IT-Technik und deren Zubehör wird oftmals im außereuropäischen Ausland hergestellt. Neben No-Name-Anbietern hat sich eine ganze Reihe von Markenherstellern etabliert, die zum Teil ihr eigenes Vertriebsnetz in Deutschland haben. Ein Direkteinkauf bei einem Händler in den USA oder im asiatischen Bereich kann auf dem ersten Blick sehr viel preisgünstiger sein als ein Einkauf über einen deutschen Großhändler. Der eigene Import von Markenwaren, auch Parallelimport genannt, ist jedoch mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden. Der Import und Weiterverkauf von Markenprodukten ist nämlich nicht automatisch erlaubt.
Die Voraussetzung für den Vertrieb von Markenprodukten, die im Ausland hergestellt wurden, ergibt sich aus dem so genannten Erschöpfungsgrundsatz gemäß § 24 Markengesetz. Erlaubt ist somit der Vertrieb von Markenprodukten, wenn diese mit Zustimmung des Markeninhabers in Deutschland, in einem der Staaten der europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat über das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum in Verkauf gebracht worden sind. Mit anderen Worten: Das, was mit Zustimmung des Markeninhabers in Deutschland oder in der EU verkauft wird, darf auch weiterverkauft werden.
Im Umkehrschluss heißt dies, dass eine Markenverletzung vorliegt, wenn ohne Zustimmung des Inhabers Markenprodukte aus dem Nicht-EU-Ausland importiert werden. Es handelt sich zwar nicht um Markenfälschungen, der Vertrieb ist dennoch nicht erlaubt. Grundsätzlich kann der Händler erst einmal davon ausgehen, dass sämtliche Markenwaren, die er von einem Händler innerhalb der EU erwirkt, zum einen mit der Zustimmung des Markeninhabers dort zum Verkauf stehen, zum anderen auch innerhalb der EU weiterverkauft werden dürfen. Sollte es dennoch markenrechtliche Probleme geben, weisen die gekauften Waren einen Rechtsmangel auf. Entsprechende Ansprüche können gegenüber dem Händler geltend gemacht werden.
Die Ansprüche des Markeninhabers bei unerlaubten Parallelimporten sind sehr weitgehend. Es bestehen ein Anspruch auf Unterlassung sowie ein sehr umfassender Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzanspruch. Nicht nur das: Gemäß § 18 Markengesetz hat der Markeninhaber sogar einen Anspruch auf Vernichtung der Markenware. Diese Ansprüche werden in der Regel außergerichtlich durch eine anwaltliche Abmahnung geltend gemacht und zeichnen sich durch einen relativ hohen Streitwert aus. Dies hat für den abgemahnten Händler nicht unerhebliche Anwaltskosten zur Folge. Unter dem Strich dürften sich daher solche preiswerten Importe nicht lohnen.