Wer sein WLAN nicht gegen unberechtigte Zugriffe von Dritten schützt, haftet dafür. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute entschieden. Das Urteil (Az. I ZR 121/08) beinhaltet zwei Konsequenzen: Privatleute haften für unberechtigte WLAN-Nutzung, müssen aber nicht für entstandene Schäden aufkommen, insofern es sich nur um eine "unerhebliche Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" handelt.
Wenn also, wie in dem verhandelten Fall, ein Dritter über ein fremdes WLAN illegal Musiktitel herunterlädt, kann der Inhaber des WLANs zur Unterlassung verurteilt werden.
Der BGB befand jedoch, Privatleute seien für die unberechtigte Nutzung ihres Anschlusses verantwortlich, wenn sie den Zugang nicht ausreichend gesichert haben. Unter ausreichend versteht der BGH gängige Methoden der Sicherung.
Ein weitergehender Anspruch auf Schadenersatz bestehe jedoch nicht, entschied das Gericht. Allen professionellen Urheberrechts-Abmahnern ins Stammbuch schrieb der 1. Senat, dass auch für sie Absatz 2 des Paragrafen 97a[3] des Urheberechtsgesetzes (UrhG) gilt. Dieses Gesetz sieht eine Höchstgrenze von 100 Euro für Urheberrechtsabmahnungen dann vor, wenn es sich um "einfach gelagerte Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" handelt. In Fällen wie dem verhandelten fallen "insofern maximal 100 Euro an".
Das Geschäftsmodell der Abmahnanwälte dürfte damit weitaus schwieriger, wenn nicht sogar unmöglich geworden sein. (wl)