"Viele Unternehmen haben sich noch nicht mit dem zum 1. Januar 2007 eingeführten, internetbasierten Unternehmensregister beschäftigt", sagt Diplom-Kaufmann Richard Hempe, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft SH+C Hempe Bumes Winkler GmbH. Dabei würde es sich lohnen, denn schon die Jahresabschlüsse von GmbH´s, AG´s und GmbH & Co. KG´s für das Geschäftsjahr 2006 werden über das Internet abrufbar sein.
Mit Inkrafttreten des EHUG wurden die Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister zum 1. Januar 2007 auf elektronischen Betrieb umgestellt. Eintragungspflichtige Fakten sind nun in öffentlich beglaubigter Form beim Handelsregister anzumelden (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HGB n. F.). Sofern eine Urschrift, eine Abschrift oder ein unterschriebenes Dokument eingereicht werden müssen, so können diese beispielsweise in Form einer PDF- oder Word-Datei eingereicht werden. Die Unternehmensdaten sind dann bundesweit über www.unternehmensregister.de/ abrufbar.
Alle Unternehmensdaten können von jedermann zu Informationszwecken eingesehen werden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HGB n. F.). Ein besonderes Interesse des Auskunftssuchenden ist dabei nicht erforderlich. Die Daten können auch künftig kostenfrei auf der Geschäftsstelle des Registergerichts eingesehen werden. Der elektronische Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom jeweiligen Registergericht geführten Datenbestand ist dagegen kostenpflichtig. Jeder Abruf eines Registerblatts kostet 4,50 Euro. Ein vollständiger Handelsregisterauszug wird mit 13,50 Euro berechnet. Der Abruf von "Sonderunterlagen" (wie z. B. Anmeldungen zum Register, Gesellschafterlisten und Satzungen von Kapitalgesellschaften) kostet ebenfalls 4,50 Euro je Dokument.
Nach der Neufassung von § 325 HGB durch das EHUG sind die Jahresabschlüsse von GmbH´s, AG´s und GmbH & Co. KG´s künftig ausnahmslos beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen und dort vollständig bekannt zu machen. Erstmalig ist diese Regelung für Jahresabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden (Art. 61 EGHGB n. F.). Die offen zu legenden Unterlagen sind dabei via www.publikations-serviceplattform.de/ zu übermitteln.
Die früher übliche Übersendung von Unterlagen an das örtliche Registergericht sowie die bisherige Antragsoffenlegung von Jahresabschlüssen entfallen damit zukünftig. Kommen die Unternehmen ihrer Pflicht zur Offenlegung nicht nach, wird gemäß § 335 HGB n. F. ein Ordnungsgeld verhängt.
Aufgrund dieser erhöhten Transparenz von Unternehmensdaten rät Wirtschaftsprüfer Hempe insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen alle Offenlegungserleichterungen zu nutzen. Kleine Gesellschaften müssen beispielsweise nur eine verkürzte Bilanz und keine Gewinn- und Verlustrechnung an das elektronische Unternehmensregister übermitteln. Zudem würden auch beim Anhang deutlich geringere Angabepflichten gelten als bei größeren Unternehmen.
Kontakt und weitere Informationen: SH+C Hempe Bumes Winkler GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Bahnhofstraße 1, D-93047 Regensburg, Tel.: 0941 / 586 13 - 0, office-r@shc.de, www.shc.de (mf)