Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer verliert durch eine angeordnete Quarantäne nicht zwangsläufig seinen Entgeltfortzahlungsanspruch. Das hat das Arbeitsgericht Aachen in einem am Dienstag veröffentlichen Urteil entschieden (Aktenzeichen: 1 Ca 3196/20).
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der im Mai 2020 wegen Kopf- und Magenschmerzen zum Arzt gegangen war. Der Mediziner stellte die Arbeitsunfähigkeit fest und meldete einen Covid-19-Test an das Gesundheitsamt. Die Behörden ordneten daraufhin Quarantäne an. Der Arbeitgeber zog bei der nächsten Lohnabrechnung die schon geleistete Zahlung wieder ab und verrechnete sie mit einer niedrigeren Entschädigung, die das Infektionsschutzgesetz vorsieht.
Wann Entschädigungsanspruch nach Infektionsschutzgesetz besteht
Das ist laut dem nun rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 30. März 2021 nicht rechtens. Der Arzt habe den Arbeitnehmer krankgeschrieben. Das Infektionsschutzgesetz dagegen sieht einen Entschädigungsanspruch nicht für arbeitsunfähige Mitarbeiter vor, sondern für in Quarantäne geschickte Verdachtsfälle, durch die eine Ansteckung verhindert werden soll. Um so einen Fall sei es bei dem Streit aber nicht gegangen. (dpa/pma)