Klagefrist versäumt: Unkenntnis keine Entschuldigung

24.09.2004
Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eingereicht werden. Wird die Klage nach Ablauf der Frist erhoben, kann sie nicht mehr zugelassen werden - auch wenn der Kläger behauptet, von einer Klagefrist nichts gewusst zu haben (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az. 8 Ta 154/04).Ein Arbeitnehmer müsse die Grundzüge des Kündigungsschutzrechts kennen oder sich informieren, so die Richter. Einen Kläger dürfe an der versäumten Klagefrist keinerlei Verschulden treffen. Unwissenheit sei jedoch eigenes Verschulden. (bz)

Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eingereicht werden. Wird die Klage nach Ablauf der Frist erhoben, kann sie nicht mehr zugelassen werden - auch wenn der Kläger behauptet, von einer Klagefrist nichts gewusst zu haben (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az. 8 Ta 154/04).Ein Arbeitnehmer müsse die Grundzüge des Kündigungsschutzrechts kennen oder sich informieren, so die Richter. Einen Kläger dürfe an der versäumten Klagefrist keinerlei Verschulden treffen. Unwissenheit sei jedoch eigenes Verschulden. (bz)