Arbeitsrecht von A bis Z (III)

Rauchen am Arbeitsplatz – Fragen und Antworten

28.05.2015
In unserer Serie "Arbeitsrecht von A bis Z" geht Rechtsanwalt Christian Salzbrunn auf die häufigsten Fragen zum Thema Arbeitsrecht ein. Diesmal: Rauchverbot am Arbeitsplatz und in Firmen.

Das Thema "Rauchen am Arbeitsplatz" sorgt in vielen Betrieben häufig für Konfliktstoff. Während Zigarettenrauch am Arbeitsplatz früher kaum beanstandet wurde, wenden sich heutzutage neben den nicht rauchenden Arbeitnehmern auch vermehrt Arbeitgeber hiergegen. Denn auf Arbeitgeberseite ist in den letzten Jahren im Zuge des erhöhten Kostendrucks verstärkt ins Bewusstsein geraten, welche betriebswirtschaftlichen Nachteile mit rauchenden Arbeitnehmern verbunden sind.

(Lesen Sie auch: "Schnell mal eine rauchen" ist für Unternehmen teuer)

Welche Maßnahmen ein Arbeitgeber zum Schutz von Nichtrauchern im Einzelnen zu treffen hat, ergibt sich bislang weder aus § 5 ArbStättV noch aus deren Anhang. Fest steht nur, dass der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Konzentration von Tabakrauch einen rauchfreien Arbeitsplatz gewährleisten muss.
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Wissenschaftliche Untersuchungen haben ergeben, dass Nichtraucher pro Jahr durchschnittlich 2,5 Tage weniger krankheitsbedingten Arbeitsausfall aufweisen als Raucher. Aber auch Nichtraucher, die passiv mitrauchen müssen, erkranken häufiger als normal. Außerdem wird der Arbeitsprozess bei rauchenden Mitarbeitern ständig gestört. Raucher, die sich täglich 20 Zigaretten genehmigen, verbrauchen im Durchschnitt allein durch das Hervorholen, das Anzünden und die Handhabung der Zigarette schon 20 Minuten. Hinzukommen die ständigen Abwesenheiten vom Arbeitsplatz, soweit Mitarbeiter sich zum Rauchen in Raucherräume, auf die Straße usw. begeben.

Es ist ersichtlich, dass Raucher damit weniger produktiv sind. Zudem leidet das Betriebsklima unter Streitigkeiten zwischen Rauchern und Nichtrauchern, was die Motivation mindert. Nicht zuletzt bringt Rauchen am Arbeitsplatz auch höhere Reinigungs- und Renovierungskosten, erhöhte Heizkosten durch vermehrtes Lüften sowie die gesteigerte Gefahr von Brandschäden mit sich. Grund genug, das Thema "Rauchen am Arbeitsplatz" einmal von seiner juristischen Seite her zu beleuchten.

Nichtraucher müssen geschützt werden

In verschiedenen Bereichen des Arbeitslebens existieren schon seit längerer Zeit Rauchverbote. Beispielsweise darf aufgrund der Fleischhygiene-Verordnung in Räumen, in denen Fleisch gewonnen, verarbeitet oder behandelt wird, nicht geraucht werden. Entsprechendes gilt aufgrund der Verordnung über Anlagen zur Lagerung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten. Erst mit dem 03.10.2002 hat der Gesetzgeber auch für alle übrigen Bereiche des Arbeitslebens eine Regelung zum Thema Rauchen eingeführt. Nach § 5 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) haben Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Eine Ausnahme kann nach § 5 Abs. 2 ArbStättV zwar für für Arbeitsstätten mit offenem Publikumsverkehr gelten, z. B. für Gaststätten und Restaurants. Dies gilt allerdings nur so weit, als auch die jeweiligen Nichtraucherschutzgesetze der einzelnen Bundesländer eingehalten werden.

Welche Maßnahmen ein Arbeitgeber zum Schutz von Nichtrauchern im Einzelnen zu treffen hat, ergibt sich jedoch bislang weder aus § 5 ArbStättV noch aus deren Anhang. Fest steht nur, dass der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Konzentration von Tabakrauch einen rauchfreien Arbeitsplatz gewährleisten muss. Dies ist zunächst der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Ort, an dem sich der Arbeitnehmer aufhalten muss, um die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Dort darf Tabakrauch nicht sinnlich wahrnehmbar sein, d. h. nicht zu sehen, nicht zu schmecken und nicht zu riechen sein. Hieraus kann sich z. B. die Organisationspflicht für getrennte Arbeitsplätze von Rauchern und Nichtrauchern ergeben. Weil aber der Begriff Arbeitsstätte sehr weit zu verstehen ist, umfasst der Nichtraucherschutz auch alle anderen Räumlichkeiten, die der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Arbeit betreten muss, also z. B. Toiletten, Pausen- und Bereitschaftsräume.

