Finanzieller Engpass

Lebensversicherung vor Pfändung schützen

13.06.2008
Wenn man in finanzielle Probleme gerät, droht auch die Pfändung der Lebensversicherung. Die richtige Vertragsgestaltung beugt vor.

Wenn man in finanzielle Probleme gerät und seine Schulden nicht mehr zahlen kann, droht die Pfändung des Restvermögens durch die Gläubiger. Dabei kann man seine Kapitallebensversicherung verlieren, mit der man eigentlich privat fürs Alter vorsorgen wollte. Mit der richtigen Vertragsgestaltung lässt sich aber vorbeugen.

Gläubiger können eine Kapitallebensversicherung oder eine Rentenversicherung mit Wahlrecht zwischen Kapital- und Rentenzahlung immer dann pfänden, wenn die Police nicht eindeutig der persönlichen Altersvorsorge des Schuldners zuzuordnen ist.

Das "Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge" gibt klare Regeln vor, wann eine Versicherung der Altersvorsorge dient und vor Pfändung geschützt ist: Die Versicherungsleistung muss als regelmäßige Rente fließen, die Rente darf nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit gewährt werden. Darüber hinausgehend darf der Sparer darf nicht über das angesammelte Vermögen verfügen. In der Police darf keine einmalige Kapitalzahlung an den Versicherten vereinbart sein. Im Todesfall dürfen nur die Hinterbliebenen im Vertrag begünstigt werden.

Die Höhe des maximal pfändungssicheren Kapitals ist ebenfalls begrenzt: Der Vorsorgesparer darf vom 18. bis zum 29. Lebensjahr jährlich 2.000 Euro pfändungssicheres Vorsorgekapital bilden, bis zum 39. Lebensjahr jährlich 4.000 Euro, bis zum 47. Lebensjahr 4.500 Euro, bis zum 53. Lebensjahr 6.000 Euro, bis zum 59. Lebensjahr 8.000 Euro und vom 60. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr 9.000 Euro jährlich. Maximal ist also ein Vorsorgekapital von 238.000 Euro geschützt.

Bestehende Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht kann man aber jederzeit pfändungssicher machen. Meist muss der Vertrag auf lebenslange Rentenzahlung umgestellt und eine Verwertung des Sparkapitals vor dem 60. Lebensjahr ausgeschlossen werden. Eventuell ist auch neu zu regeln, wer im Todesfall begünstigt wird. Als Kunde am besten mit dem Lebensversicherer oder dem Versicherungsberater zusammensetzen, die eigenen Policen auf Pfändungssicherheit prüfen und gegebenenfalls umstellen. Quelle: www.moneytimes.de (mf)