Bei Ihrer nächsten Gehaltsrunde sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass dieser die Kosten für den Kindergarten übernimmt. Die Zahlungen sind dann steuerfrei. Es muss jedoch darauf geachtet werden, dass es sich hierbei um zusätzlich zum ohnehin schon geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen Ihres Arbeitgebers handelt. Die Umwandlung von Barlohn in solche Leistungen wird nämlich nicht mit der Steuerfreiheit belohnt.
Unerheblich ist, ob Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgen. Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kindergrippen, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagespflegestellen sind vergleichbare Einrichtungen und ebenfalls begünstigt.
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Marzena Fiok