kopplungsangeboten Gegenstand zweier Grundsatzentscheidungen des BGH (I ZR 173/01, I ZR 71/01), welcher lediglich eine allgemeine Missbrauchskontrolle vorschrieb. Nach Inkrafttreten der UWG-Novelle in 2004 wurden besondere Regelungen für Zugaben und Preisausschreiben ins Gesetz aufgenommen (§ 4 UWG), so dass sich die Rechtslage zu Kopplungsangeboten heute aus einer Verbindung obiger Grundsatzentscheidungen mit § 4 UWG ergibt. Hierbei spielt insbesondere § 4 Nr. 4 UWG eine Rolle, wonach Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässe, Zugaben oder Geschenke dann unzulässig sind, wenn die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig
angegeben werden.
Rechtliche Zulässigkeit
Es gilt der Grundsatz, dass verkaufsfördernde Kopplungsangebote (also auch Zugaben) zulässig sind, sofern keine speziellen gesetzlichen Kopplungsverbote eingreifen. Ob ein Kaufmann seine Waren oder Dienstleistungen einzeln oder nur zusammen abgeben will, gehört demnach zu seiner wettbewerbsrechtlichen Entscheidungsfreiheit. Insgesamt bestehen jedoch vier Kopplungsverbote, wobei bereits eine Zuwiderhandlung zur Wettbewerbswidrigkeit der jeweiligen Werbung führt. Diese Verbote werden nachfolgend dargestellt:
1. Verbot der aktiven Irreführung
Ein Kopplungsangebot ist unzulässig, wenn der Verbraucher aktiv über das Angebot (insbesondere den tatsächlichen Wert) getäuscht wird. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Werbende über Wert, Gegenstand oder Eigenschaften der Zugabe oder über die Voraussetzung ihrer Gewährung unrichtige
Angaben macht. Eine solche Irreführung liegt auch dann vor, wenn der Werbende sein Zugabeversprechen von vornherein nicht einhalten kann oder will.
Gibt der Unternehmer in der Werbung als Vergleich die Einzelpreise der gekoppelten Waren oder Dienstleistungen an und handelt es sich hierbei um sog. Mondpreise (nicht ernsthaft kalkulierte Preise), so liegt hierin ebenfalls eine Irreführung und damit eine Wettbewerbsverletzung.
2. Verbot der unzureichenden Information
Ein Kopplungsangebot ist unzulässig, wenn gesetzliche Informationspflichten verletzt werden. Informationspflichten ergeben sich hierbei insbesondere aus § 7 Teledienstegesetz, aus der Preisangabenverordnung sowie aus Fernabsatzvorschriften. Nach § 7 TDG besteht für Unternehmen die Pflicht zur Kenntlichmachung von Zugaben, Preisausschreiben und Gewinnspielen und der Bedingungen ihrer Inanspruchnahme. Die PAngVO enthält u.a. die Pflicht zur Kenntlichmachung des Gesamtpreises. Verboten ist es daher, in der Werbung allein das Versprechen unentgeltlicher Teilleistungen herauszustellen, den Preis des anderen Teils des Kopplungsangebotes (Folgekosten) und damit die Gesamtbelastung aber zu verschweigen, in der Darstellung untergehen oder in den Hintergrund treten zu lassen. Unter den Fernabsatzvorschriften ist besonders § 312c BGB zu beachten: Hiernach ist der Verkäufer verpflichtet, sämtliche - in § 1 InfoVO konkret benannte - Vertragsinformationen rechtzeitig dem Käufer zur Verfügung zu stellen.
Von der Rechtsprechung werden zudem noch weitere Informationspflichten vorgeschrieben. So sind Kopplungsangebote besonders zu kennzeichnen.
Unzulässig ist es daher, Waren oder Dienstleistungen anzubieten, ohne zugleich deutlich zu machen, dass sie nur beim Erwerb weiterer Waren oder Dienstleistungen erhältlich sind.
ABER: Die Angabe der Einzelpreise ist nach
neuester Rechtsprechung auch dann nicht erforderlich, wenn dem Verbraucher ein Preisvergleich mit Konkurrenzprodukten unmöglich ist. Dies gilt auch für eine Pflicht zur Angabe des tatsächlichen Wertes der Leistungen.
Weiterhin ist anerkannt, dass bei wertvollen Zugaben die wesentlichen wertbestimmenden Faktoren in der Werbung angegeben werden, damit der Verbraucher feststellen kann, ob er einen Bedarf für diese Leistung hat (etwa bei einem Gratisangebot einer einwöchigen Traumreise zumindest die Angabe von Zielort und Zeitpunkt).
3. Verbot der übermäßigen Anlockung
Kopplungsangebote sind unzulässig, wenn sie eine derartige Anlockwirkung entfalten, dass auch beim verständigen Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung vollständig in den Hintergrund tritt. Es ist allerdings anerkannt, dass eine übermäßige Anlockwirkung allenfalls bei Zugaben in Betracht kommt. Die Bewertung der Unzulässigkeit muss für jeden Einzelfall gesondert festgestellt werden. Ein besonders hoher Wert der Zugabe führt hierbei allein noch nicht zu einer unlauteren Anlockwirkung. Dies gilt auch für nur schwer zu erwerbende Leistungen (z.B. Eintrittskarten zur WM).
Eine unlautere Anlockwirkung kann sich allerdings leicht bei einer Werbung ergeben, die an besonders schutzbedürftige Personen (Kinder, Jugendliche, Aussiedler, Kranke) gerichtet ist. Hier führt ein unerwartet hoher Wert der Zugabe zu einer unlauteren Anlockwirkung und damit zur Wettbewerbswidrigkeit der Werbemaßnahme. Gleiches gilt bei Kopplungsangeboten mit Zugaben an staatliche Stellen oder Ärzte. Auch die Werbung mit einem Sonntagsverkauf von Möbeln für lediglich einen Tag mit Preisnachlässen von 25 Prozent dürfte eine übermäßige Anlockwirkung erzielen und damit unzulässig sein. Gleiches gilt für Werbemaßnahmen, bei denen der überhöhte Preis der Hauptleistung durch die Unentgeltlichkeit der Zugabe verschleiert werden soll.
4. Verbot der gezielten Behinderung
Kopplungsangebote sind schließlich immer dann unzulässig, wenn sie zur gezielten Behinderung von Mitbewerbern (§ 4 Nr. 10 UWG) eingesetzt werden (z.B. Absatzbehinderung, Nachfragebehinderung).
Fazit
Kopplungsverbote sind nach alledem grundsätzlich zulässig. Der Unternehmer sollte allerdings darauf achten, die Grenzen der Zulässigkeit nicht außer Acht zu lassen. Insbesondere bei Zugaben, also bei einer Kopplung mit unentgeltlichen Zuwendungen, sollte eine vorherige juristische Prüfung der Werbeaktion erfolgen, damit Konkurrenten hierauf nicht mit kostenpflichtigen Abmahnungen reagieren. Ein besonderes Augenmerk sollte zudem auf die Informationspflichten gerichtet werden. Hier gibt es konkrete gesetzliche Vorgaben, die einzuhalten sind.