Mit der neuen Verpackungsverordnung dürfen Internethändler keine Verpackung mehr abgeben, die nicht bei einem dualen System lizenziert sind. Bei Verstoß drohen bis zu 50.000 Euro Bußgeld.
Die aktuelle Verpackungsverordnung aus dem Jahr 1998 wird sich zukünftig ändern. Der Entwurf der "5. Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung" ist bereits beschlossen und wurde im Dezember im Bundesrat diskutiert. Die bisherige Regelung der Verpackungsverordnung für den Internethandel sieht grundsätzlich eine Rücknahmepflicht von Verkaufsverpackungen vor. Über die Rücknahmepflicht ist im Internetauftritt selbst (beispielsweise im eBay-Angebot oder im Internetshop) zu informieren. Des Weiteren ist auch in der Warensendung selbst über die Rücknahmeverpflichtung zu informieren.
Nach der zurzeit geltenden Verpackungsverordnung hat der Internethändler zudem die Möglichkeit, sich an ein so genanntes flächendeckendes Entsorgungssystem anzuschließen. In diesem Fall ist auf die Rücknahmeverpflichtung nicht hinzuweisen.
Viele eBay-Händler oder Internetshop-Betreiber weisen auf die Rücknahmepflichten derzeit nicht hin. Soweit diese Händler auch nicht an ein flächendeckendes Entsorgungssystem angeschlossen sind, ist dieser fehlende Hinweis wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden. Erste Gerichtsentscheidungen sind uns hierzu bereits bekannt. Folge der jetzigen Verpackungsverordnung ist, dass grundsätzlich eine Rücknahmepflicht am Ort der Übergabe der Verpackung besteht.
Der Händler hat somit zurzeit die Wahlmöglichkeit zwischen einer Selbstentsorgung (mit einem entsprechenden Hinweis auf die Rücknahmepflicht) oder einer Beteiligung an einem System der flächendeckenden Abfallentsorgung. Eine Mitursache der Novelle der Verpackungsverordnung in der jetzt geplanten Form ist unter anderem, dass viele Händler sich auf der einen Seite keinem Entsorgungssystem angeschlossen hatten, auf der anderen Seite jedoch auch keinerlei Anstrengungen unternommen wurden, die in Verkehr gebrachten Verpackungen in eigener Verantwortung zurückzunehmen und zu verwerten. Dies entspricht nicht den abfallwirtschaftlichen Zielen der Bundesregierung.
Neue Regelungen in der Novelle der Verpackungsverordnung
Zukünftig sollen Verpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen (so genannte Verkaufsverpackungen) grundsätzlich durch haushaltsnahe Erfassungssysteme gesammelt werden. Es soll nach der neuen Verordnung keine Alternative mehr geben, entweder die Verpackungen in Eigenregie zurückzunehmen und darauf hinzuweisen oder sich an ein Entsorgungssystem anzuschließen. Vielmehr enthält der zukünftige § 6 Abs. 1 Verpackungsverordnung die Verpflichtung, sich an einem flächendeckenden haushaltsnahen Rücknahmesystem zu beteiligen.
Verkaufsverpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, dürfen nur an diese abgegeben werden, wenn die Verpackungen bei einem dualen System lizenziert sind. Für den Endverbraucher selbst ändert sich erst einmal nichts. Zu kurz gegriffen wäre allerdings ein verfrühter Jubel des Internethandels, nicht mehr auf die Verpflichtung zur Rücknahme von Verkaufsverpackungen im Internetauftritt selbst hinzuweisen zu müssen. Die Neuregelung läuft letztlich darauf hinaus, dass sich jeder Internethändler an ein Entsorgungssystem anschließen muss.
§ 6 Abs. 1 regelt zurzeit noch die Verpflichtung, wenn kein Anschluss an ein flächendeckendes Entsorgungssystem gegeben ist, auf eine Rücknahmepflicht hinzuweisen. Der zukünftige § 6 der Verpackungsverordnung im jetzt vorliegenden Entwurf lautet auszugsweise wie folgt:
§ 6 Pflicht zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen
(1) Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischer Weise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach Abs. 3 zu beteiligen. Abweichende Vereinbarungen über die Beteiligung an einem System können die in Satz 1 genannten Hersteller oder Vertreiber mit anderen Herstellern und Vertreibern treffen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können die Vertreiber, die die mit Ware befüllte Serviceverkaufsverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 S. 2, die typischer Weise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, von Herstellern oder Vertreibern oder Vorvertreibern dieser Serviceverpackung verlangen, dass sich letztere hinsichtlich der von ihnen gelieferten Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach Abs.3 beteiligen. Verkaufsverpackungen Abs. 1 dürfen an private Endverbraucher nur abgegeben werden, wenn sich die Hersteller und Vertreiber mit diesen Verpackungen an einem System nach Abs. 3 beteiligen. (...)
