Online-Handel: Vorsicht bei der Angabe von Lieferzeiten!

24.04.2007 von Johannes Richard
Wer Lieferzeiten angegeben will, sollte auf unscharfe Formulierungen verzichten. Rechtsanwalt Johannes Richard erklärt, warum auch hier wieder rechtliche Fallen lauern.

Jeder Kunde eines Online-Händlers möchte selbstverständlich wissen, wann er mit dem Eingang der Ware rechnen kann. Es wird daher oftmals in eBay-Angeboten oder in Internetshops konkret angegeben, wann die Übergabe an den Versender erfolgt. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, da die Rechtsprechung aktuell konkrete Angaben voraussetzt.

Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 03.04.2007, Az: 5 W 73/07) hat die Klausel "Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1 bis 2 Tage nach Zahlungseingang, bei kundenspezifischer Anfertigung ca. 7 bis 10 Tage nach Zahlungseingang." im Zusammenhang mit der Angabe "Beachten Sie bei der Bestellung, dass die Lieferzeiten der Post meist bis zu 10 Tage dauern kann, bei ... ca. 4 bis 6 Tage." als wettbewerbswidrig erachtet. Die Angabe wurde als wettbewerbswidrige AGB-Klausel angesehen.

Was viele nicht wissen, dass regelmäßige Angaben in Produktbeschreibungen oder in eBay-Angeboten, wenn sie öfter verwandt werden, die Eigenschaft von Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben und auch der entsprechenden strengen Inhaltskontrolle der BGB-Regelungen unterliegen. Nach Ansicht des Kammergerichtes muss ein Durchschnittskunde ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung in der Lage sein, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebene Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen. Nicht hinreichend bestimmte Lieferzeitangaben führen dazu, dass die Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des Shop-Inhabers gestellt wird, was nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam wäre.

Wir dürfen in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass wir eine konkrete Verpflichtung, über Lieferzeiten zu informieren, jedoch nicht sehen, wobei Lieferzeiten, wenn eine unverzügliche Lieferung nicht gewährleistet ist, im Angebot selbst mit angegeben werden müssen.

Formulierungen wie "in der Regel" oder "ca." sind jedoch nach Ansicht des Kammergerichtes unwirksam und wettbewerbswidrig. Interessant sind auch die Ausführungen des Gerichtes dahingehend, dass die wettbewerbsrechtliche Abmahnung von AGB-Klauseln als zulässig angesehen wurde. Dies war zuletzt für Wettbewerber vom Oberlandesgericht Hamburg abgelehnt worden.

Der Hinweis von Postlaufzeiten von bis zu 10 Tagen wurde jedoch als zulässig angesehen, wobei sorgfältig unterschieden wurde, ob "10 Tage" oder "10 Werktage" angegeben wurden. Die Angabe von "10 Tagen" wäre zulässig, die Angabe von "10 Werktagen" wohl unzulässig. Insbesondere besteht bei einer Lieferfrist von 10 Tagen oder 12 Tagen unter Hinzurechnung der Postübergabezeiten keine unangemessen lange Lieferzeit.

Was folgt aus der gerichtlichen Entscheidung für die Praxis?

Eine Verpflichtung, eine Lieferzeit konkret anzugeben, sehen wir nicht, wenn eine Lieferung nach Vertragsschluss innerhalb von 10 bis 12 Tagen gewährleistet ist. Wenn Lieferzeiten angegeben werden, insbesondere werbend sehr kurze Lieferzeiten, sollte dies konkret geschehen, ohne unscharfe Formulierungen wie "in der Regel" oder "circa" zu verwenden.

Sollte es längere Lieferzeiten geben, muss im Angebot, auch nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, deutlich darauf hingewiesen werden.

Kontakt zum Autor und weitere Informationen: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard Wagner Straße 14, 18055 Rostock, Tel: 0381-448998-0, Fax: 0381-448998-22. Im Internet unter: www.internetrecht-rostock.de, www.ra-lsk.de.

Mehr über den gewerblichen Handel bei Ebay erfahren Sie auch in der aktuellen Sendung mit Rechtsanwalt Johannes Richard bei CP-tv. (mf)