eBay-Falle

Leere iPhone-Verpackung für 400€ verkauft

24.06.2010 von Armin Weiler
Angesichts des Marktstarts von Apples iPhone 4 in den USA und Deutschland genießt das Kulthandy auch auf eBay einmal mehr Hochkonjunktur. Sowohl neue Modelle als auch gebrauchte ältere iPhones gehen beinahe im Minutentakt über die virtuelle Ladentheke. eBay-User, die auf ein Schnäppchen hoffen, sollten allerdings besonders vorsichtig sein. Nicht selten werden nämlich leere iPhone-Verpackungen angeboten, die aufgrund einer zweifelhaften Angebotsbeschreibung um mehrere Hundert Euro einen Käufer finden.
iPhone OS4 mit TomTom App
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Angesichts des Marktstarts von Apples iPhone 4 in den USA und Deutschland genießt das Kulthandy auch auf eBay einmal mehr Hochkonjunktur. Sowohl neue Modelle als auch gebrauchte ältere iPhones gehen beinahe im Minutentakt über die virtuelle Ladentheke. eBay-User, die auf ein Schnäppchen hoffen, sollten allerdings besonders vorsichtig sein. Nicht selten werden nämlich leere iPhone-Verpackungen angeboten, die aufgrund einer zweifelhaften Angebotsbeschreibung um mehrere Hundert Euro einen Käufer finden.

Irreführung vs. Selbstverschulden

Ein Blick in die eBay-Liste beendeter Angebote zeigt, dass derartige Fälle beinahe an der Tagesordnung sind. Erst am 16. Juni fand eine Originalverpackung eines 3GS-Modells um 389,45 Euro plus 13 Euro Versand seinen Käufer. Billiger kam ein eBay-Käufer am 20. Juni 2010 davon, der eine leere Verpackung nach 30 Geboten um 247 Euro plus Versandkosten ergatterte. Den meisten Angeboten gemein ist, dass sie durch ihre Aufmachung und eine Titelwahl wie "Apple iPhone 3GS 16GB Original Verpackung Weiss" suggerieren, dass es sich dabei um das Gerät in Originalverpackung handelt. Der Zusatz, dass das iPhone nicht inkludiert ist, findet sich meist nur in einer Fußnote.

Für eBay-User kommt das böse Erwachen vielerorts erst nach Angebotsende bzw. wenn das Geld schon überwiesen wurde. "Leider ist die Rechtssprechung bei derartigen Fällen alles andere als einheitlich. So wurde einigen Klägern Recht gegeben, dass es sich um arglistige Täuschung handelt, wenn wesentliche Angebotsinformationen nur im Kleingedruckten angeführt sind. In anderen Fällen berief sich das Gericht darauf, dass User bei der Gebotsabgabe explizit auf das genaue Durchlesen des Angebots hingewiesen werden", erklärt Rechtsexpertin Beatriz Loos.

eBay pocht auf Selbstverantwortung

Bei eBay ist man sich des Problems bewusst, fordert aber eine gewisse Selbstverantwortung der User ein. "Gerade bei begehrten Gütern wie iPhones oder iPads, die mitunter bei uns noch gar nicht im Verkauf zu finden sind, raten wir zu erhöhter Vorsicht. Wenn Angebote offensichtlich hinters Licht führen, nehmen wir diese nach einer erfolgten Meldung jedoch von der Plattform", so eBay-Sprecher Jürgen Gangoly. Kommt im Angebot allerdings, wie in den skizzierten Fällen ein deutlicher Hinweis auf die Verpackung vor, könne nicht von einer Täuschung gesprochen werden.

Wenn das Geld bereits überwiesen wurde, erweist sich eine Rückforderung schwierig. Abgesehen von der unsicheren Rechtslage müssen Gerichts- und Anwaltskosten im Vorhinein bezahlt werden. Ist der Verkäufer zudem mittellos, bleibt man als Käufer auch nach erfolgtem Rechtszuspruch auf den Kosten sitzen. Abhilfe schafft in so einem Fall eine Rechtsschutzversicherung oder die von eBay empfohlene Bezahlung mit PayPal. Bei letzterer muss dem Verkäufer allerdings ebenfalls täuschendes Verhalten nachgewiesen werden können. Nur in diesem Fall wird der Betrag zurückerstattet.

Widerrufsrecht bei gewerblichen Verkäufern

Wurde der Verkaufsbetrag noch nicht überwiesen, kann der unvorsichtige Käufer den Betrag einbehalten und seinerseits darauf hoffen, dass der eBay-Seller keine rechtlichen Schritte unternimmt. Da ein derartiges Unterfangen naturgemäß auch für den Verkäufer mit Kosten und dem Risiko verbunden ist, schließlich vor Gericht als Verlierer vom Platz zu gehen, erweist sich diese Vorgehensweise unter Umständen als ratsam.

"Wenn es sich bei dem eBay-Seller um einen gewerblichen Verkäufer handelt, kann man ohnehin von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen und ohne rechtliches Nachspiel vom Vertrag zurücktreten", zeigt Rechtsanwältin Loos einen weiteren Weg auf. Diese Vorgehensweise lohne sich auch, wenn der als Privatverkäufer angeführte User mit mehreren gleichlautenden Angeboten auf eBay auftrete. "Wenn ein Privatverkäufer etwa eine Vielzahl von Produkten gleichzeitig anbietet, könnte man sich als Käufer ebenfalls darauf berufen, dass es sich dabei um einen gewerblichen Verkäufer handelt und Widerrufsrecht besteht", so Loos. (pte/rw)