Kündigung muss zugestellt werden

23.10.2003

Ein eingeschriebener Brief garantiert nicht die ordnungsgemäße Zustellung einer arbeitsrechtlichen Kündigung. Denn es gilt der Grundsatz, dass die Kündigungserklärung des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer zugehen muss. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer das bei der Post hinterlegte Schreiben nicht abholt. Zugegangen ist der Brief nur dann, wenn er dem Empfänger persönlich oder einem der Mitglieder seines Haushalts übergeben worden ist. Ansonsten ist die Kündigungserklärung unwirksam (Arbeitsgericht Frankfurt, Az.: 5 Ca 6077/02).(jlp)