Nutzt ein Autobesitzer sein Auto nicht, weil ein Ölverlust angeblich auf einen Motorschaden zurückzuführen ist, und stellt sich heraus, dass es sich lediglich um ein "Motorschwitzen" handelt, hat er einen Anspruch auf Entschädigung.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat einer Klägerin 6.250 Euro als Nutzungsausausfall zugesprochen, weil sie von einer Kfz-Werkstatt falsch beraten worden war. Darauf verweist der Bad Nauheimer Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg vom 3.7.2014 zu seinem Urteil vom 26.6.2014, Az: 1 U 132/13.
Der Fall: Die Klägerin hatte die Werkstatt der Beklagten mit ihrem VW T4, Baujahr 2001 mit einem Kilometerstand von ca. 250.000 im Mai 2012 aufgesucht. Bei dem Fahrzeug war zuvor von einer anderen Werkstatt ein Austauschmotor eingebaut worden. Die Beklagte sollte die Ursache für den auftretenden Ölverlust erforschen. Nachdem bei einer Probefahrt erneut ein Ölverlust festgestellt wurde, erklärte ein Mitarbeiter der Beklagten dem Sohn der Klägerin, der Ölverlust sei nicht auf Verschleiß, sondern auf einen erheblichen Motorschaden zurückzuführen. Entweder sei der Austauschmotor bereits bei seinem Einbau defekt gewesen, oder aber es seien Fehler bei dessen Einbau gemacht worden. Es sei davon abzuraten, das Fahrzeug bis zur Klärung der genauen Ursache in diesem Zustand für größere Strecken zu nutzen.
Beweissicherungsverfahren
Die Klägerin führte daraufhin ein Beweissicherungsverfahren gegen die andere Werkstatt durch und ließ ihr Fahrzeug 197 Tage unbenutzt stehen. In dem Beweissicherungsverfahren stellte sich heraus, dass der von dem Mitarbeiter der Beklagten geäußerte Verdacht eines Motor- oder Getriebeschadens falsch war. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen handelte es sich bei dem erneuten Austreten von Öl nur um eine unbedeutende Störung, nämlich ein sogenanntes "Motorschwitzen", welches sich mit sehr geringem Aufwand beseitigen ließ und was keinesfalls ein Zerlegen des Motors oder des Getriebes erforderlich machte.
Die Klägerin verlangte als Nutzungsausfall einen Betrag von über 12.000 €. Der Senat sprach ihr wegen des erteilten, unrichtigen Rats für insgesamt 125 Tage eine Entschädigung in Höhe von 6.250 € zu. Sie hatte den VW T 4 für ihren täglichen Weg zur Arbeit benutzen wollen, aber nicht können. Erst nach der Begutachtung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen im Oktober 2012 wusste die Klägerin, dass sie das Fahrzeug wieder in Betrieb nehmen konnte.
Wegen der verspäteten Einleitung des Beweissicherungsverfahrens gegen die andere Werkstatt hat der Senat den Entschädigungszeitraum gekürzt. Die Höhe des täglichen Nutzungsausfallschadens schätzte der Senat auf 50 €. Er bezog sich dabei auf eine Tabelle zur Nutzungsausfallentschädigung von Kraftfahrzeugen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Schlemm empfiehlt, die Entscheidung zu beachten und in derartigen Fällen rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. - www.vdvka.de - verweist.
Weitere Informationen und Kontakt: Romanus Schlemm, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Vize-Präsident des VdVKA - Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V., c/o Kanzlei Ruppert, Schlemm & Steidl, Frankfurter Str. 28, 61231 Bad Nauheim, Tel.: 06032 9345-21, E-Mail: Schlemm@anwaltshaus-bad-nauheim.de, Internet: www.anwaltshaus-bad-nauheim.de
Gerichtsurteile aus dem Verkehrsrecht
Haftung bei Fahrgemeinschaften Fahrgemeinschaften werden immer beliebter, weil sie Kosten sparen. Aber wie sieht es bei einem Unfall aus, wer haftet wofür? Die Arag-Experten zeigen die versicherungsrechtlichen Vorschriften auf.
