Am 16.05.2012 wurde, nachdem der Bundestag das Gesetz bereits Anfang März beschlossen hatte, die gesetzliche Regelung zur sogenannten Button-Lösung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Nach Ablauf einer Übergangsfrist tritt das Gesetz am 01.08.2012 in Kraft.
Die Button-Lösung war ursprünglich dafür gedacht, um sogenannten Abo-Fallen-Betreibern das Handwerk zu legen, die die Kostenpflicht Ihrer Verträge verschleierten mit der Folge, dass Verbraucher nicht merkten, dass sie einen Jahresvertrag für Malvorlagen für Outlet-Verkäufe etc. abgeschlossen hatten. Hierbei hat der Gesetzgeber das Kind mit dem Bade ausgeschüttet, da die jetzt neue Regelung für so gut wie alle Internetverträge mit Verbrauchern gilt.
In erster Linie geht es darum, dem Verbraucher deutlich zu machen, dass seine Bestellung Geld kostet. Es wird somit zukünftig die Verpflichtung geben, im Rahmen des Bestellablaufes eines Internetshops über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie den Gesamtpreis der Ware sowie zusätzliche mögliche Kosten zu informieren. Die wichtigste Neuerung ist jedoch der Umstand, dass der Button oder Link, mit dem eine Bestellung letztlich abgesendet wird, eine bestimmte Gestaltungsform und Formulierung beinhalten muss. Der Link muss gut lesbar sein, so dass eine dunkelgraue Schrift vor einem hellgrauen Hintergrund Onlinehändlern bei der Gestaltung eines Buttons nicht zulässig sein dürfte.
Das Wichtigste ist jedoch, dass der Button mit dem eine Bestellung abgesandt wird, die Wörter "Zahlungspflichtig bestellen" oder eine entsprechende andere eindeutige Formulierung enthalten soll. Bisher übliche Formulierungen, wie "bestellen" oder "absenden" werden dadurch unzulässig. Es ist zwar nicht zwangsläufig vorgeschrieben, dass ausdrücklich der eher abschreckende Begriff "Zahlungspflichtig bestellen" verwendet werden muss, so hat der Gesetzgeber auch die Formulierungen "kostenpflichtig bestellen", "zahlungspflichtigen Vertrag schließen" und "kaufen" als zulässig angesehen. Dies sind jedoch alles Formulierungen, die bisher, da sie zugegebenermaßen auf Verbraucher abschreckend wirken, durch die meisten Internetshops nicht verwendet wurden.
Verbraucher darf nicht scrollen müssen
Der Gesetzgeber hat zudem ganz konkrete Gestaltungsvorstellungen in der Gesetzesbegründung deutlich gemacht. So darf die Preisinformation über die Ware oder Dienstleistung nicht so unterhalb des Bestell-Button angeordnet werden, dass der Verbraucher zwangsläufig scrollen muss.
Zum Problem wird das Gesetz durch die neue Regelung gemäß § 312 g Abs. 4 BGB: Wenn der Button, mit dem die Bestellung abgesandt wird, nicht rechtskonform gestaltet ist, kommt es ohne Wenn und Aber mit dem Verbraucher nicht mehr zu einem wirksamen Vertrag. Anders als bei früheren gesetzlichen Regelungen zum Fernabsatz stellt sich für Händler dieses Mal nicht nur ein wettbewerbsrechtliches Abmahnproblem, sondern vielmehr die Existenzfrage. Letztlich gilt die Verpflichtung zur Umgestaltung des Bestellablaufs für alle entgeltpflichtigen Verträge im Internet, sei es der Warenverkauf oder das Angebot von Dienstleistungen und zwar immer dann, wenn Verbraucher an dem Vertrag beteiligt sind.
Der Gesetzgeber selbst war im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens von über 270.000 Onlineshops ausgegangen, die umzugestalten sind. Nunmehr läuft die Zeit, es bleiben nur noch wenige Wochen, bis Internethändler die neuen gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt haben müssen, dass andernfalls keine wirksamen Verträge mit Verbrauchern gibt.
Der 01.08.2012 ist daher ein Datum, das sich jeder der im Internet Bestellmöglichkeiten gegenüber Verbrauchern anbietet, rot im Kalender markieren sollte.
Der Autor Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
Kontakt und Infos:
Tel.: 0381 448998-0, E-Mail: rostock@internetrecht-rostock.de, Internet: www.internetrecht-rostock.de