Am 23.06.2011 hat das Europaparlament die Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher) beschlossen.
Ziel der Richtlinie ist u. a. ein einheitliches Verbraucherrecht in der Europäischen Union. Die bisher geltenden EU-Richtlinien lassen den nationalen Gesetzgebern Spielräume offen mit der Folge, dass zwar in allen EU-Ländern ein Widerrufs- oder Rückgaberecht gilt, bei Internetkäufen dieses jedoch sehr unterschiedlich ausgestaltet ist. Dies gilt sowohl für die Widerrufsfristen als auch für die Art und Weise, wie der Widerruf zu erklären ist. In vielen EU-Ländern beträgt die Widerrufsfrist zurzeit sieben Werktage, der Widerruf muss beispielsweise in Italien per Einschreiben erklärt werden.
Um diesem Wildwuchs Einhalt zu gebieten, wird es künftig einheitliche Regelungen geben; nationale Abweichungen sind nur noch sehr eingeschränkt erlaubt.
Nach unserem Eindruck sind viele Regelungen in der EU-Verbraucherrechterichtlinie für den Internethandel durchaus günstig und führen insbesondere zu einer erhöhten Rechtssicherheit aufgrund der Einheitlichkeit innerhalb der Europäischen Union. Dies fördert unter dem Strich auch den EU-weiten Fernabsatzhandel, von dem auch deutsche Internethändler profitieren werden.
Die Änderungen im Einzelnen:
Lieferpflicht in alle EU-Länder ist vom Tisch
Für Unruhe sorgte im März 2011 die Internetinformation der europäischen Kommission, aus der man herauslesen konnte, dass ggf. eine Lieferpflicht in alle EU-Länder besteht.
In Artikel 8 Absatz 3 der Verbraucherrechterichtlinie heißt es:
"Auf Websites für den elektronischen Geschäftsverkehr wird spätestens bei Beginn des Bestellvorganges klar und deutlich angegeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.
Beschränkungen von Lieferländern auch innerhalb der EU sind und bleiben somit zulässig. Der Kunde muss jedoch hierüber informiert werden. Dies ist relativ einfach umzusetzen, indem bestimmte Lieferländer nicht angewählt werden können im Rahmen des Bestellablaufes. Besser ist natürlich noch ein Hinweis, dass bspw. im Shop nicht genannte Lieferländer auch nicht beliefert werden.
Bestätigungspflicht bei telefonischen Verträgen
Der Bundesrat hatte am 27.05.2011 die Einbringung eines "Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung" beschlossen, der den Vertragsschluss bei einer Telefonwerbung von einer Bestätigung des Verbrauchers abhängig macht. Diese Möglichkeit hat der nationale Gesetzgeber auch weiterhin. In Artikel 8 Nr. 6 Verbraucherrechterichtlinie heißt es:
"Für telefonisch abzuschließende Fernabsatzverträge können die Mitgliedsstaaten vorsehen, dass der Gewerbetreibende dem Verbraucher das Angebot bestätigen muss und der Verbraucher erst dann gebunden ist, wenn er das Angebot unterzeichnet oder sein schriftliches Einverständnis übermittelt hat. Die Mitgliedsstaaten können ferner vorsehen, dass solche Bestätigungen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen müssen."
Button-Lösung kommt
Eine Form der Button-Lösung wird künftig verpflichtend. Auch hier war der deutsche Gesetzgeber vorgeprescht und hatte Anfang November 2010 ein "Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr" vorgelegt.
Viele Shops werden somit bis 2013 umprogrammiert werden müssen. Artikel 8 Absatz 2 der Verbraucherrechterichtlinie regelt insofern:
"Der Gewerbetreibende sorgt dafür, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder einer ähnlichen Funktion umfasst, ist diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion gut leserlich ausschließlich mit den Worten "Bestellung mit Zahlungsverpflichtung" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Gewerbetreibenden verbunden ist. Bei Nichteinhaltung dieses Unterabsatzes ist der Verbraucher nicht durch den Vertrag oder die Bestellung gebunden."