Betriebsausflug – Nachzügler muss auf sich selber aufpassen Betriebsausflüge haben im Sommer Hochkonjunktur. Die Organisatoren einer als Gruppenfahrt veranstalteten Fahrradtour sind jedoch nicht verpflichtet, die für die Gruppe im Straßenverkehr ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auch für einzeln fahrende Nachzügler aufrechterhalten.
Panne auf der Autobahn – was nun? Nach einer Panne oder einem Bagatellunfall auf der Autobahn ist besondere Vorsicht geboten. Die Arag-Experten sagen, was Autofahrer beachten müssen.
Beschädigung in der Waschanlage – was tun? Oft wird der Geschäftswagen in der Autowaschanlage nicht nur sauber, sondern auch beschädigt. Manchmal hat der Kunde Ansprüche gegenüber dem Anlagenbetreiber, doch zuweilen ist er an dem Schaden selbst schuld.
Achsschaden durch Schlagloch – wer haftet? Ist ein Schlagloch auf einer Bundesautobahn durch eine vermeidbare Gefahrenquelle entstanden, für die das Bundesland verantwortlich ist, so muss dieses Schadensersatz leisten.
Eigenverschulden bei Verkehrsunfall Wer einen Unfall in erheblichem Umfang selbst verschuldet, muss einen Teil des entstandenen Schadens selbst tragen.
Drängeln auf der Autobahn – Nötigung? In welchem Fall Hupen und Drängeln gesetzeswidrig sind und welche rechtlichen Konsequenzen ein solches Verhalten hat, sagen die Arag-Experten.
Wenn Frauen um einen Parkplatz streiten Der Inhaber eines Stellplatzes darf diesen in seiner kompletten Breite ausnützen und sein Auto auch dann auf der rechten Hälfte parken, wenn dies dem Nutzer der danebenliegenden Parkfläche das Einsteigen erschwert.
Mithaftung bei Verkehrsunfall Bei einem Not-Stopp auf der Autobahn muss ein Warndreieck aufgestellt werden. Wer das nicht tut und einen Verkehrsunfall verursacht, haftet selbst zur Hälfte.
Eile kann gefährlich sein Überholer einer Fahrzeugkolonne können für Unfälle mitverantwortlich sein. Die Haftungsquote wird allerdings unterschiedlich beurteilt.
Vorfahrt trotz falscher Richtung Wenn es zu einer Kollision zwischen zwei Verkehrsteilnehmern kommt, die beide die Vorfahrt verletzen, kommt einem Pkw-Fahrer eine größere Schuld zu als einem Radfahrer.
Mit 0,8 Promille auf dem E-Bike unterwegs Ein E-Bike ist nicht zwingend ein Kraftfahrzeug, für das laut Straßerverkehrsgesetz die 0,5-Promille-Grenze gilt.
Schlechte Karten für Drängler Das Oberlandesgericht Hamm hat die Grenzen für bußgeldpflichtiges "Drängeln" im Straßenverkehr verschärft.
Keine Entziehung der Fahrerlaubnis – vorerst Der betroffene Führerscheininhaber war nachmittags in stark betrunkenem Zustand zu Fuß in der Nähe einer vielbefahrenen Straße unterwegs und soll andere Autofahrer gefragt haben, wieso diese in seinem Auto säßen.
Kettenauffahrunfall – wer haftet? Das Oberlandesgericht Hamm hat zur Haftung bei einem ungeklärten Ablauf eines Kettenauffahrunfalls Stellung genommen.
Wann gilt das "faktische Überholverbot"? Verursacht ein Verkehrsteilnehmer beim Überholen einen Unfall, haftet er nicht automatisch für Schäden. Auch das Einhalten der Höchstgeschwindigkeit spielt eine Rolle.<br>
Crash nach Ausfahrt aus Grundstück Die Ausfahrt aus einem Grundstück mit anschließendem Linksabbiegen kann unter bestimmten Umständen ein besonders gefährliches Fahrmanöver sein. Die Versicherung muss den Schaden voll übernehmen.<br>