Die Frage, ob im Falle des Widerrufes oder der Rückgabe bei Verträgen in Internetshops oder bei eBay der Unternehmer auch die Hinsendekosten zu erstatten hat, war bisher relativ ungeklärt. Wir hatten in der Vergangenheit bereits die Rechtslage in mehreren Beiträgen beleuchtet und unter anderem darauf hingewiesen, dass das Landgericht Karlsruhe am 19.12.2005 entschieden hatte, dass die Hinsendekosten durch den Händler zu erstatten sind. Nunmehr hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 05.09.2007, Aktenzeichen 15 U 226/06 die Entscheidung des Landgerichtes Karlsruhe bestätigt. Hintergrund war eine Muster-Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen den Heine-Versand. Bereits die erste Instanz hatte entschieden, dass die Hinsendekosten zu erstatten sind. Dies würde sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung auf Grund Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Fernabsatzrichtlinie ergeben.
Die Entscheidungsgründe des Oberlandesgerichtes Karlsruhe liegen noch nicht vor. Die Verbraucherzentrale berichtet jedoch über das Ergebnis des Verfahrens. Der Versender hatte, wie im Internethandel üblich, von seinen Kunden eine Versandkostenpauschale verlangt. Für den Fall, dass der Kunde einen Widerruf ausübt, wurde die Versandkostenpauschale für die Hinsendung jedoch nicht erstattet. Die Verbraucherzentrale hatte argumentiert, dass nach der europäischen Fernabsatzrichtlinie Verbrauchern allein die Kosten für die Rücksendung auferlegt werden dürfen, dies jedoch nur zu bestimmten Bedingungen. Beispielsweise muss der Wert der zurückzusendenden Ware unterhalb von 40 Euro liegen.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Karlsruhe sind die Hinsendekosten ebenfalls zu erstatten. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass dies jedoch nur bei einem kompletten Widerruf des Vertrages gilt. Werden mehrere Produkte bestellt, jedoch nur einzelne Produkte zurückgesandt, somit nicht die ganze Sendung, hat der Verbraucher keinen Anspruch auf Erstattung der Hinsendekosten. Dies gilt, so die Verbraucherzentrale dann, wenn die Versandkosten für die Hinsendekosten im Bestellformular separat aufgeführt werden. Dies macht insofern Sinn, als dass in diesem Fall die Hinsendekosten als gesonderte Leistung zu qualifizieren sind und nicht Bestandteil des Gesamtkaufpreises sind. Nach unserer Erfahrung ist die Ausweisung von Versandkosten in Rechnungen oder auch in Bestellformularen nicht zuletzt auf Grund der Verpflichtungen aus der Preisangabenverordnung, Versandkosten anzugeben, üblich.
Obwohl der Bundesgerichtshof als höchstes deutsches Zivilgericht über diese Frage noch nicht entschieden hat, kann davon ausgegangen werden, dass auf Grund der vorliegenden Rechtsprechung die Frage der Erstattung der Hinsendekosten erst einmal als geklärt angesehen werden kann.
Im Übrigen muss der Händler nicht alles an Hinsendekosten ersetzen. Eine Entscheidung des Amtsgerichtes Aachen vom 23.08.2006 zeigt, dass zusätzliche Versandkosten durch eine Expresssendung nicht zu erstatten sind. Ob dies auch dann gilt, wenn der Verbraucher unfreie Rücksendungen vornimmt, was mit einem erheblichen Zusatzporto verbunden ist, ist in der Rechtsprechung ungeklärt. An dieser Stelle der Hinweis, dass Formulierungen, wie "Unfreie Sendungen werden nicht angenommen" wettbewerbswidrig sind und regelmäßig abgemahnt werden.
Welche Folgen hat diese Rechtslage für Internethändler?
Internethändler werden auf Aufforderung die Hinsendekosten wohl zu erstatten haben. Wichtig ist auch, dass die Versandkosten sowohl im Bestellvorgang, wie auch in der Rechnung selbst angegeben werden sollten. Ohnehin hat der Händler die Verpflichtung, den Gesamtbetrag einschließlich Versandkosten im Internetshop im Rahmen des Bestellvorgangs, auch bei eBay im Rahmen der Rechnung mit anzugeben. Die Versandkosten sollten auf jeden Fall gesondert ausgewiesen werden. Um eine Erstattung von Hinsendekosten bei der Rücksendung einzelner Produkte, wenn Mehrprodukte ursprünglich bestellt worden waren, zu vermeiden.
Inwieweit diese Rechtsprechung zur Folge hat, dass die Widerrufs- oder Rückgabebelehrung abgeändert werden muss, ist zur Zeit noch unklar. § 1 Nr. 10 BGB-InfoV schreibt eigentlich vor, dass über die Rechtsfolgen des Widerrufes zu informieren. Ob auch über die Tatsache, dass die Hinsendekosten zu erstatten sind im Rahmen der Widerrufsbelehrung informiert werden muss, kann zum jetzigen Zeitpunkt als ungeklärt angesehen werden. Wir befürchten schon die nächste Abmahnwelle.
Des Weiteren sollte jeder Händler seine Kalkulation überdenken, um Zusatzkosten im Falle des Widerrufes durch die Erstattungspflicht der Hinsendekosten mit in den Gesamtpreis mit aufzunehmen.
Der Autor: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard Wagner Straße 14, 18055 Rostock. Tel: 0381/448998-0, Fax: 0381/448998-22. Im Internet unter: www.internetrecht-rostock.de (mf)