Wiederholtes Zuspätkommen berechtigt nach erfolgloser Abmahnung auch dann zur ordentlichen Kündigung, wenn die einzelnen Verspätungen (hier bis zu fünf Minuten) zwar eher gering sind, aber zu Betriebsablaufstörungen führen. Bereits die Unpünktlichkeit bewirkt demnach eine Störung des Arbeitsverhältnisses im Leistungsbereich.
Durch die nicht rechtzeitige Aufnahme der Arbeit verletzt der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht und beeinträchtigt so das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Treten weitere Folgen in Form von Betriebsablaufstörungen oder Störungen des Betriebsfriedens auf, so ist dies erschwerend zu berücksichtigen. Auch eine nur geringfügige Verspätung ist an sich geeignet, einen Kündigungsgrund darzustellen, sofern der Arbeitnehmer zuvor zahlreiche Male unpünktlich zum Dienst erschienen und auch bereits einschlägig abgemahnt worden ist (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az.: 5 Sa 271/06). jlp/MF