Platform-to-Business-Verordnung der EU

Regeln für Online-Vermittlungsdienste und Suchmaschinen

23.11.2020 von Michael Rath und Christian  Kuss  
Seit dem 12. Juli 2020 gilt die P2B-VO der Europäischen Union. Sie setzt zum Beispiel Vorgaben für Plattformen wie Online Vermittlungsdienste oder Suchmaschinen, die Transaktionen zwischen gewerblichen Nutzern und Verbrauchern vermitteln.

Lieferdienste brauchen Lieferando, Händler/-innen brauchen Amazon, Entwickler/-innen den Google Play Store. Gerade (aber nicht nur) kleine und mittlere Unternehmen sind für den Vertrieb auf Plattformen angewiesen. Dabei ärgern sich die gewerblichen Nutzer/-innen über manche Geschäftspraktiken der Plattformen. Sie beklagen:

Dadurch, dass Online-Vermittlungsdienste die ein Ranking bestimmenden Parameter in ihren AGB angeben müssen, sollen die Angebote durchsichtiger werden.
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Seit dem 12. Juli 2020 gilt die Platform-to-Business-Verordnung der EU (P2B-VO). Die Verordnung legt den Plattformen darin verschiedene Informationspflichten auf und fordert zudem die Einführung eines internen Beschwerdemanagementsystems sowie externe Mediation. Der folgende Beitrag soll erläutern, wer davon betroffen ist, welches die wichtigsten neuen Pflichten sind und wie sie durchgesetzt werden.

Mit Plattformen meint die P2B-VO konkret Online-Vermittlungsdienste und Suchmaschinen. Online-Vermittlungsdiensten werden verstärkt Pflichten auferlegt, während die P2B-VO für Suchmaschinen nur eingeschränkt gilt.

P2B-VO-Vorgaben für Online-Vermittlungsdienste

Ein Online-Vermittlungsdienst liegt nicht vor, wenn Anbieter nur offline oder unentgeltlich agieren. Zudem muss der Online-Vermittlungsdienst Transaktionen zwischen gewerblichen Nutzer/-innen und Verbraucher/-innen vermitteln. Nicht erfasst sind also B2B-Plattformen. Schließlich muss zwischen dem Online-Vermittlungsdienst und den gewerblichen Nutzer/-innen ein Vertrag über die Nutzung bestehen.
Irrelevant ist, wo die Anbieter der Plattform ihren Sitz haben. Es kommt räumlich für die Anwendung der P2B-VO nur darauf an, ob die gewerblichen Nutzer/-innen ihren Sitz in der EU haben und Verbraucher/-innen in der EU ihre Waren und Dienstleistungen anbieten.

Für Online-Vermittlungsdienste gelten die folgenden Vorgaben:

P2B-VO-Vorgaben für Suchmaschinen

Suchmaschinen treffen ebenfalls Pflichten, aber in eingeschränkter Form. Sie müssen keine der oben genannten Erläuterungen in ihren AGB vornehmen, da häufig gar kein Vertragsverhältnis zwischen der Suchmaschine und ihren gewerblichen Nutzer/-innen besteht.

Beim Ranking müssen die Suchmaschinen die wichtigsten Hauptparameter sowie deren relative Gewichtung zueinander benennen. Sie sind genauso wenig wie Online-Vermittlungsdienste dazu verpflichtet, Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren oder Informationen und Algorithmen preiszugeben, die eine Manipulation der Suchergebnisse ermöglichen.

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Ein Verbot der Selbstbevorzugung gibt es auch nicht für Suchmaschinen. Jegliche etwaige differenzierte Behandlung, zum Beispiel bezüglich Datenzugang oder Ranking, muss aber erläutert werden.

Durchsetzung der Pflichten

Zur Durchsetzung der Pflichten steht zunächst den gewerblichen Nutzer/-innen die Möglichkeit offen, gegen die Plattformen zum Beispiel auf Schadensersatz zu klagen. Damit sind jedoch Risiken verbunden. Neben den drohenden Prozesskosten und dem strukturellen Ungleichgewicht könnten sie befürchten, durch das Aufbegehren gegen die Plattformen, von denen sie abhängig sind, in deren Missgunst zu geraten. Die P2B-VO sieht daher ein Verbandsklagerecht vor, um kollektiv die Plattformen zur Einhaltung der P2B-VO zu bewegen.

Ob darüber hinaus auch Abmahnungen auf die Plattformen zukommen, lässt sich noch nicht sicher sagen. Durch Abmahnungen können Mitbewerber/-innen und Interessenverbände gegen Wettbewerbsverstöße vorgehen. Ob das auch bei Nichteinhaltung der P2B-VO möglich ist, wird zur Zeit noch unterschiedlich bewertet, denn nicht jede Pflicht, die ein Unternehmen trifft, ist auch eine Marktverhaltensregel, die bei Bruch zu einer Abmahnung berechtigt. (bw)