Verbraucherrechte gestärkt

Landplage Werbe-Mails – BGH redet Tacheles

25.02.2010
Das "mutmaßliche Einverständnis" bei E-Mail-Werbung gegenüber Gewerbetreibenden reicht nicht aus.

Unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung ist und bleibt eine Plage. Bei E-Mails gegenüber Verbrauchern ist vollkommen klar, dass diesen nur dann E-Mails zugesandt werden dürfen, wenn ein Einverständnis des Verbrauchers vorliegt.

Gerade bei E-Mail-Werbung gegenüber Gewerbetreibenden hat die Branche der Direktmarketing-Unternehmen gern die Ansicht vertreten, dass eine mutmaßliche Einwilligung des Gewerbetreibenden zur E-Mail-Werbung ausreicht. Dem hat nunmehr der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10.12.2009, Az.: I ZR 201/07 einen Riegel vorgeschoben. Gegenstand des Rechtsstreites war eine Werbe-E-Mail von einem Gewerbetreibenden an einen Gewerbetreibenden, zu dem vorher kein geschäftlicher Kontakt bestand. Zum einen hat der BGH klargestellt, dass nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG für eine E-Mail-Werbung ein mutmaßliches Einverständnis nicht ausreicht sondern ein ausdrückliches oder konkludentes (stillschweigendes) Einverständnis notwendig ist. Insbesondere ist die Angabe einer E-Mail-Adresse auf der Homepage von Gewerbetreibenden, die im Übrigen verpflichtender Bestandteil einer Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG ist, nicht ausreichend für die Annahme, dass jeder, der eine E-Mail-Adresse auf seiner Internetseite angibt, auch Werbe-E-Mails erhalten möchte.

E-Mail-Werbung ist keine Bagatelle

Die Frage, ob somit auch bei einer E-Mail-Werbung zwischen Gewerbetreibenden ein Einverständnis notwendig ist, kann somit als geklärt betrachtet werden. Gewerbetreibende, die E-Mail-Werbung machen möchten, sollten sich somit, unabhängig davon, ob sie ihre Mails an Verbraucher oder Unternehmer senden, ausdrücklich ein entsprechendes Einverständnis einholen und auch dokumentieren.

Der Autor Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

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