Es wird somit an einer Umprogrammierung entsprechender Internetshops kein Weg vorbeiführen. Die entsprechende Regelung zielt in erster Linie auf Abo-Fallen ab. Ob diese Plage dadurch eingeschränkt werden kann, steht auf einem anderen Blatt. Positiv ist die konkrete Vorgabe des Gesetzgebers durch die Verwendung der Formulierung "Bestellung mit Zahlungsverpflichtung" als Bezeichnung des Buttons.
Es bietet sich insofern an, entsprechende Shops bereits jetzt programmtechnisch vorzubereiten, da anderenfalls entsprechende Bestellungen von Verbrauchern nicht wirksam wären.
Verpflichtung, Liefertermin anzugeben
Artikel 6 Absatz 1 g der Verbraucherrechterichtlinie sieht die Informationspflicht vor, den Termin anzugeben, bis zu dem der Gewerbetreibende die Ware liefert. Ob hiermit eine allgemeine Lieferzeitangabe gemeint ist oder ob ein ganz konkretes Datum zu nennen ist, was mit einem erheblichen programmtechnischen Aufwand verbunden wäre, muss noch geklärt werden.
14 Tage Widerrufsfrist für alle
Abgesehen von dem Umstand, dass die Widerrufsfristen in anderen EU-Ländern sehr unterschiedlich sind, beträgt zurzeit (Stand 06/2011) im deutschen Recht die Widerrufsfrist 14 Tage bzw. einen Monat. Sie ist neben dem Erhalt der Ware auch an weitere Informationspflichten und Formerfordernisse geknüpft.
Künftig wird die Widerrufsfrist 14 Tage betragen und beim Verkauf von Waren über das Internet an dem Tag beginnen, an dem der Verbraucher die Ware erhalten hat. Konkret beginnt die Frist gemäß Artikel 9 Absatz 2 b Verbraucherrechterichtlinie "ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, in den physischen Besitz der letzten Ware gelangt." Die "letzte" Ware bezieht sich hierbei auf Teillieferungen.
Frist bei Nichtaufklärung über das Widerrufsrecht
Auch die Frist für das Widerrufsrecht, wenn eine ordnungsgemäße Information über das Widerrufsrecht nicht vorliegt, wird im Verhältnis zur bisherigen deutschen Rechtslage verkürzt. Die Widerrufsfrist beträgt in diesem Fall zwölf Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist, somit zwölf Monate und 14 Tage.
Muster für die Ausübung des Widerrufsrechtes
Der Verbraucher kann (muss jedoch nicht) künftig ein Muster-Widerrufsformular verwenden oder seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, mit einer entsprechenden eindeutigen Erklärung in beliebiger anderer Form darlegen.
Das Muster-Widerrufsformular soll wie folgt aussehen:
"(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück)
An [hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Faxnummer und E-Mail-Adresse des Gewerbetreibenden durch den Gewerbetreibenden einzufügen]":
Hiermit widerrufe(n) ich/wir* den von mir/uns* abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren*/ die Erbringung der folgenden Dienstleistung*
- Bestellt am*/erhalten am*
- Name des/der Verbraucher(s)
- Anschrift des/der Verbraucher(s)
- Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei schriftlicher Mitteilung)
- Datum
*Unzutreffendes streichen."
Neu ist auch die Möglichkeit, den Widerruf über ein Online-Formular erklären zu können.
Änderung der Pflichten des Verkäufers im Widerrufsfall
Der Kaufpreis ist einschließlich der Lieferkosten gemäß Artikel 13 Absatz 1 Verbraucherrechterichtlinie "ohne unnötige Verzögerung und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen an dem Tag zurückzuzahlen, an dem er (der Verkäufer) gemäß Artikel 11 über den Entschluss des Verbrauchers informiert wird, den Vertrag zu widerrufen.
Die Rückzahlung hat unter Verwendung desselben Zahlungsmittels zu erfolgen, das von dem Verbraucher bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurde, es sei denn, mit dem Verbraucher wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart und vorausgesetzt, für den Verbraucher fallen infolge einer solchen Rückzahlung keine Gebühren an. "
Eindeutig geregelt ist in Artikel 13 Absatz 3, dass bei Kaufverträgen der Gewerbetreibende die Rückzahlung verweigern kann, solange er nicht die Ware zurückerhalten hat bzw. der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Ware zurückgesandt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Eine Ausnahme ist die Verpflichtung des Verkäufers, die Ware selbst abzuholen. In diesem Fall dürfte die Frist ab Abholungszeitraum laufen.
