"Zum niedrigsten Preis bei uns kaufen", mit diesem Werbeversprechen forderte Media Markt im Juni 2011 Kunden auf, die Preise der Elektronikkette für TV-Geräte mit den auf der Preisvergleichsseite Idealo.de gelisteten Angeboten der Online-Konkurrenz zu vergleichen. Werde ein Fernseher bei einem Internetanbieter billiger angeboten, erhalte der Kunde bei Media Markt einen entsprechenden Preisnachlass.
Bereits kurz nach dem Start der Kampagne machte der Blogger Tobias Anton öffentlich, wie wenig ernst es Media Markt mit seinem Werbeversprechen war (ChannelPartner berichtete): Einen in der Media-Markt-Filiale am Berliner Alexanderplatz mit 3.469 Euro ausgezeichneten Philips-Fernseher fand Anton bei Idealo.de für 1.299 Euro. Als der Blogger nun wegen des entsprechenden Preisnachlasses vorstellig wurde, vertrösteten ihn die Media-Markt-Mitarbeiter solange, bis das entsprechende Online-Angebot wieder von der Preisvergleichsseite verschwunden war. Zudem wurde Anton darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Internet-Schnäppchen offensichtlich um ein unseriöses Angebot gehandelt habe. (Wie später bekannt wurde, handelte es sich in der Tat um den Grauimport eines eigentlich exklusiv für den Fachhandel bestimmten TV-Geräts, mit dem der Onlineshop My-Solution.de gezielt auf die Media-Markt-Aktion reagierte.)
Blogger Tobias Anton blieb allerdings davon überzeugt, dass er gemäß dem Wortlaut des Media-Markt-Werbeversprechens im Recht war und entschloss sich dazu, die Probe aufs Exempel zu machen. Wie das Online-Magazin Telepolis berichtet, hat Anton das TV-Gerät am 1. Oktober 2011 in der betreffenden Filiale zu einem Preis von 2.399 Euro gekauft und fünf Tage später über einen Rechtsanwalt Media Markt zur Zahlung der Preisdifferenz von 1.100 Euro als Schadensersatz aufgefordert. Nachdem sich der Retailer weigerte, der Forderung nachzukommen, reichte der Rechtsanwalt des Bloggers am 21. Dezember 2011 beim Amtsgericht Berlin-Mitte eine Zivilklage ein. Der Verhandlungstermin wurde nun für den 22. Mai 2012 festgelegt.
Laut Telepolis habe inzwischen eine Justiziarin der Media-Saturn-Holding (MSH) beantragt, die Klage abzuweisen: Die Werbeaktion sei kein Angebot im Sinne des § 145 BGB gewesen, sondern lediglich eine nicht bindende "invitatio ad offerendum", d.h. eine bloße Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Für die Retailkette ist das Gerichtsverfahren nicht ohne Brisanz, hatte man für die stationären Märkte doch im Oktober 2011 mit viel Werbegetöse den "neuen Media Markt Preis" an den Start gebracht, der tagesaktuell günstiger als die "maßgeblichen Wettbewerber (online und offline)" sein soll. Kein Preisführungs-Versprechen gibt es dagegen im Media-Markt-Onlineshop, der jenseits der aktuellen Lockangebote ohnehin auf ein ganz anderes Preisniveau setzt. (mh)