Für jede Eins im Zeugnis zwei Euro Rabatt – damit hatte vor drei Jahren ein Media Markt in Passau geworben. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sah darin unlautere Werbung und verklagte die Media-Saturn-Tochter. Sie argumentierten, dass die Schüler unmittelbar aufgefordert würden, einen Kauf zu tätigen. Da sie vom Landgericht Passau nur teilweise Recht bekamen, wurde die Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verhandelt.
Die Vorgeschichte
"Man lernt nicht nur für die Schule, sondern für die Tiefpreise" hatte es in einer Wochenblatt-Werbung des Passauer Elektronik-Marktes vom Juli 2011 geheißen. Wer eine Eins im Zeugnis habe, solle zum Media-Markt kommen und das Zeugnis vorlegen.
Der Anwalt von Media Markt hatte vor dem Landgericht darauf hingewiesen, dass nicht konkret für ein Produkt geworben wurde. Vom Ausnutzen der Unerfahrenheit von Kindern könne keine Rede sein.
Das Landgericht hatte aber zumindest bestätigt, dass die Werbung unlauter sei, weil sie keine ausreichenden Angaben über die Voraussetzungen für den Rabatt enthalten habe. Tatsächlich war es so, dass die vorgelegten Zeugnisse im Media Markt kopiert werden mussten und die Kopien einbehalten wurden.
Doch dieses Urteil war den Verbraucherschützern zu wenig. Ob eine derartige Werbung nicht doch die Unerfahrenheit von Kindern ausnutzt, wollten sie von den höchsten deutschen Zivilrichtern in Karlsruhe geklärt wissen.
Preisnachlass für Einser-Zeugnis ist zulässig
Der BGH sagte nun, dass eine Preisermäßigung rechtens sei, solange sie sich nicht auf konkrete Produkte, sondern das gesamte Sortiment beziehe. In der Begründung hieß es, dass allgemeine Kaufappelle die Entscheidungsfreiheit von Schülern noch nicht unangemessen beeinflussen und auch nicht deren geschäftliche Unerfahrenheit ausnutzen würden. (dpa/tö)