Neu: Verbraucher hat die Kosten der Rücksendung zu tragen
Eine erhebliche Veränderung besteht in der Regelung, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat. In Artikel 14 Absatz 1 Verbraucherrechterichtlinie ist insofern eindeutig geregelt:
"Der Verbraucher hat nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren zu tragen, es sei denn der Gewerbetreibende hat sich bereiterklärt, diese Kosten zu tragen oder der Gewerbetreibende hat es versäumt, den Verbraucher darüber zu unterrichten, dass er diese Kosten zu tragen hat."
Bisher war es so, dass nur bei der Verwendung einer Widerrufsbelehrung bei einem Rücksende-Warenwert von bis zu 40,00 Euro dem Verbraucher die Tragung der regelmäßigen Rücksendekosten auferlegt werden konnten. Bei einem Rücksende-Warenwert von über 40,00 Euro bzw. bei Verwendung einer Rückgabebelehrung musste der Händler immer die Rücksendekosten tragen.
Über den Umstand, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, muss jedoch gesondert ausdrücklich informiert werden.
Unter Berücksichtigung der individuellen Rücksende-Quote muss künftig jeder Händler für sich entscheiden, ob er die Rücksendekosten ggf. doch übernimmt, da dies durchaus einen Wettbewerbsvorteil darstellen kann.
Wertersatz
§ 14 Absatz 2 Verbraucherrechterichtlinie regelt den Wertersatz (mal wieder). Es heißt dort:
"Der Verbraucher haftet für einen etwaigen Wertverlust der Ware nur, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Feststellung der Art, Beschaffenheit und Funktionstüchtigkeit der Ware nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist. Der Verbraucher haftet in keinem Fall für den Wertverlust der Ware, wenn er vom Gewerbetreibenden nicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 h über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde."
Mit anderen Worten: Ein Wertersatz kann auch weiterhin geltend gemacht werden, wenn der Verbraucher entsprechend der aktuellen Rechtslage unter dem Strich die Ware so benutzt, wie er es im Ladengeschäft jedenfalls hätte nicht machen können.
Neue Ausnahmen vom Widerrufsrecht
Bereits jetzt ist geregelt, dass bei bestimmten Produkten oder Vertragsarten ein Widerrufsrecht nicht besteht.
Neu sind die Ausnahmen in Artikel 16 Absatz 1 der Verbraucherrechterichtlinie. Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn
e) versiegelte Waren geliefert werden, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
f) Waren geliefert wurden, die nach der Lieferung auf Grund ihrer Eigenart untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
g) alkoholische Getränke geliefert werden, deren Preis bei einem Abschluss des Kaufvertrages vereinbart wurde und deren Lieferung aber erst nach 30 Tagen erfolgen kann und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat.
Der letzte Punkt ist wahrscheinlich auf französische Weinanbauer zurückzuführen. Die Frage, wann Produkte aufgrund des Gesundheitsschutzes und aus Hygienegründen versiegelt wurden, wird zukünftig sicherlich erst einmal durch die Rechtsprechung geklärt werden müssen.
Gebühren für die Verwendung bestimmter Zahlungsmittel
Artikel 19 der Verbraucherrechterichtlinie regelt, dass Gewerbetreibende für die Verwendung von Zahlungsmitteln keine Gebühren berechnen möchten, die über die tatsächlichen Kosten hinausgehen. Mit anderen Worten ist es grundsätzlich zulässig, für bestimmte Zahlungsarten Aufschläge zu verlangen. Der Unternehmer darf daran jedoch nichts verdienen. Die geltend gemachten Kosten müssen den tatsächlichen Kosten entsprechen. Insbesondere bei der Zahlungsart "Nachnahme" dürfte dies interessante Interpretationsprobleme aufwerfen.
Keine Premiumdienste-Telefonnummern mehr bei telefonischer Kommunikation
Artikel 21 regelt, dass der Verbraucher nicht verpflichtet sein soll, bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Gewerbetreibenden mehr als den Grundtarif zu zahlen, wenn der Gewerbetreibende eine Telefonleitung eingerichtet hat, um mit ihm in Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag telefonisch Kontakt aufzunehmen.
