Datenschutz wiegt schwerer

Onlineportal bewertet Fahrverhalten

24.05.2017 von Renate Oettinger
Die auf einem Fahrerbewertungsportal zu einzelnen Kfz-Kennzeichen erhobenen und gespeicherten Daten sind personenbezogen. Hier verweisen die Arag-Experten auf ein Gerichtsurteil.
Mithilfe eines Fahrerbewertungsportals sollen Autofahrer dazu gebracht werden, ihre Fahrweise zu überdenken.
Foto: l i g h t p o e t - shutterstock.com

Ein online zugängliches Portal vergibt Schulnoten für Autofahrer unter Angabe ihres Kfz-Kennzeichens, wobei derzeit Nutzer dieses Portals das Fahrverhalten anderer Personen unter Angabe eines Kfz-Kennzeichens nach einem Ampelschema (rot = negativ, gelb = neutral, grün = positiv) bewerten können. Eine Detail-Bewertung erfolgt durch eine Auswahl aus vorgegebenen Bewertungen, so die Arag-Experten. Die Bewertungsergebnisse zu einzelnen Kfz-Kennzeichen sind in Form einer durchschnittlichen Schulnote für jeden Nutzer einsehbar.

Datenschutzbeauftragter will Pranger-Wirkung verhindern

Hintergrund eines Gerichtsverfahrens (VG Köln. Az.: 13 K 6093/15) ist, dass die Klägerin beabsichtigt, mithilfe des Portals Autofahrer dazu anzuhalten, die eigene Fahrweise zu überdenken. Auf diese Weise möchte sie einen Beitrag zu mehr Sicherheit im Straßenverkehr leisten, berichten die Arag-Experten. Der beklagte Datenschutzbeauftragte für das Land Nordrhein-Westfalen hat bestimmt, dass die Klägerin das Portal so verändern muss, dass nur noch nach bestimmten Vorgaben registrierte Fahrzeughalter die Bewertungsergebnisse zu ihrem eigenen Kfz-Kennzeichen abrufen können. Damit soll eine Pranger-Wirkung des Portals verhindert werden.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln abgewiesen, da die auf dem Fahrerbewertungsportal zu einzelnen Fahrzeugkennzeichen erhobenen und gespeicherten Daten personenbezogen seien. Die jeweiligen Fahrer beziehungsweise Fahrzeughalter könnten von der Klägerin und auch von Portalnutzern mit verhältnismäßigem Aufwand bestimmt werden.

Der Schutz der persönlichen Daten der bewerteten Fahrer überwiege das Informationsinteresse der Nutzer. Das von der Klägerin nach ihren Angaben verfolgte Ziel könne auch erreicht werden, wenn Bewertungen - wie von der Anordnung des Landesdatenschutzbeauftragten vorgegeben - lediglich an die Betroffenen selbst übermittelt würden, erklären die Arag-Experten. (rw)