Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die überwiegende Haftung eines Fahrradfahrers bestätigt, der einen Fahrrad-Schutzstreifen entgegen der Fahrtrichtung nutzt (Mitteilung des OLG Frankfurt am Main (OLG) vom 19.06.2017 zu seinem Beschluss vom 09.05.2017, Az. 4 U 233/16).
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Unfall in Anspruch. Der beklagte Fahrradfahrer fuhr in Gegenrichtung auf einem Fahrrad-Schutzstreifen in der belebten Innenstadt von Frankfurt am Main. Seine Geschwindigkeit betrug 10-12 km/h. Der Kläger wollte als Fußgänger diesen Schutzstreifen in der Nähe eines Fußgängerüberweges überqueren. Bei diesem Versuch wurde er von dem Fahrrad des Beklagten niedergerissen. Beide Parteien hatten sich vor dem Unfall nicht wahrgenommen. Der Kläger stürzte und erlitt unter anderem einen schmerzhaften Gelenkbruch. Der Beklagte ist nicht haftpflichtversichert.
Das Landgericht hat dem Kläger Schmerzensgeld i.H.v. 5.000,00 € sowie weiteren Schadensersatz zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Unfall auf ein ganz überwiegendes Fehlverhalten des Fahrradfahrers zurückzuführen sei.
Verbotswidrige Nutzung
Die hiergegen gerichtete Berufung hielt das OLG für unbegründet. Auf einen entsprechenden Hinweis hin hat der Beklagte nunmehr seine Berufung zurückgenommen. Das OLG betont in diesem Hinweisbeschluss, dass der Beklagte den Fahrrad-Schutzstreifen verbotswidrig genutzt habe. Er habe gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen. Dieses Fehlverhalten löse gesteigerte Sorgfaltspflicht aus. Der Beklagte habe deshalb insbesondere darauf achten müssen, ob Fußgänger von - aus seiner Sicht - links die Straße überqueren wollen. Diese Fußgänger müssten nicht mit einem von rechts verbotswidrig herannahenden Radfahrer rechnen. Dies gelte in besonderer Weise im Bereich einer Einbahnstraße, da dort kein Autoverkehr von rechts drohe. Außerdem müssten Fahrradfahrer in der Innenstadt grundsätzlich ihre Fahrweise auf ein erhöhtes Fußgängeraufkommen einrichten.
Der Beklagte sei zudem in der konkreten Situation zu schnell gefahren. Er hätte die Gefährdung insbesondere älterer Menschen ausschließen müssen. Dies sei hier bei der Geschwindigkeit von 10-12 km/h nicht möglich gewesen. Da der Beklagte über keine Haftpflichtversicherung verfüge, hafte er persönlich für die Unfallfolgen.
Den klagenden Fußgänger treffe jedoch ein Mitverschulden von 10%, da er die Straße nicht auf dem 6-8 m von der Unfallstelle entfernten Fußgängerüberweg überquert habe. (oe)
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