Rauchverbote mit Einschränkung

Andererseits sind auf Arbeitgeberseite bei der Einführung von betrieblichen Rauchverboten auch gewisse Einschränkungen zu beachten. Da die Einführung von Rauchverboten und -beschränkungen die Frage der allgemeinen Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG betrifft, ist in mitbestimmungspflichtigen Unternehmen der Betriebsrat bei den Entscheidungen mit einzubeziehen. Dabei haben die Betriebsparteien insbesondere die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Insoweit wäre ein generelles Rauchverbot für das gesamte Betriebsgelände, also auch beispielsweise im Freien, unverhältnismäßig. Denn das Recht der Raucher auf die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit aus Art. 2 GG ist ebenfalls zu beachten. Daher sollte der Arbeitgeber im Zweifel den Rauchern eine Rauchgelegenheit zur Verfügung stellen, wo sichergestellt ist, dass Belästigungen der übrigen Arbeitnehmer vermieden werden. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu im Jahre 1999 entschieden, dass dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt wird, wenn das Rauchen nur außerhalb der Betriebsräume und nur auf einem Teil des Freigeländes in einem überdachten Unterstand gestattet ist (BAG, Urteil vom 19.01.1999, Az.: 1 AZR 499/98). Vorstehendes gilt auch für Arbeitgeber in einem betriebsratslosen Unternehmen, die aufgrund ihres Weisungs- und Hausrechts Regelungen zum Rauchen einseitig einführen können.

