Für 2010 wurden letztmals Lohnsteuerkarten ausgestellt, denn ursprünglich war ab 2011 der Übergang auf ein elektronisches Lohnsteuerabzugsverfahren geplant. Dass es dazu nun nicht gekommen ist, ist wenig überraschend, denn bisher haben noch die wenigsten IT-Projekte der Finanzverwaltung zum geplanten Termin funktioniert. Und so werden die für die Berechnung der Lohnsteuer benötigten Daten erst ab 2012 in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und den Arbeitgebern in elektronischer Form zum Abruf bereitgestellt.
Bis zum Start des elektronischen Verfahrens gilt daher im Jahr 2011 eine Übergangslösung. Die jeweilige Gemeinde ist nur noch für die Meldedaten zuständig. Ansprechpartner für alle Auskünfte zu den gespeicherten steuerlichen Daten sowie für deren Änderungen (Steuerklassenwechsel, Kirchensteuerpflicht etc.) wird bereits ab dem Jahr 2011 unmittelbar das zuständige Finanzamt sein. Und weil für 2011 keine Lohnsteuerkarten mehr ausgestellt werden, behält die Lohnsteuerkarte 2010 auch für das Jahr 2011 ihre Gültigkeit. Das bedeutet unter anderem:
- Für Arbeitnehmer entfällt bei einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis die Verpflichtung, für das Kalenderjahr 2011 eine neue Lohnsteuerkarte vorzulegen. Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerkarte 2010 nicht wie bisher am Jahresende vernichten, sondern muss die darauf enthaltenen Eintragungen auch für den Lohnsteuerabzug im Jahre 2011 zugrunde legen.
- Bei einem Wechsel des Arbeitgebers in 2011 legt der Arbeitnehmer die vom bisherigen Arbeitgeber ausgehändigte Lohnsteuerkarte 2010 dem neuen Arbeitgeber vor.
- Sofern Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragen sind, gelten diese unabhängig vom Gültigkeitsbeginn auch im Jahr 2011 weiter. Um Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2011 zu vermeiden, kann allerdings die Herabsetzung von Freibeträgen beim Finanzamt beantragt werden, wenn sich die Verhältnisse in 2011 ändern sollten.
- Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragungen auf der Karte günstiger sind als die tatsächlichen Verhältnisse zu Beginn des Jahres 2011. Wurde zum Beispiel eine Ehe in 2010 geschieden und sind somit die Voraussetzungen für die Steuerklasse III weggefallen, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Steuerklasse I auf der Lohnsteuerkarte 2010 eintragen zu lassen.
Gemeinde als ausstellende Behörde
- Während des Jahres 2010 wurde eine Lohnsteuerkarte noch von der Gemeinde ausgestellt. Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt grundsätzlich das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Ersatzbescheinigung anstelle einer Lohnsteuerkarte aus. (oe)
Der Autor Alexander Uhl ist Rechtsanwalt und Steuerberater.
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