Premiumdienste-Nummern dürften somit zumindest als Kontakt-Telefonnummer im Fernabsatz unzulässig werden.
Das EU-Widerrufsbelehrungsmuster
In der Verbraucherrechterichtlinie ist in Anhang I eine Muster-Widerrufsbelehrung dargestellt. Wenn diese durch den deutschen Gesetzgeber entsprechend umgesetzt wird, wird es somit wieder eine neue Widerrufsbelehrung geben. Die nachfolgend dargestellte Widerrufsbelehrung ist noch nicht in Kraft getreten (Stand 06/2011). Dies wird mutmaßlich vor dem Jahr 2013 auch nicht geschehen.
Die nachfolgende Muster-Widerrufsbelehrung bezieht sich auf den Verkauf einzelnen von Waren. Die nachfolgende Formulierung ist ohne Gewähr.
Die EU-Muster-Widerrufsbelehrung soll künftig wie folgt lauten:
"Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns,
(hier sind Ihr Name, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Faxnummer und Email-Adresse einzufügen),
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. mit der Post versandter Brief, Telefax, E-Mail) über Ihren Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Modell-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Einhaltung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechtes vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Wirkungen des Widerrufes
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstige Standard-Lieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf bei uns eingegangen ist. In keinem Fall werden Ihnen wegen der Erstattung Gebühren berechnet. Wir können die Rückzahlung zurückstellen, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nach dem welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf des Vertrags unterrichten, an uns oder an (hier sind gegegebenfalls der Name und die Anschrift der von Ihnen zur Entgegennahme ermächtigten Person einzufügen) zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist eingehalten, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen zurücksenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie haften für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Feststellung der Art, Beschaffenheit und Funktionstüchtigkeit der Waren nicht notwendigen Umgang mit Ihnen zurückzuführen ist."
Es folgt dann das oben dargestellte Rücksendeformular.
Es gibt verschiedene alternative Formulierungsmöglichkeiten, die davon abhängen, ob eine oder mehrere Waren bestellt werden, ob eine Abholung angeboten wird oder wie die Frage der Rücksendekosten durch den Unternehmer geregelt werden soll. Hinsichtlich der Rücksendekosten hat der Verkäufer die Möglichkeit, zu regeln, dass er die Kosten der Rücksendung trägt, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung trägt, dass der Verbraucher Rücksendekosten in einer bestimmten Höhe zu tragen hat oder dass der Verbraucher die unmittelbaren und tatsächlichen Kosten der Rücksendung trägt. Hier muss jedoch eine Höchstschätzung der Kosten mit angegeben werden.
Fazit
Nach unserem ersten Eindruck ist die Verbraucherrechterichtlinie ein großer Wurf und zwar im Sinne der Internethändler. Die entsprechenden Informationspflichten, auch über die Entgeltlichkeit von Verträgen, können bereits jetzt vorbereitet werden. Ein einheitliches Widerrufsbelehrungsmuster wird zu einer erheblichen Rechtssicherheit führen, insbesondere wenn man bedenkt, dass der Fristbeginn im aktuellen Widerrufsbelehrungsmuster für den Laien wie auch für den Nicht-Fachjuristen vollkommen unverständlich ist. Die Einheitlichkeit einer Widerrufsbelehrung von 14 Tagen sowie der Umstand, dass die Rückversandkosten frei geregelt werden können, führen ebenfalls dazu, dass Rechtssicherheit eintreten wird. Zudem dürften gerade viele deutsche Internethändler die Chance nutzen, auch in EU-Länder zu liefern.
Die Richtlinie selbst geht natürlich mit einem Anpassungs- und Individualisierungsbedarf für Shopbetreiber einher. Wir gehen jedoch davon aus, dass sich der Gesetzgeber frühzeitig an die entsprechende Umsetzung in das deutsche Recht machen wird. Zudem, und dies ist nach unserem Eindruck eher selten, ist die Richtlinie relativ klar gefasst, so dass man sich in vielen Punkten bereits jetzt auf einiges vorbereiten kann. (oe)
Der Autor Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
Kontakt und Infos:
Tel.: 0381 448998-0, E-Mail: rostock@internetrecht-rostock.de, Internet: www.internetrecht-rostock.de