Endlich Nichtraucher! -
Rauchstopp: Eine große Aufgabe
Wer mit dem Rauchen aufhören will, braucht Motivationshilfe. Nur über die negativen Folgen des Rauchens zu reden bringt gar nichts. Motivieren Sie sich lieber damit, wie viel Sie davon haben, wenn Sie mit dem Rauchen aufhören. Dr. Tobias Rüther, Leiter der Tabakambulanz der Münchner Uniklinik, verrät ein paar Tipps, wie Sie länger durchhalten.
Gönnen Sie sich etwas vom Gesparten!
Sie können entweder das Geld jeden Tag für etwas Kleines ausgeben oder ein paar Wochen lang sparen. Sie werden sehen, wie schnell Sie sich einen Wunsch erfüllen können. Einige Unternehmen stellen ihre Arbeitgebern auch Geldprämien für erfolgreichen Rauchstopp in Aussicht.
Holen Sie sich Unterstützung!
Sagen Sie allen Kollegen, Freunden und der Familie Bescheid, dass Sie aufhören möchten. Alle werden Sie darin unterstützen. Wenn Sie das Gefühl haben, rückfällig zu werden, holen Sie sich Unterstützung.
So verlieren Sie nicht den Anschluss.
Viele Raucher haben Angst davor, den sozialen Anschluss in der Firma zu verlieren. Wollen Sie nicht in die Raucherecke gehen – das ist gerade am Anfang schwierig – können Sie sich auch zum Kaffee woanders treffen. Haben Sie die ersten Wochen überstanden, können Sie sich für ein paar Minuten in die Raucherecke gesellen. Wichtig ist die Unterstützung der Kollegen, Sie nach wie vor einzubeziehen. Suchen Sie sich Wohlfühlecken, wo Sie sich entspannt mit den Kollegen treffen können.
Entspannen Sie sich!
Machen Sie Entspannungsübungen oder treiben Sie Sport, um den Stress abzubauen. Das verbessert nicht nur die Laune, sondern auch Ihre Gesundheit. So profitieren Sie gleich mehrfach!
Lassen Sie sich vom Chef loben!
Sagen Sie auch Ihrem Chef, dass Sie aufhören möchten. Lassen Sie sich ruhig von ihm dabei unterstützen. Rauchstopp ist schließlich eine große Aufgabe und mit Ihrer zusätzlichen Energie sind Sie für das Team noch viel wertvoller.
Gönnen Sie sich Pausen!
Ein fataler Fehler von Neu-Nichtrauchern: Sie machen keine Pausen. „Statt wie bisher alle 90 Minuten kurz mit dem Arbeiten aufzuhören, arbeiten viele durch“, sagt Rüther. „Viele beklagen sich, dass sie viel mehr arbeiten und viel mehr Stress haben.“ Neu-Nichtraucher nehmen sich nicht die Pausen, die sie bräuchten. Der Chef sollte darauf achten, dass die Kollegen durchaus mal kurz in die Kaffee-Ecke gehen oder nach draußen zum Durchatmen. Danach sind sie wieder effektiver bei der Arbeit. „Das Schlimme ist, dass in vielen Unternehmen die Raucherpause akzeptiert wird, aber eine Pause zum normalen Luftschnappen nicht“, sagt Rüther. Daran kann ein Vorgesetzter viel ändern und ein positives Beispiel für seine Mitarbeiter sein.
Lassen Sie sich von Rückfällen nicht entmutigen!
Werden Sie wieder rückfällig, verlieren Sie nicht gleich den Mut. „Rückfälle gehören zum Entwöhnen dazu“, erklärt der Psychiater. Jeder Raucher greift mal wieder zur Zigarette. „Man muss versuchen, den Rückfall zu entkatastrophisieren“, sagt Rüther. Freuen Sie sich lieber mit den Kollegen, dass Sie so lange durchgehalten haben. Hören Sie gleich wieder auf zu rauchen.
Rauchfrei sind Sie schöner und gesünder!
Rauchen macht die Haut faltig und gefährdet die Gesundheit. Rauchstopp fördert die Durchblutung, Sie sehen frischer und jünger aus. Im Schnitt leben Sie acht Jahre länger, als wenn Sie weiter geraucht hätten. Ihr Herz-Kreislauf-Risiko sinkt und Ihre Lebensqualität steigt an.
Rauchen macht müde!
Der neue Ex-Raucher kann sich freuen: Er wird besser schlafen und ist tagsüber nicht so müde. Ein Raucher muss sich tatsächlich mit Zigaretten wachhalten. Das liegt aber nicht an einem Kaffee-ähnlichen Effekt, sondern daran, dass Raucher schlechter schlafen als Nichtraucher. Deswegen sind sie tagsüber müder und unkonzentrierter. Erst eine kurze Pause macht sie wieder kurzfristig wach. „Nach zwei bis drei Monaten ohne Zigaretten schläft man besser und kann konzentrierter arbeiten“, sagt Rüther. Ziehen Sie daraus Ihre Motivation, länger durchzuhalten.
Nutzen Sie das Rauchertelefon.
Wenn die Rückfallgefahr sehr hoch ist, rufen Sie einen Experten an. Zum Beispiel das Rauchertelefon im Deutschen Krebsforschungszentrum, Tel.: 06221 424200, montags bis freitags von 15 bis 19 Uhr. Meist dauert der Schub nur kurz und ein kleines Telefonat lenkt Sie ab.
Suchen Sie sich neue Gewohnheiten!
„Wenn Sie 30 Jahre lang zum Kaffee immer eine Zigarette geraucht haben, haben Sie sich selbst konditioniert“, sagt Rüther. Zudem ist Rauchen keine dumme Angewohnheit, der sich Raucher bereitwillig hingeben: „Rauchen ist eine Erkrankung, die sich der Raucher meist schon in Jugendjahren zugezogen hat.“ Die meisten Raucher sind ambivalent, wollen eigentlich aufhören. Aber die Sucht ist zu stark. Suchen Sie sich daher neue Gewohnheiten: Essen Sie ein Stück Obst - keinen Kuchen! - zum Kaffee oder spielen Sie mit Ihrem Smartphone, wenn Sie auf den Bus warten. Neue Gewohnheiten schleifen sich ein und Sie kommen ohne die Zigarette klar.

Hält sich ein Arbeitnehmer nicht an die Regelungen in einem Betrieb zum Rauchverbot, kann er abgemahnt und - im Wiederholungsfalle - gekündigt werden. Dies musste z. B. ein Lagerarbeiter in einem Kündigungsschutzverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Köln feststellen, nachdem er sich bei seinem Arbeitgeber mehrfach nicht an das dort bestehende betriebliche Rauchverbot hielt, deswegen bereits einschlägig abgemahnt wurde und dann nach einem weiteren Verstoß gegen das Rauchverbot letztendlich gekündigt wurde (LAG Köln, Urteil vom 01.08.2008, Az.: 4 Sa 590/08).

Umgekehrt hat jeder nichtrauchende Arbeitnehmer, der sich belästigt fühlt und um seine Gesundheit fürchtet, gemäß § 618 BGB i. V. m. § 5 ArbStättV einen einklagbaren Anspruch Anspruch auf Einhaltung des Nichtraucherschutzes. So gab z. B. das BAG der Klage eines Croupiers statt, der von seinem Arbeitgeber - einer Berliner Spielbank - die Zuweisung eines rauchfreien Arbeitsplatzes an seinem Roulettetisch verlangte, obwohl bis dato in dem Spielsaal und der daran angrenzenden Bar geraucht werden durfte (BAG, Urteil vom 19.05.2009, Az.: 9 AZR 241/08).

