Wichtig für Firmen, lästig für Verbraucher

"Keine Werbung" – wie ist die Rechtslage?

24.07.2014 von Renate Oettinger
Werbebriefe, Broschüren, Reklame – kann man sich dagegen wehren? Und was droht Firmen, die sich an das Einwurfsverbot in Briefkästen nicht halten? Die Arag-Experten klären auf.

Der Briefkasten quillt über vor lauter überflüssigem, bunt bedrucktem Papier. Werbebriefe, Broschüren, Reklame und natürlich nicht zu vergessen – die neue Speisekarte vom Pizza-Service! Muss das sein? Kann man sich dagegen wehren? Die Arag-Experten kennen die Rechtslage.

Hilfe, ich werde von Werbung erschlagen! Geht die Werbeflut trotz aller Gegenmaßnahmen weiter, besteht unter Umständen ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch.
Foto: Marijus - Fotolia.com

Ungewollte Werbung – Aufkleber sollen helfen

Der BGH hat schon im Dezember 1988, also vor einem Viertel Jahrhundert, unter dem Aktenzeichen VI ZR 182/88 klargestellt, dass ungewollte Werbung eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte darstellt. Ja sogar von Verletzung der Eigentumsrechte und Besitzstörung und auch von Wettbewerbsverstoß ist seitdem die Rede. Das Gericht hat damit klar gestellt, dass entsprechende Aufkleber, zum Beispiel mit der Aufschrift "Keine Werbung einwerfen", von werbenden Unternehmen beachtet werden müssen.

Diese Aufkleber (auch selbst gebastelte) sind geeignet, eine Unterlassung, entsprechend dem BGH-Urteil, zu begründen.

Werbeflut trotz Aufkleber

Ist der Briefkasten trotz unmissverständlichem Aufkleber mal wieder übervoll – auch mit Werbung – kann das mehrere Gründe haben:

Unterlassungsanspruch

Geht die Werbeflut trotz aller Gegenmaßnahmen weiter, besteht unter Umständen ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch. Laut Arag-Experten allerdings nur dann, wenn das werbende Unternehmen oder die Werbeverteilfirma und ihre Verteiler sich bewusst und planmäßig über den zum Ausdruck gebrachten Willen des Briefkasteninhabers hinwegsetzen.

Es reicht zur Abwehr eines Unterlassungsanspruches oder Unterlassungsklage aber bereits seitens der werbenden Unternehmen oder dessen Erfüllungsgehilfen aus, wenn dokumentiert werden kann, dass die Verteiler im ausreichenden Maß und deutlich auf die Beachtung von Werbeverteilverboten hingewiesen worden sind. Wird bei der Verteilung von Werbemitteln der durch Aufkleber geäußerte Wunsch, keine Werbung erhalten zu wollen, nur vereinzelt missachtet, kann ein sittenwidriges Wettbewerbsverhalten im Sinne des §1 UWG nicht angenommen werden. Der Empfänger muss das also hinnehmen und den Weg zum Papierkorb selber antreten.

Quelle: www.arag.de

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