Ein hereingetappter Internetnutzer aus Issum (NRW) erstritt jetzt vor dem Landgericht Mannheim in zweiter Instanz ein Urteil, wonach die Mannheimer Content Services Ltd. (Hauptsitz Aldermaston Großbritannien), die die Seite Opendownload betreibt, die Kosten für seinen Anwalt, den er zur Abwehr ihrer Forderung eingesetzt hatte, in voller Höhe bezahlen muss.
Das Urteil (Az.: 10 S 53 /09) vom 14. Januar 2010 ist sofort vollstreckbar. Eine Revision nicht zugelassen. Das bestätigte der Pressesprecher des Landgerichts Mannheim, Richter Dr. Joachim Bock, dem Finanznachrichtendienst GoMoPa.net.
Die Content Services Ltd. muss im Ergebnis der Urteilsverkündung nicht nur den beauftragten Inkassoanwalt Olaf Wolfgang Tank aus Osnabrück in Höhe von 44 Euro selbst bezahlen, die Firma muss nun zusätzlich die Kosten für den gegnerischen Anwalt in Höhe von 46,41 Euro übernehmen. Zudem wurden ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Der Internetbenutzer hatte sich, nachdem er einen Inkassobrief von Olaf Tank erhalten hatte, an den Berliner Verbraucherschutzanwalt Stefan Richter aus Friedrichshain gewandt. Der reichte sofort gegen die Content Services Ltd. eine Klage auf negative Feststellung, das heißt auf Feststelleung des Nichtbestehens der Zahlungsforderung, ein. Die Content Services Ltd. zog daraufhin zwar die Forderung an den Internetbenutzer zurück.
Aber der fälschlicherweise Angemahnte wollte nun nicht auf seinen Anwaltskosten sitzen bleiben und klagte diese erfolgreich ein. Die Opendownload-Betreiberin hatte vor Gericht von ihrem berüchtigten Münchener Anwalt Bernhard Syndikus behaupten lassen: Es gehöre doch "zum allgemeinen Lebensrisiko, mit einem unberechtigten Anspruch konfrontiert zu werden". Das sahen die Richter anders. Auf einen unberechtigten Anspruch könne man sehr wohl mit einem Anwalt reagieren, den die auslösende Partei zu bezahlen habe.
Anspruch auf Ersatz der Kosten zur Abwehr einer unberechtigten Forderung
In der Urteilsbegründung heißt es:
(Zitat) "Grundsätzlich kommt im Falle der unberechtigten Inanspruchnahme als angeblicher Schuldner für den Ersatz der Kosten zur Abwehr dieser Forderung ein Anspruch aus §§ 280 I, 311 II BGB in Betracht (BGH NJW 2007, 1458, juris Ziffer 8).
Auch halfen die Ausflüchte der Betreiberin von Opendownload wenig, auf der Seite sei ausreichend erkennbar gewesen, dass man bezahlen müsse. Das ließen die Richter nicht gelten, sondern schätzten ein, dass zwischen dem Internetbenutzer und Opendownload überhaupt gar kein Vertrag zustande gekommen sei. Der Nutzer durfte von einem kostenlosen Angebot ausgehen."
In der Urteilsbegründung heißt es dazu:
(Zitat) "Unstreitig handelt es sich auch um Programme, die anderweitig legal kostenlos heruntergeladen werden können, so dass eine Kostenpflicht fern liegend erscheint. Auf diese Art und Weise wird dem Interessenten suggeriert, dass er jedenfalls einen Teil des Angebots der Beklagten kostenlos erhalten kann."
Zum Herunterladen eines solchen unentgeltlichen Programms wird man aber immer zur Anmeldemaske geleitet, wo der angebrachte Hinweis auf die Kosten einer Anmeldung jedenfalls nicht so leicht erkennbar und gut wahrnehmbar ist, dass der Durchschnittsverbraucher über die entstehenden Kosten ohne weiteres informiert wird. Dies ergibt sich außer aus dem unstreitigen Bild der Maske auch aus dem unstreitigen Umstand, dass eine sehr große Zahl von Verbrauchern die Kostenpflichtigkeit bei der Anmeldung übersehen haben.
Demgegenüber wollte die Beklagte ihr nach Anmeldung zugängliches Angebot nicht kostenlos zur Verfügung stellen. Wenn - wie in vorliegendem Fall - ein Formular des Empfängers - hier der Beklagten - verwendet wird, ist für die gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung des objektiven Sinns der Erklärungen der Parteien darauf abzustellen, wie der Erklärende das Formular verstehen durfte (Palandt-Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 133 Rn. 10). Danach durfte aufgrund der Gestaltung der Internetseite durch die Beklagte der Kläger davon ausgehen, das Angebot der Beklagten werde keine Kosten verursachen. Nur so hat er es auch verstanden, so dass ein Dissens gemäß § 155 BGB vorliegt, der dazu führt, dass ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist. Die Beklagte hat daher dem Kläger zu Unrecht am 25.12.2008 eine Rechnung geschickt. Die Opendownload-Betreiberin habe außerdem gewusst, dass ihre Forderung unberechtigt war.
Von Bedenklichkeit des Vorgehens überzeugt
Die Beklagte, also die Content Services Ltd., habe, so die Richter, bei der Geltendmachung ihrer Forderungen gegenüber dem Internetbenutzer zumindest fahrlässig gehandelt. Sie sei von der "Bedenklichkeit ihres Vorgehens" überzeugt gewesen. Darüber hinaus wisse die Beklagte aufgrund einer Vielzahl von Verbraucherbeschwerden um ihr "zumindest missverständliches Angebot". Aus diesem Grund habe die Beklagte auch die Kosten für die Einschaltung des Anwalts zur Abwehr der unbegründeten Forderung zu zahlen.
Quelle: www.anwalt-sucherservice.de