Mietnebenkosten müssen kalkulierbar sein

28.05.2003
In einem Gewerberaummietvertrag ist die Vereinbarung, der Mieter habe neben im Einzelnen aufgeführten Betriebskosten auch "alle hier nicht aufgeführten Kosten in Ansehung des Mietobjekts" zu tragen, unwirksam. In einem solchen Fall kann der Gewerberaummieter nämlich nicht erkennen, welche Kostenarten erfasst werden sollen und welche Kosten auf ihn noch zukommen. Wäre dies anders zu sehen, könnte der Vermieter beliebig viele weitere Kosten entstehen lassen und für den Mieter unvorhersehbar auf ihn abwälzen. Bei einem solchen Verständnis der Klausel stünde es dem Vermieter auch frei, solche Kostenarten lange nach Mietvertragsbeginn neu ins Leben zu rufen und den Mieter hiermit zu belasten. Dadurch wäre für ihn die Höhe des Mietzinses, dessen Teil die Nebenkosten sind, nicht mehr kalkulierbar (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 24 U 142/01). (jlp)

In einem Gewerberaummietvertrag ist die Vereinbarung, der Mieter habe neben im Einzelnen aufgeführten Betriebskosten auch "alle hier nicht aufgeführten Kosten in Ansehung des Mietobjekts" zu tragen, unwirksam. In einem solchen Fall kann der Gewerberaummieter nämlich nicht erkennen, welche Kostenarten erfasst werden sollen und welche Kosten auf ihn noch zukommen. Wäre dies anders zu sehen, könnte der Vermieter beliebig viele weitere Kosten entstehen lassen und für den Mieter unvorhersehbar auf ihn abwälzen. Bei einem solchen Verständnis der Klausel stünde es dem Vermieter auch frei, solche Kostenarten lange nach Mietvertragsbeginn neu ins Leben zu rufen und den Mieter hiermit zu belasten. Dadurch wäre für ihn die Höhe des Mietzinses, dessen Teil die Nebenkosten sind, nicht mehr kalkulierbar (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 24 U 142/01). (jlp)