Entscheidung des EuGH (Az. C-179/15)
Der EuGH äußert sich zur Verantwortlichkeit für Markenverletzungen in Online-Werbung wie folgt:
Hat der Werbende die Veröffentlichung der markenverletzenden Online-Werbung auf einer Webseite in Auftrag gegeben, sei der Werbende für die Markenverletzung verantwortlich.
Hat der Werbende nach der auftragsgemäßen Veröffentlichung der Online-Werbung den Betreiber der entsprechenden Webseite zur Löschung der Werbung aufgefordert und kommt der Betreiber der Webseite dem nicht nach, sei der Werbende für markenverletzende Inhalte der Werbung nicht verantwortlich. Die Verantwortlichkeit hierfür liege bei dem Betreiber der Webseite.
Wird die Online-Werbung eines Werbenden im Internet durch Dritte veröffentlicht, ohne dass diese hierfür von dem Werbenden beauftragt waren, sei der Werbende für markenverletzende Inhalte der Werbung nicht verantwortlich und müsse diese Dritten auch nicht zur Löschung der Werbung auffordern.
Ergeben sich aus anweisungswidrig nicht gelöschten Werbungen aufgrund der in der Werbung enthaltenen Marken wirtschaftliche Vorteile für den ursprünglich die Werbung Veranlassenden, habe er diese an den Markeninhaber zurückzuerstatten.
Prominenter Hintergrund der Entscheidung
Das Unternehmen Együd Garage war einige Jahre für Daimler als autorisierte Mercedes-Benz-Werkstatt in Ungarn tätig. Daher war Együd Garage auch befugt, die Marke "Mercedes-Benz" zu benutzen und mit der Bezeichnung "autorisierte Mercedes-Benz-Werkstatt" zu werben. Hiervon machte Együd Garage u.a. in Online-Werbung Gebrauch.
Nach Beendigung der Kooperation zwischen Együd Garage und Daimler versuchte Együd Garage, jede von Együd Garage geschaltete Online-Anzeige mit der Marke "Mercedes" und dem Text "autorisierte Mercedes-Benz-Werkstatt" löschen zu lassen. Együd Garage forderte daher die Betreiber der Webseiten, auf denen Együd Garage die Anzeigen ursprünglich gebucht hatte, zur Löschung der Online-Anzeigen auf. Dem kamen aber nicht alle Webseiten-Betreiber nach. Zudem ergaben Suchmaschinen-Treffer, dass Dritte die Werbeanzeigen von Együd Garage publizierten, ohne hierfür von Együd Garage beauftragt worden zu sein.
Daimler ging vor diesem Hintergrund gegen Együd Garage wegen Markenverletzung vor. Das zuständige ungarische Gericht bezweifelte jedoch das Vorliegen einer Markenverletzung durch Együd Garage und schaltete den EuGH ein.
Konsequenzen aus der Entscheidung des EuGH
In der Praxis ergeben sich aus dem Urteil des EuGH insbesondere folgende Konsequenzen:
Für Markeninhaber kann im Einzelfall ein größerer Aufwand entstehen, um den für die Markenverletzung Verantwortlichen zu ermitteln: Liegt die Verantwortung beim Werbenden, der (noch) keine ausreichende Schritte zur Löschung der Anzeige vorgenommen hat? Oder ist der Betreiber der Webseite verantwortlich, der einer bereits erfolgten Löschungsaufforderung des Werbenden nicht entsprochen hat? Für ein kosteneffektives Vorgehen gegen Markenverletzungen sollte diese Frage möglichst vor dem Einleiten gerichtlicher und außergerichtlicher Schritte geklärt werden.
Werbende müssen jederzeit die Information abrufen können, auf welchen Webseiten sie die Schaltung von Online-Werbung in Auftrag gegeben haben. Anderenfalls können Werbende ihrer Verpflichtung, die Löschung markenverletzender Werbung zu verlangen, nicht nachkommen.
Werbende müssen zudem ihr Löschungsverlangen gegenüber Webseiten-Betreibern beweisbar dokumentieren. Ohne eine solche Dokumentation wird es ihnen nicht möglich sein, für ihre fehlende Verantwortung für markenverletzende Werbungen Beweis zu erbringen.
Weitere Informationen und Kontakt:
Rechtsanwältin Julia Dönch, Tel.: 0211 1371-326,E-Mail: julia.doench@bdolegal.de, Internet: www.bdo.de