Das neue Batteriegesetz, das bereits weitestgehend seit 01.12.2009 in Kraft ist, bringt für die Zeit seit dem 1. März 2010 erhebliche wettbewerbsrechtliche Abmahngefahren und rechtliche Stolperfallen mit sich.
Worum geht es?
Das neue Batteriegesetz hat die Intention, den Verkehr von schadstoffhaltigen Batterien stärker zu reglementieren und Rücknahmestrukturen für eine umweltgerechte Entsorgung voranzutreiben.
Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber in der Übergangsphase vom 01. Juli 2009 bis Ende Februar 2010 dem Umweltbundesamt sowie den betroffenen Herstellern, Zwischenhändlern und Vertreibern die Gelegenheit gegeben, sich auf die notwendigen Änderungen einzustellen bzw. vorzubereiten.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind alle diejenigen Unternehmer, die Waren verkaufen, die mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden.
So wird der Online-Händler, der beispielsweise nach dem 1. März 2010 ein ferngesteuertes Auto aus Fernost importiert und es zusammen mit den standardmäßig beigelegten chinesischen Batterien für die Fernbedienung über eBay gegenüber Verbrauchern zum Kauf angeboten hat, ein rechtliches Problem dann bekommen, wenn er
- sich nicht zuvor als Hersteller beim Umweltbundesamt registriert hat
oder
- die Batterien entsprechend den neuen gesetzlichen Anforderungen nicht gekennzeichnet hat oder
- seinen Rücknahmepflichten für Altbatterien nicht nachkommt.
Insbesondere die fehlende oder unkorrekte Kennzeichnung der Batterien dürfte eine neue wettbewerbsrechtliche Abmahnwelle lostreten, da sie durch einen schnellen Testkauf leicht zu beweisen ist.
In der Praxis hatten betroffene Importeure seit dem 1. Dezember 2009 Zeit, das Anmeldeverfahren einzuleiten, die Restbestände an Batterien abzuverkaufen und bei Ihren fernöstlichen Handelspartnern die korrekte Kennzeichnung der Batterien in die Wege zu leiten.
Wie sieht es rechtlich aus?
Der Gesetzgeber hat im Zusammenhang mit dem neuen Batteriegesetz versucht, sämtlich Fehler und Unzulänglichkeiten, welche ihm zuletzt beim deutschen Elektroschrottgesetz (ElektroG) unterlaufen sind, zu vermeiden.
Beispiel: Zwischenhändler
So können jetzt beispielsweise auch Zwischenhändler zur Rechenschaft gezogen werden, was beim ElektroG nicht möglich ist.
Beispiel: Bußgelder
Die Bußgeldvorschriften des Artikels 1 § 22 BattG sind im Vergleich zu den Bußgeldvorschriften des ElektroG erheblich umfassender und überlegter und geben so weniger Anlass zu Interpretationen und Auslegungsproblemen.
Beispiel: Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen
Wie zu erwarten war, liest man bereits auf den Webseiten verschiedener Anwälte, dass ein Verstoß gegen das Batteriegesetz zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnung berechtigen würde und begründet das mit der Floskel, dass es sich bei dem ab 01. März 2010 geltenden Vertriebsverbot angeblich um eine Marktverhaltensregel im Sinne des UWG handeln soll.
Beim Batteriegesetz ist die rechtliche Natur des Vertriebsverbotes jedoch anders als beispielsweise bei dem Vertriebsverbot des § 6 Abs. 2 ElektroG.
Auch der alten Batterieverordnung wurde ein solcher Marktbezug abgesprochen, sodass nur wenige Anwälte aufgrund eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Batterieverordnung Unwissende abgemahnt haben.
Gleichwohl wird es sich wohl nicht vermeiden lassen, dass Mitbewerber und Anwälte vermehrt darauf achten, ob die Konkurrenz die neuen Vorschriften einhält.
Fazit
Seit dem 1. März 2010 sorgen das Vertriebsverbot und die Bußgeldvorschriften des neuen Batteriegesetzes für neuen Ärger bei den Betroffenen. Um dem möglichst zu entgehen, sollte man sich zunächst den Anforderungen des BattG stellen.
Bis es eine gefestigte Rechtsprechung zu dem Thema geben wird, ist es ratsam, im Fall der Betroffenheit unbedingt anwaltlichen Rat einzuholen, bevor man eine Unterlassungserklärung unterzeichnet, welche einen für die nächsten 30 Jahre bindet und somit in der wirtschaftlichen Betätigung einschränkt.
Der Autor Mark Schomaker ist Rechtsanwalt und arbeitet in den Schwerpunkten IT-Recht, Wettbewerbsrecht, ElektroG und Vertragsrecht.
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