Anfang Juli 2013 hat der CIO des Bundes einen neuen Mustervertrag für die Beschaffung von IT-Leistungen veröffentlicht. Der EVB-IT Erstellungsvertrag soll die Grundlage für Projekte zur Erstellung von Individualsoftware oder die Anpassung von Software auf Quellcode-Ebene dienen. Weiterhin kann dieser Vertrag auch Basis für ein Customizing von Standardsoftware dienen, wenn diese Leistungen werkvertraglich geprägt sind.
Dieser Mustervertrag lehnt sich stark an den EVB-IT-Systemvertrag an. Wie auch beim EVB-IT Systemvertrag sollen alle Leistungen eine sachliche, wirtschaftliche und rechtliche Einheit bilden. Gegenstand des Vertrages sollen nach dem EVB-IT Erstellungs-AGB unter Ziff. 1.1. folgende Leistungen sein:
- Anpassung von überlassener oder beigestellter Software auf Quellcode-Ebene;
- Customizing von überlassener oder beigestellter Software;
- Erstellung und Überlassung von Individualsoftware auf Dauer;
- Schulungen;
- Dokumentationen.
Zentrale Voreinstellung im Erstellungsvertrag ist, dass der Auftragnehmer die Erfolgsverantwortung für die vereinbarten Leistungen trägt. Dabei haftet er für die Leistungen der Subunternehmer wie für seine eigenen Leistungen.
Bei den Nutzungsrechten erfolgt eine Einräumung der Rechte unter Bedingungen. Hier hat sich die Situation für die Auftraggeber in diesem Mustervertrag verschlechtert. Grundsatz ist, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit der Lieferung oder Überlassung die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte einräumt. Dies allerdings nur aufschiebend bedingt. Die aufschiebenden Bedingungen sind unter anderem eine Abschlags- oder Schlusszahlung bzw. die Abnahme der Leistung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Beim Rechteumfang der Individualsoftware ist standardmäßig in den EVB-IT Erstellungs-AGB ein nicht ausschließliches, sprich ein nicht exklusives Recht für den Auftraggeber vorgesehen. Hier muss im Einzelfall vom Auftraggeber geprüft werden, ob dies interessengerecht ist. In vielen Fällen haben öffentliche Auftraggeber kein unbedingtes Interesse daran, speziell für sie entwickelte Software nur allein zu nutzen.
Allerdings muss dabei im Blick behalten werden, ob die damit verbundenen wirtschaftlichen und technischen Vorteile für den Auftragnehmer sich in der Vergütung wiederfinden. Um dies beurteilen zu können, braucht der öffentliche Auftraggeber allerdings einen guten Blick auf die Vermarktungsmöglichkeiten und die Module, aus denen sich die Individualsoftware zusammensetzt. Wenn Programmbibliotheken auch bei anderen Programmen des Auftragnehmers genutzt werden können, kann eine andere Vergütung erwartet werden, als bei einer nur einmal nutzbaren Programmierung.
Werkzeug als Hilfsmittel für Programmierung
Wichtig ist nach unserer Erfahrung auch, Regelungen zu den Werkzeugen für die Erstellung der Individualsoftware in die Verträge aufzunehmen. Der Begriff Werkzeuge ist sicherlich im Zusammenhang mit Programmierungen ungewöhnlich, beschreibt aber die Anforderungen gut. Am Ende der EVB-IT Erstellungs-AGB wird Werkzeug als Hilfsmittel für die Entwicklung, Bearbeitung und Pflege von Software definiert. Hier ist in den EVB-IT Erstellungs-AGB standardmäßig vorgesehen, dass der Auftraggeber das nicht ausschließliche Nutzungsrecht an den Werkzeugen erhält.
Für Auftragnehmer stellt sich die Herausforderung, dass im Rahmen der Programmierung und Entwicklung der Software darauf geachtet wird, dass entsprechende Rechte auch an den Auftraggeber übertragen werden können. Weitergehend erhält der Auftraggeber auch das Recht zur Umgestaltung der Individualsoftware mithilfe der Werkzeuge.
Bei einer Anpassung von Standardsoftware auf Quellecode-Ebene wird vom Auftragnehmer erwartet, dass spätestens mit der Angebotsabgabe mitgeteilt wird, ob Anpassungen an der Software auch in den Standard mit aufgenommen werden. Dies ist eine sehr wichtige und sinnvolle Regelung, um ebenfalls mit Blick auf die Vergütung angemessene Regelungen zu finden.
Patches, Updates und Upgrades
In den EVB-IT Erstellungs-AGB wird nicht nur die Erstellung von Individualsoftware oder die Anpassung von Standardsoftware auf Quellcode-Ebene vereinbart, sondern es können auch Pflegeleistungen nach Abnahme vertraglich vereinbart werden. In Ziff. 4 der EVB-IT Erstellungs-AGB sind die Allgemeinen Geschäftsbindungen zu den Pflegeleistungen enthalten. Neben der Störungsbeseitigung wird auch die Überlassung von neuen Programmständen, beispielsweise Patches, Updates oder Upgrades vereinbart. Pflegeleistungen sind ebenfalls werkvertraglich ausgerichtet. Wenn eine Störungsbeseitigung vereinbart ist, trifft der Auftragnehmer die für die Beseitigung des Fehlers notwendigen Maßnahmen, beispielsweise durch die Korrektur der Individualsoftware oder eines neuen Programmstandes für die Standardsoftware. (oe)
Der Autor Thomas Feil ist Rechtsanwalt, Fachanwalt IT-Recht und Arbeitsrecht sowie Datenschutzbeauftragter TÜV.
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