GmbH-Geschäftsführer sind als Organ der Gesellschaft keine Arbeitnehmer und genießen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG damit auch keinen Kündigungsschutz. In der Praxis besteht für viele GmbH-Geschäftsführer jedoch der Wunsch nach einer gewissen Sicherheit, dass der Dienstvertrag nicht jederzeit ohne Weiteres kündbar ist, dies vor allem dann, wenn sie aus einem Angestelltenverhältnis zum Geschäftsführer befördert werden. Dem Wunsch wird zumeist dadurch entsprochen, dass die Dienstverträge entweder über sehr lange Kündigungsfristen verfügen oder alternativ festgelegte Vertragslaufzeiten vereinbart werden, während derer eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist.
Fraglich war bislang, ob darüber hinaus die Möglichkeit besteht, in einem Dienstvertrag mit dem GmbH-Geschäftsführer durch Vereinbarung den Kündigungsschutz nach den materiellen Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes zu erreichen. Mit dieser Rechtsfrage musste sich der BGH in einem Urteil vom 10.05.2010 auseinandersetzen. Hier ging es um einen Geschäftsführerdienstvertrag vom 05.05.2004, der unter Ziff. 3 "Vertragsdauer/Kündigung" folgende Regelungen enthielt: "Der Vertrag wird auf unbestimmte Dauer geschlossen. Dieser Vertrag kann ab 01.06.2006 mit einer Kündigungsfrist von neun Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Für den Geschäftsführer gilt dieselbe Kündigungsfrist. Für die Kündigung gelten im Übrigen zu Gunsten des Geschäftsführers die Bestimmungen des deutschen Kündigungsschutzrechts für Angestellte. Das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrags auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt".
Zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer kam es jedoch zu Unstimmigkeiten, so dass dieser als Geschäftsführer abberufen wurde. Zudem erklärte die Gesellschaft mit Schreiben vom 16.02.2006 die fristlose, hilfsweise die fristgerechte Kündigung des Anstellungsvertrages. Hiergegen wandte sich der Geschäftsführer und begehrte vor den Zivilgerichten die Feststellung, dass der Vertrag nicht aufgelöst worden ist.
Wirksame Vereinbarung im Geschäftsführervertrag?
Das OLG Frankfurt am Main vertrat die Auffassung, dass eine Beschränkung der ordentlichen Kündigung nach dem § 1 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG nicht in einem Geschäftsführervertrag wirksam vereinbart werden könnte. Eine Anwendung dieser Bestimmungen widerspreche der Organstellung des Geschäftsführers und sei mit § 35 Abs. 1 GmbHG nicht zu vereinbaren. Die Richter des BGH erteilten dieser Sichtweise jedoch eine Absage. Nach ihrer Rechtsansicht seien die Parteien eines Geschäftsführerdienstvertrages nicht gehindert, die materiellen Kündigungsschutzregelungen des § 1 KSchG vertraglich zu vereinbaren, sodass GmbH-Geschäftsführer unter das Kündigungsschutzgesetz fallen können.
Die BGH-Richter betonten, dass die Gesellschafterversammlung einer GmbH dieser durchaus Fesseln anlegen könne, indem sie z. B. die Abberufung eines Geschäftsführers nur aus einem wichtigen Grund zulässt. Außerdem könne eine Besserstellung des GmbH-Geschäftsführers in dessen Dienstvertrag vereinbart werden, indem z. B. sehr lange Kündigungsfristen oder auch die Beschränkung auf eine außerordentliche Kündigung vereinbart werden könnten. Folgerichtig müsste dann auch die Zusage von Kündigungsschutz bei einer ordentlichen Kündigung entsprechend dem Kündigungsschutz eines ganz normalen Arbeitnehmers möglich sein. In einem solchen Fall wird es der Gesellschaft verwehrt, sich auf § 14 Abs. 1 KSchG zu berufen oder die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes von einer bestimmten Betriebsgröße im Sinne des § 23 KSchG abhängig zu machen (BGH, Urteil vom 10.05.2010, Az.: II ZR 70/09).
Auch wenn sich hierdurch grundsätzlich eine neue Möglichkeit zur Vertragsgestaltung ergibt, so wird für den Geschäftsführer in letzter Konsequenz der damit erhoffte Schutz ausbleiben. Denn zu beachten ist, dass mit dem Verweis auf das Kündigungsschutzgesetz auch die Vorschriften der §§ 14 Abs. 2 S. 2 und 9 Abs. 1 KSchG anwendbar sein werden. Nach diesen Regelungen ist bei Personen, die zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, ein gerichtlicher Auflösungsantrag möglich, um den Dienstvertrag gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung zu beenden. Im Gegensatz zu "normalen" Arbeitnehmern bedarf es für einen solchen Auflösungsantrag aber keiner Begründung. Dann erhält der GmbH-Geschäftsführer anstatt der von ihm begehrten Absicherung letztendlich nur eine Abfindung. Insoweit wäre es also vorzuziehen, von vornherein eine entsprechende Abfindungsklausel für den Fall einer ordentlichen Kündigung zu vereinbaren.
Dr. Christian Salzbrunn ist Rechtsanwalt in Düsseldorf.
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