Mit anderen Worten: Irgendjemand in der Lieferkette muss an ein Entsorgungssystem angeschlossen sein. Dies kann entweder der Internethändler selbst sein, der Lieferant des Händlers oder derjenige, der die Verpackung herstellt, in der der Internethändler seine Ware versendet. Auch die untechnisch von uns einmal genannte "Versandverpackung" ist im Rechtssinne eine so genannte Serviceverpackung und somit ebenfalls eine Verkaufsverpackung, für die eine Entsorgungspflicht gilt. Dies betrifft beispielsweise Karton, Packpapier oder Füllmaterial, mit dem die Ware versandt wird.
Geldbuße bis zu 50.000 Euro droht
Zukünftig darf somit keinerlei Verpackung an den Verbraucher übergeben werden, die nicht Bestandteil eines Rücknahmesystems ist. Eine entsprechende Zuwiderhandlung ist nicht nur wettbewerbswidrig sondern kann gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 7 Verpackungsverordnung auch als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Die Geldbuße kann gemäß § 61 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Während es dem Versandhandel bisher in erster Linie darum ging, abmahnsicher zu den Rücknahmepflichten zu informieren, sehen die Verpflichtungen doch sehr viel anders aus, wenn die Verpackungsverordnung geändert wird. Laut Brancheninformationen könnte die Änderung der Verpackungsverordnung schon im dritten Quartal 2008 in Kraft treten. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte sich jeder Internethändler Gedanken über die Entsorgung von Verkaufsverpackungen machen. Wir wissen aus unserer Beratungspraxis, dass dies bei vielen Händlern bisher nicht erfolgt ist. Es bleiben somit für den Internethändler zwei Alternativen:
Zum einen besteht, wie jetzt auch schon, die Möglichkeit, ausschließlich Verpackungen zu verwenden, bei denen sich der Hersteller an einem Entsorgungssystem angeschlossen hat. Da viele Internethändler Ware selbst importieren oder aus dem Ausland beziehen, scheidet diese Alternative zum einen nach unserer Auffassung aus Praxisgründen aus. Wir wissen zudem, dass gerade die Verpackung, in der die Ware versandt wird, in der Regel nicht bei einem flächendeckenden Entsorgungssystem angemeldet ist. Nach unserer Kenntnis gibt es auch kaum Anbieter, die derartige Verpackungen für Versandhändler anbieten.
Es läuft letztlich darauf hinaus, dass sich sämtliche Händler an einem Entsorgungssystem beteiligen müssen. Zurzeit anerkannte Entsorgungssysteme werden zum einen von der "Duales System Deutschland GmbH", der "Interseroh AG" und der "Landbell AG" angeboten. Da sich für die Entsorger ein vollkommen neuer Markt eröffnet, sind neue Anbieter am Start, die ebenfalls Entsorgungssysteme aufbauen wollen. Der französische Konzern Veolia baut zurzeit ein eigenes duales System unter dem Namen "Verlo" auf, das bereits in Hamburg und Bremen als Betreiber zugelassen ist. Eine bundesweite Sammelerlaubnis wird angestrebt.
Frühzeitig vorbereiten
Internethändler sollten sich frühzeitig um entsprechende Informationen bemühen, um auch nach dem Inkrafttreten der neuen Verpackungsverordnung sicher handeln zu können, da zukünftig ein entsprechender Nachweis der Beteiligung an Entsorgungssystemen Voraussetzung für einen Internethandel sein. Nach der jetzigen Rechtslage kann eine fehlende Beteiligung an einem Entsorgungssystem mit entsprechenden Hinweisen im Internetauftritt und in der Warensendung selbst ausgeglichen werden. Produkte, die an Verbraucher abgegeben werden und bei den die Verpackung in irgendeiner Form nicht Gegenstand eines Entsorgungssystems ist, dürfen nicht mehr abgegeben werden. Auf diese Weise kann dies - wettbewerbsrechtlich gesehen - schnell einem Verkaufsverbot gleichkommen. Nach unserer Auffassung gibt es zwei Faktoren, die Internethändler bei der Wahl des Entsorgers berücksichtigen sollten. Dies ist zunächst einmal der Preis, der für die Entsorgungsleistung eines anerkannten Entsorgungssystems gefordert wird. Auch der bürokratische Aufwand auf der anderen Seite sollte nicht unterschätzt werden, so dass dies ebenfalls ein Faktor sein dürfte, der für die Entscheidung, welcher Entsorger zukünftig gewählt wird, von Bedeutung sein kann.
Der Autor: Rechtsanwalt Johannes Richard, Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard Wagner Straße 14, 18055 Rostock. Kontakt: Tel: 0381- 448998-0, Fax: 0381-448998-22. Im Internet unter: www.internetrecht-rostock.de (gn)