2019 haben alle Steuerpflichtigen offiziell mehr Zeit, um ihre Steuererklärungen beim Finanzamt abzugeben: nämlich genau noch bis zum Mittwoch, den 31. Juli 2019. Nur wer sich von einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater vertreten lässt, kann sich mehr Zeit lassen. In diesem Fall verlängert sich die Abgabefrist für die Steuererklärung bis zum 2. März 2020.
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Wer jedoch auch diese Frist nicht einhält, der muss mit Strafen rechnen: Mindestens 25 Euro Verspätungszuschlag pro Monat werden ab jetzt dafür veranschlagt, warnen die Steuerexperten von Lexware. Selbstverständlich gilt dies nicht für Personen, die keine Steuererklärung abgeben müssen; all jene haben dafür weiterhin insgesamt vier Jahre Zeit.
Allen anderen Steuerpflichtigen empfehlen daher die Finanzfachleute von Lexware, die Steuererklärung entweder rechtzeitig abzugeben oder beim Finanzamt eine Fristverlängerung zu beantragen und dieses Rechtsersuchen dementsprechend zu begründen (Krankheit, Auslandsaufenthalt, etc.).
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Denn, wer die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nicht einhält, dem droht laut Lexware ein Zwangsgeld. Ferner kann die Finanzbehörde die Steuerschuld auch schätzen und eintreiben. (§162 AO - Abgabenordnung). Legt der Steuerpflichtige gegen den Schätzungsbescheid Einspruch ein, kann die Finanzverwaltung von der Fristsetzung nach § 364b AO Gebrauch machen, wonach Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Fristablauf vorgelegt werden, nicht berücksichtigt werden.
Dabei lohnt es sich für die meisten Steuerpflichtigen, all die nötigen Unterlagen einzusammeln und die Steuererklärung zu erstellen. Laut Lexware erhält jeder Steuerpflichtige, der eine Steuererklärung abgibt, im Durchschnitt 1.000 Euro Steuerrückerstattung. Etwa 500 Millionen Euro bleiben schätzungsweise in der Staatskasse, weil keine freiwilligen Steuererklärungen gemacht werden.