Bei einem Not-Stopp auf der Autobahn muss ein Warndreieck aufgestellt werden. Wer das nicht tut und einen Verkehrsunfall verursacht, haftet selbst zur Hälfte.
Wer es bei einem Not-Stopp auf der Autobahn unterlässt, ein Warndreieck aufzustellen, haftet laut ARAG selbst zur Hälfte für einen Unfallschaden. Im konkreten Fall musste der Fahrer eines Sattelzuges am rechten Fahrbahnrand der seitenstreifenlosen Autobahn nothalten. Bei dem in die rechte Fahrspur hereinragenden Sattelzug schaltete der Fahrer die Warnlichtblinkanlage an, stellte jedoch kein Warndreieck auf. Weil ein nachfolgender Sattelzug das vor ihm stehende Fahrzeuggespann streifte, hat der Kläger vollen Ersatz seines Sachschadens in Höhe von rund 29.000 Euro begehrt. Außergerichtlich wurden 50 Prozent erstattet – vor Gericht verlangte er nun die andere Hälfte.
Das Klagebegehren blieb erfolglos, da eine Mithaftung für den Verkehrsunfall vorliegt. Mit einem auf der Fahrbahn haltenden Fahrzeug muss der nachfolgende Verkehr auf einer BAB grundsätzlich nicht rechnen. Deswegen muss der Fahrer eines haltenden Fahrzeugs alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen ergreifen. Auch bei einem berechtigten Notstopp muss er entweder ein Warndreieck aufstellen oder sofort weiterfahren. So die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 26 U 12/13).
Mithaftung bei hohem Tempo
Ein weiteres Urteil betrifft die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen von 130 km/h. Wer diese massiv überschreitet, haftet bei einem Unfall mit. Beispielsweise wechselte ein Autofahrer beim Auffahren auf die Autobahn grob verkehrswidrig unmittelbar von der Einfädelspur auf die Überholspur, um einen vorausfahrenden Pkw zu überholen. Dabei kam es zur Kollision mit einem Pkw, der mit etwa 200 km/h die Überholspur befuhr. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung gab es in dem befahrenen Teilabschnitt der Autobahn nicht.
Das OLG hat dem Kläger den geltend gemachten Schadenersatz von 40 Prozent des Schadens zuerkannt. Denn den Beklagten treffe bei Abwägung der Verursachungsbeiträge trotz des Fehlverhaltens des Unfallverursachers eine erhebliche Mithaftung für das Unfallgeschehen. Eine solch hohe Geschwindigkeit wie die des Beklagten ermöglicht es in der Regel nicht mehr, Unwägbarkeiten in der Entwicklung von Verkehrssituationen rechtzeitig zu erkennen und sich darauf einzustellen. Bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit hätte der Unfall bereits durch eine mittelstarke Bremsung vermieden werden können, erläutern die Arag-Experten (OLG, Koblenz, Az.: 12 U 313/13). Quelle:www.arag.de
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