Zugleich müssten Betroffene einen Anfangsbeweis dafür vorlegen, dass die Informationen falsch seien, befand Generalanwalt Giovanni Pitruzzella in Luxemburg (Rechtssache C-460/20).
Hintergrund ist ein Fall vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, bei dem sich ein Paar aus der Finanzdienstleistungsbranche von einer US-amerikanischen Internetseite in Misskredit gebracht sieht. Das Unternehmen hinter dieser Seite ist wiederum Vorwürfen ausgesetzt, gezielt negative Berichte zu lancieren, um die Betroffenen später damit zu erpressen. Google hatte sich geweigert, die Links zu den Artikeln zu entfernen. Man könne nicht beurteilen, ob an den Vorwürfen etwas dran sei.
Ein zweiter Punkt betrifft die Vorschaubilder ("Thumbnails"), die neben den Links in der Trefferliste auftauchen. Der BGH rief in der Sache den EuGH an.
Generalanwalt Pitruzzella betonte mit Blick auf solche Fälle nun, dass ein Suchmaschinenbetreiber die Anträge Betroffener "im Rahmen seiner konkreten Möglichkeiten" prüfen müsse. Wenn möglich, müsse er auch den Herausgeber der Internetseite kontaktieren.
Hinsichtlich der zweiten Frage stellte Pitruzzella klar, dass für namensbezogene Bildersuchen die gleichen Regeln gelten wie für Websuchen. Dabei sei nur der Informationswert der Fotos zu berücksichtigen - und nicht der Inhalt, in den die Fotos auf der Webseite eingebettet seien.
Das Gutachten des Generalanwalts ist für die EuGH-Richter nicht bindend. Ein Urteil dürfte innerhalb der kommenden Monate fallen. (dpa/rw)