Schnee und Eis führen im Winter häufig zum Verkehrschaos. Welche Konsequenzen drohen Arbeitnehmern, die zu spät zur Arbeit kommen?
Auch noch im Februar können heftiger Schneefall und Blitzeis zu einem Verkehrschaos auf vielen deutschen Straßen und an den Flughäfen führen, wo viele Flüge witterungsbedingt gestrichen werden müssen. Für viele Arbeitnehmer bedeutet das, dass sie zu spät zur Arbeit kommen. Mit welchen arbeitsrechtlichen Konsequenzen müssen Arbeitnehmern wegen witterungsbedingten Verspätungen rechnen?
Grundsätzlich bestimmt das Arbeitsrecht, dass jeder Arbeitnehmer selbst dafür verantwortlich ist, pünktlich an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen. Der Arbeitnehmer trägt das sogenannte "Wegerisiko".
Fahren Züge oder fliegen die Flugzeuge witterungsbedingt nicht mehr, dann sollte der Arbeitnehmer seinen Chef zunächst umgehend über seine Verspätung informieren. Das gleiche gilt wenn er mit seinem Auto auf nicht absehbare Zeit in einem Stau steht.
Für die ausgefallene Arbeitszeit erhält der Arbeitnehmer keinen Lohn
Hier gilt das Prinzip "Ohne Arbeit kein Geld". Die gesetzlich geregelten Ausnahmen, bei denen der Arbeitnehmer Lohn auch ohne Arbeit erhält sind beispielsweise Krankheit und unverschuldete persönliche Verhinderungen. Diese Ausnahmen greifen bei witterungsbedingten Ausfallzeiten aber nicht. Im Winter müssen Arbeitnehmer nämlich damit rechnen, dass Straßen morgens glatt sind und Züge oder Flugzeuge möglicherweise aufgrund von heftigem Schneefall oder Eis nicht fahren, beziehungsweise nicht fliegen. Dem Arbeitnehmer ist es in diesen Fällen zuzumuten, entsprechend früh das Haus zu verlassen und seinen Weg zur Arbeit so zeitig aufzunehmen, um Verspätungen zu vermeiden
In diesem Sinne urteilte auch das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 5 AZR 283/80 ) im Fall eines Handwerkers, der aufgrund heftigen Schneefalls, Schneeverwehungen und teilweise gesperrten Straßen an drei aufeinanderfolgenden Tagen zu spät im Betrieb erschien. Der Arbeitgeber bot ihm an, die ausgefallene Zeit nach zu arbeiten oder als Urlaub zu nehmen. Dies lehnte der Arbeitnehmer ab und klagte auf Lohnzahlung bis zum Bundesarbeitsgericht – erfolglos.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Auffassung des Arbeitgebers, dass es keine Lohnzahlung für witterungsbedingte Ausfallzeiten gibt. Dem Arbeitnehmer stehe eine Lohnzahlung bis zu einer Dauer von sechs Wochen zu, wenn er durch ein unverschuldetes Unglück an der Verrichtung der Dienste gehindert werde. Ein solcher Fall sei bei Verspätungen wegen Schnee und Eis nicht gegeben, da hier alle Arbeitnehmer gleichermaßen von diesem Ereignis betroffen seien.
Tipp:
Um Lohnkürzungen zu vermeiden ist es daher am einfachsten, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einräumt die versäumte Arbeitszeit nachzuarbeiten oder als Urlaub zu verbuchen. Quelle: www.anwalt-suchservice.de
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