Gegebenenfalls kommt in diesem Rahmen sogar der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht. Des Weiteren können sich Arbeitnehmer auch wegen Verletzung der Arbeitsstättenverordnung beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt beschweren. Vor solchen Schritten eines Arbeitnehmers sollte allerdings der Arbeitgeber schriftlich informiert werden und ihm im Rahmen einer Frist Gelegenheit zur Abhilfe verschafft werden, um ein ansonsten intaktes Arbeitsverhältnis nicht unnötig zu belasten.

Ist Rauchen eine Freizeitbeschäftigung?

Ein anderer Aspekt neben dem Gesundheitsschutz betrifft die Frage um den verwendeten Zeitraum, sofern Raucher während der Arbeitszeit von Arbeitgebern geschaffene Rauchgelegenheiten aufsuchen. Grundsätzlich ist Rauchen als Freizeitbeschäftigung anzusehen, so dass der Arbeitgeber eine solche Tätigkeit auf die Arbeitspausen beschränken kann. Ein genereller Anspruch darauf, dass ein Raucher zusätzlich alle zwei Stunden eine Pause von ca. 5 Minuten einlegen könnte, existiert nicht. Schließlich belastet dies unter Umständen auch das Betriebsklima, sofern der nicht rauchende Kollege während einer Raucherpause beispielsweise noch zusätzliche Telefonate entgegennehmen muss.

Abweichend hiervon befinden sich jedoch in vielen Unternehmen Raucherzimmer mit Gleitzeituhren, an denen sich Arbeitnehmer für eine Raucherpause ausstempeln müssen. Kommen Unternehmen ihren rauchenden Mitarbeitern derart entgegen, ist eine solche Verfahrensweise nicht zu beanstanden und rauchende Mitarbeiter müssen es auch akzeptieren, dass das Ausstempeln während der Raucherpausen stichprobenartig kontrolliert wird. Hält sich ein Arbeitnehmer nicht an diese Regeln, kann eine Raucherpause ohne Ausstempeln - nach erfolgter Abmahnung - durchaus auch eine fristlose Kündigung nach sich ziehen (ArbG Duisburg, Urteil vom 14.09.2009, Az.: 3 Ca 1336/09).

Schließlich stellt sich die Frage, ob Raucher im Rahmen der Besetzung einer freien Stelle in einem Unternehmen gegenüber Nichtrauchern benachteiligt werden dürfen. Das seit dem 18.08.2006 geltende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet seinem Wortlaut nach sämtliche Benachteiligungen auf Grund des Alters, des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, einer Behinderung, religiöser/weltanschaulicher Überzeugung und der sexuellen Orientierung.

Das Merkmal "Rauchen" ist also kein vom AGG anerkanntes Diskriminierungsmerkmal. Grundsätzlich sind derzeit demnach Stellenanzeigen denkbar, die eine Formulierung enthalten, dass Raucher sich nicht zu bewerben brauchen.

Vorsicht beim Bewerbungsgespräch

Sofern sich gleichwohl ein Raucher auf eine solche Stellenanzeige bewirbt, sollten Arbeitgeber bei Fragen nach den Rauchgewohnheiten des Bewerbers dennoch erhebliche Vorsicht walten lassen. Denn der Arbeitgeber darf in einem Vorstellungsgespräch nur Fragen stellen, an deren Antworten er ein betriebliches Interesse hat. Ob die Arbeitsgerichte schon aufgrund der eingangs zitierten betriebswirtschaftlichen Nachteile ein solches betriebliches Interesse bejahen werden, ist derzeit zweifelhaft. Nach gegenwärtigem Stand wird es wohl eher darauf hinauszulaufen, dass Fragen nach den Rauchgewohnheiten von Seiten des Bewerbers mit einem Recht zur Lüge beantwortet werden können, ohne dass der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag später anfechten kann. Beantwortet ein Raucher eine solche Frage dagegen wahrheitsgemäß und wird er deswegen abgelehnt, läuft der Arbeitgeber Gefahr, dass der Bewerber im Nachfeld Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts geltend macht. Für Vorstellungsgespräche ist daher derzeit zu empfehlen, auf Fragen nach den Rauchgewohnheiten des Bewerbers zu verzichten.

Insgesamt ist jedoch ersichtlich, dass Arbeitgebern vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um das Thema "Rauchen am Arbeitsplatz" weitgehend einzuschränken. Es ist zu prognostizieren, dass diese hiervon künftig vermehrt Gebrauch machen werden. (tö)

Weitere Infos: Autor des Beitrags ist Christian Salzbrunn, der in Düsseldorf als Rechtsanwalt arbeitet. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten zählen das Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht sowie die Themen Insolvenz und Inkasso.