Der Handel auf digitalen Flohmärkten wie eBay boomt. Auch das Finanzamt möchte bei den Geschäften mitverdienen. Wer gelegentlich private Gegenstände online verkauft, braucht den Fiskus nicht zu fürchten. Dazu zählen Hausrat und Kleidung ebenso wie Gegenstände aus einer Sammlung. Wird jedoch Internethandel regelmäßig und nicht nur mit persönlichen Sachen betrieben, werden die Finanzbehörden schnell misstrauisch.
Leicht überschreiten rege Privatverkäufer die Schwelle zum Gewerbe. Dann werden die Umsätze womöglich umsatzsteuerpflichtig und das Finanzamt macht auf einen Schlag hohe Nachforderungen inklusive Strafzinsen geltend. In schweren Fällen droht obendrein ein Strafverfahren.
Strenge Kontrollen
Steuerfahnder kontrollieren den Online-Handel immer strenger. Mit moderner Prüfsoftware suchen sie auf Handelsplattformen wie eBay, Amazon oder Hood nach Schwarzhändlern. Neben gewerblichen Akteuren nehmen die Fahnder auch umsatzstarke Privatverkäufer unter die Lupe. Steuerfahndern bleibt kaum etwas verborgen. Besteht der Verdacht auf Schwarzhandel, können die Beamten bei den Portalbetreibern detaillierte Auskünfte einfordern. Sie haben nicht nur Zugriff auf Daten von bestehenden, sondern auch von gelöschten Accounts. Durch eine Weiterleitung an die zuständigen Finanzämter wird schnell offenbar, ob es sich um schwarze Umsätze handelt.
Viele private Online-Verkäufer unterschätzen das Thema "Umsatzsteuer". Wo aber verläuft die Trennlinie zwischen privater und unternehmerischer Tätigkeit online? Es existieren keine eindeutigen Kriterien wie etwa eine Umsatz- oder Gewinngrenze. Die Finanzverwaltung entscheidet aufgrund der Gesamtverhältnisse im Einzelfall anhand allgemeiner Maßstäbe. Die laufende Rechtsprechung geht von einer unternehmerischen Tätigkeit aus, wenn viele Gegenstände nachhaltig, planmäßig, wiederholt und mit erheblichem Organisationsaufwand verkauft werden.
Verdacht auf unternehmerische Aktivitäten
User müssen vor allem aufpassen, wenn sie regelmäßig hohe Umsätze tätigen und dabei gleichartige oder neu gekaufte Produkte veräußern. Bereits 40 Verkaufsangebote in einem Zeitraum von fünf Monaten können die Finanzbehörden als Indiz für unternehmerische Aktivitäten deuten. Eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht ist umsatzsteuerlich nicht relevant. Ebenso ist es unerheblich, wenn Gegenstände ursprünglich nicht mit Verkaufsabsicht erworben wurden. Private Online-Verkäufer sollten frühzeitig abklären, ob ihre Verkaufsvorhaben als unternehmerische Tätigkeit gewertet werden können. Wer die maßgeblichen Kriterien erfüllt, sollte entweder seine Verkäufe einschränken oder vorsichtshalber ein Gewerbe anmelden.
Eine vom Finanzamt festgestellte Unternehmereigenschaft betrifft alle Verkaufsaktivitäten. Dann sind sämtliche Verkäufe auf allen Handelsplattformen unter allen Benutzernamen umsatzsteuerlich relevant. Gleiches gilt auch für Veräußerungen außerhalb des Internets. Ehepaare etwa sollten ihre Verkaufsaktivitäten strikt trennen. Dazu gehört vor allem die Einrichtung von separaten Benutzerkonten. So lässt sich vermeiden, dass Partnern Verkäufe des anderen zugerechnet werden und dadurch die Schwelle zur unternehmerischen Tätigkeit schneller überschritten wird.
Kleinunternehmerregelung
Zudem kann jeder Einzelne den Freibetrag für die Unternehmensteuer ausschöpfen. Im Rahmen der Kleinunternehmerregelung sind Umsätze von bis zu 50.000 Euro im laufenden Kalenderjahr und 17.500 Euro im Vorjahr steuerbefreit.
Geht das Finanzamt von einer unternehmerischen Tätigkeit aus, können sich Steuerzahler zur Wehr setzen. Dazu müssen sie den Umfang ihrer Aktivitäten überprüfbar darlegen. Andernfalls wird das Finanzamt den erzielten Gewinn schätzen - was für den Steuerpflichtigen meist unvorteilhaft ist. Wer regelmäßig online Sachen verkauft, sollte sicherheitshalber alle Aktivitäten systematisch dokumentieren. Dazu gehören Aufzeichnungen von Ein- und Verkäufen sowie Kontoauszüge, die Ausgaben und Einnahmen genau belegen. So lässt sich ein Anfangsverdacht der Finanzbehörden besser entkräften.
Fazit
Private Online-Verkäufe können je nach Art und Umfang der verkauften Ware erhebliche steuerrechtliche Konsequenzen haben. Wer nicht nur gelegentlich auf Verkaufsportalen aktiv ist, sollte vorab einen steuerlichen Berater konsultieren. So sind Verkäufer auf der sicheren Seite und wecken mit ihren Geschäften kein Misstrauen bei den Finanzbehörden.
Martina Dapper ist Steuerberaterin bei der Wirtschaftskanzlei WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH, www.wws-gruppe.de