Online-Händler verurteilt

Mietvertrag darf nicht als Schnäppchen-Kauf dargestellt werden

11.09.2020 von Peter Marwan
Das Landgericht Berlin hat einem Online-Händler untersagt, Smartphones, Tablets und Konsolen weiterhin zu besonders günstigen Preisen anzubieten. Er habe nicht ausreichend darüber informiert, dass die Geräte nicht verkauft, sondern nur vermietet wurden.
Wenn ein Online-Händler Geräte wie Smartphones, Tablets und Konsolen nur zur Miete und nicht zum Kauf anbietet, muss er auf diesen Umstand deutlich hinweisen - ein Vermerk in den AGB reicht dazu definitv nicht.
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Das Landgericht Berlin hat Online-Angebote des Händlers "Turbado" als Vertragsfalle eingestuft. Das Unternehmen hatte über seine Webseite Smartphones, Tablets und Konsolen als "Schnäppchen" angeboten. Allerdings erwarben Kunden die Geräte zu dem genannten Preis nicht käuflich, sondern gingen mit der Bestellung einen Mietvertrag ein.

Die Tatsache wurde nach Auffassung des Bundesverbands der Verbraucherzentrale (vzbv) auf der Webseite nicht deutlich genug dargestellt beziehungsweise sogar verschleiert. "Turbado hatte es offensichtlich darauf angelegt, Kunden über den Vertragscharakter zu täuschen", sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. "Statt ein Smartphone günstig zu kaufen, schlossen die Verbraucherinnen und Verbraucher unbemerkt einen teuren Mietvertrag ab."

Der Klage des vzbv gab das Landgericht Berlin Recht. Es hat hat dem Online-Händler untersagt, künftig Smartphones, Tablets und Konsolen anzubieten, ohne darüber zu informieren, dass die Geräte nur vermietet werden. Turbado hatte auf seiner Webseite die Geräte als Schnäppchen angeboten. In der Werbung und während des Bestellvorgangs wurde dem Landgericht zufolge der Eindruck erweckt, Kunden könnten die Geräte zu dem genannten, günstigen Preis kaufen. Allerdings war der "zu zahlende Betrag" nicht der Kaufpreis, sondern die Mietsicherheit, die mit dem "nach aktueller Staffel" geschuldeten Mietzins verrechnet werden sollte. Dass es sich bei den mit der Bestellung abgeschlossenen Verträgen nicht um Kauf-, sondern um Mietverträge handelte, sei lediglich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hervorgegangen.

Gericht sieht Vorgehen als "Vertragsfalle"

Das war zu intransparent. Dem Landgericht Berlin zufolge sind Onlineanbieter gesetzlich verpflichtet, in "hervorgehobener Weise" über die wesentlichen Eigenschaften eines Angebots zu informieren. Im vorliegenden Fall sei der Mietcharakter des Angebots solche eine wesentliche Eigenschaft, die aber während des Bestellvorgangs verschleiert wurde. Das Geschäftsmodell basiere darauf, dass Kunden nicht bemerken, dass es sich um eine Miete handelt und die Gesamtvertragskosten intransparent sind. "Es handelt sich schlicht um eine Vertragsfalle", fasst der Richter seinen Eindruck zusammen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig (Aktenzeichen 15 O 107/18).

Interessantes Zusatzdetail ist, dass die deutsche Webseite von der Turbado.de GmbH betrieben wurde, nicht von der beklagten Turbado.eu Ltd. Der Geschäftsführer der Ltd. hatte erklärt, er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und habe mit der Gestaltung der Webseite nichts zu tun gehabt. Das ließ das Gericht jedoch nicht gelten. Er sei dennoch auch für den Wettbewerbsverstoß der von ihm für den deutschen Vertrieb eingesetzten Firma verantwortlich.

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