Versichert ein geringfügig Beschäftigter seinem Arbeitgeber, dass er keinen weiteren "Mini-Jobs" nachgeht, und stellt sich dies als falsch heraus, muss der Arbeitgeber nachträglich Beiträge zur Kran-ken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zahlen, soweit die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt, so werden sie zusammen-gerechnet und unterliegen ab einem bestimmten monatlichen Einkommen der Sozialversicherungspflicht.
Der Arbeitgeber ist gegen die Beitrags(nach)zahlung weder durch Unkenntnis über weitere "Mini-Jobs" seines Arbeitnehmers geschützt noch dadurch, dass er seiner Meldepflicht ordnungs- gemäß nachgekommen ist, noch durch die Tatsache, dass der Sozialversicherungsträger von der Mehrfachbeschäftigung des Arbeitnehmers hätte wissen müssen. Denn die Versicherungspflicht tritt kraft Gesetzes ein. Vermeiden lässt sich eine Beitragsnachforderung nur dann, wenn der Arbeitgeber regelmäßig beim zuständigen Sozialversicherungsträger beantragt, über die Versicherungspflicht zu entscheiden. Wird sie dann verneint, kann sich der Arbeitgeber bei späteren Nachforderungen darauf berufen.
Hessisches Landessozialgericht, Az.: L 1 KR 366/02 jlp/MF