Krankheit schützt nicht vor Rauswurf

08.01.2007 von Michael Henn
Kündigung können auch während eines Krankenhausaufenthaltes ausgesprochen werden.

In einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (AZ.: 4(3) Sa 1363/05) wurde festgestellt, dass einem Arbeitnehmer auch während seines Krankenhausaufenthalts die Kündigung ausgesprochen werden kann. Eine rechtunwirksame Kündigung "zur Unzeit" liege dadurch nicht vor.

Damit, so der Stuttgarter Rechtsanwalt Michael Henn von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Brühl, habe das Gericht die "Messlatte" für rechtsunwirksame Kündigungen "zur Unzeit" noch höher gehängt und mit der Entscheidung auch einer weit verbreiteten Ansicht widersprochen, dass Kündigungen des Arbeitsverhältnisses nicht während einer Krankheit ausgesprochen werden könnten. Hierbei sei auch unerheblich, ob die Krankheit ambulant oder stationär behandelt werde.

Nicht einmal die Kündigung einer Arbeitnehmerin in zeitlichem Zusammenhang mit einer gerade erlittenen Fehlgeburt oder die Aushändigung der Kündigung an "Heilig Abend" werde von der Rechtsprechung als "Kündigung zur Unzeit" und damit unwirksam angesehen, so der Stuttgarter Arbeitsrechtsexperte. Damit habe das Gericht nochmals klargestellt, dass Kündigungen grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt ausgesprochen werden können und "Kündigungen zur Unzeit", die rechtsunwirksam wäre, nur in absoluten "Extremfällen" anerkannt werden könnten. Für Arbeitnehmer bedeutet dies, so Henn, dass sie eine Kündigung auch während eines Krankenhausaufenthaltes nicht auf die leichte Schulter nehmen dürften und umgehend Kündigungsschutzklage erheben müssten.

Hierfür gelte eine Ausschlussfrist von nur drei Wochen nach Zugang der Kündigung, es sei denn, dass es dem Arbeitnehmer unmöglich war, die Klage innerhalb dieser Frist zu erheben. Aber auch an diese "Unmöglichkeit" stellten die Gerichte sehr hohe Anforderungen. Ein normaler Krankhausaufenthalt reiche zur Entschuldigung für die Fristversäumnis in der Regel nicht aus, da dem Arbeitnehmer auch von dort aus zugemutet werden könne, einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. (RA Michael Henn/mf)